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IBB Soziale Wohnraummodernisierung

Förderung für Sanierung und energetische Modernisierung

Sie möchten Ihren Mietwohnungsbestand zum Effizienzhaus sanieren? Mit einem Zuschuss des Landes unterstützen wir Ihre Maßnahmen zur Energieeinsparung.

„IBB Soziale Wohnraummodernisierung“

  • Zuschüsse für Vermieter:innen und Investor:innen

  • Komplettsanierung zum Effizienzhaus 85 oder besser sowie wohnwertsteigernde Modernisierungsmaßnahmen und gebäudebedingte Mehrkosten

  • Zuschuss in Höhe von bis zu 650 EUR je m² Wohnfläche

  • extra Zuschüsse in Höhe von bis zu 250 EUR je m² Wohnfläche

  • flexibel mit anderen Produkten kombinieren

„IBB Soziale Wohnraummodernisierung“ im Detail

    • kommunale und private Wohnungsunternehmen
    • Wohnungsgenossenschaften
    • Vermieter:innen und Investor:innen

    Der Investitionsstandort muss in Berlin sein.

  • Gefördert wird die Sanierung von bestehenden Mietwohngebäuden, die nach Abschluss der Maßnahme erstmals das energetische Niveau eines

    • Effizienzhaus 85
    • Effizienzhaus 70
    • Effizienzhaus 55
    • Effizienzhaus 40

    gemäß den in der Anlage zur Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) festgelegten "Technischen Mindestanforderungen" in der Fassung vom 09.12.2022, erreichen.

    Im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus fördern wir auch wohnwertsteigernde Modernisierungsmaßnahmen und gebäudebedingte Mehrkosten .

    Maßnahmenbeispiele können der Orientierungshilfe für gebäudebedingte Mehrkosten sowie der Orientierungshilfe für weitere Modernisierungsmaßnahmen entnommen werden.

    Neben den Investitionskosten für die baulichen Maßnahmen zum Effizienzhaus, den wohnwertsteigernden Modernisierungsmaßnahmen und gebäudebedingten Mehrkosten, werden auch die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch eine/n Sachverständige/n sowie die Kosten notwendiger Umfeldmaßnahmen gefördert.

    Stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien wie Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie Stromspeicher für die Eigenstromversorgung werden mitgefördert, sofern für diese Anlagen keine Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbare Energien in Anspruch genommen wird.

    Was wird nicht gefördert?

    • Boardinghäuser
    • Ferienhäuser und -wohnungen
    • Wochenendhäuser
    • Umschuldung bestehender Kredite
    • Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben
    • Sanierung von selbstgenutztem Eigentum
  • Es wird ein Zuschuss je m² Wohnfläche für die zu fördernden Wohneinheiten in Abhängigkeit des nach Sanierung erstmals erreichten energetischen Niveaus gewährt.

    Der Zuschuss erhöht sich um 150 EUR je m² Wohnfläche, wenn neben der umfänglichen Sanierung weitere wohnwertsteigernde Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Zudem erhöht sich der Zuschuss um 100 EUR je m² Wohnfläche, wenn Mehrkosten aufgrund einer besonderen Gebäudesubstanz nachgewiesen werden.

    Grafik zu Zuschüssen für wohnwertsteigernde Modernisierungsmaßnahmen

    Für die zu fördernden Wohneinheiten werden ab dem Zeitpunkt der mittleren Bezugsfertigkeit Mietpreis- und Belegungsbindungen begründet. Sofern innerhalb eines Objektes lediglich anteilig eine Förderung im Rahmen dieses Programms in Anspruch genommen wird, bezieht sich die Mietpreis- und Belegungsbindung entsprechend für den geförderten Anteil.

    • nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 900 EUR/m²
    • bis zu 100% Förderung der investiven Kosten
    • Mindestfördersumme von 250.000 EUR

    Mietpreis- und Belegungsbindung von zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht gebundenen Wohnungen:

    • Belegungsbindungszeitraum beträgt 15 Jahre
    • bei Mieterwechsel bzw. Neuvermietung sind nur Haushalte bezugsberechtigt, deren Einkommen die Grenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG nicht überschreiten
    • die Mieten (über die erstmalige Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung hinaus) dürfen im Bindungszeitraum um nicht mehr als 2% pro Jahr, höchstens bis zum maßgeblichen Mittelwert des jeweiligen Mietspiegelfeldes des geltenden Berliner Mietspiegels, angehoben werden
    • es gelten die weiteren Bestimmungen gemäß Nr. 8.1.1 und 8.1.2 der Richtlinie

    Mietpreis- und Belegungsbindung von zum Zeitpunkt der Bewilligung gebundene Wohnungen:

    • Belegungsbindungszeitraum verlängert sich bei Objekten mit bestehenden Belegungsbindungen bis zu 15 Jahren auf insgesamt 20 Jahre sowie bei Objekten mit bestehen den Belegungsbindungen über 15 Jahren um weitere fünf Jahre
    • für Mieterhöhungen nach energetischer Modernisierung gelten die Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung; die Umlage ist hierbei auf max. 0,50 EUR/m² Wohnfläche bei einer zulässigen Gesamtmiete von max. 8,00 EUR/m² Wohnfläche nettokalt begrenzt
    • für Änderungen der Kostenmiete (über die erstmalige Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung hinaus) gelten weiterhin die kostenmietrechtlichen Mietpreisregelungen
    • es gelten die weiteren Bestimmungen gemäß Nr. 8.2.1 und 8.2.2 der Richtlinie
    • Der Antrag zur Förderung einer Sanierung oder Modernisierung muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
    • Die IBB wird anschließend den Förderantrag hinsichtlich der Anwendbarkeit der Richtlinie prüfen. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Bewilligungsausschuss als Bewilligungsstelle auf Vorlage der IBB über den Antrag.

    Für weitere Fragen und Informationen sprechen Sie uns gern an.

  • In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben können direkt und indirekt einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals (SDG) leisten:

    • 10 - weniger Ungleichheiten
    • 11 - nachhaltige Städte und Gemeinden
    • 13 - Maßnahmen zum Klimaschutz

    Die IBB schließt bestimmte kontroverse Geschäftspraktiken generell von einer Finanzierung aus oder führt innerhalb kontroverser Geschäftsfelder Einzelfallprüfungen durch.

    Genauere Informationen zu den Ausschlusskriterien finden Sie in unseren Nachhaltigkeitsleitlinien .

    Untited Nations - Sustainable Development Goals

    Weitere Informationen zu unseren SDGs der IBB Gruppe finden Sie unter:

    Unser Beitrag zu den SDGs - IBB Gruppe

    Wir sind uns gleichzeitig dessen bewusst, dass im Rahmen unserer Förderungen auch unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf einzelne SDGs auftreten können. Diese Aspekte werden auf dieser Seite nicht umfassend behandelt. Wir setzen uns jedoch intensiv mit möglichen Zielkonflikten auseinander und arbeiten daran, negative Effekte so weit wie möglich zu minimieren.

Kontakt Kundenbetreuung

Betreuung Vermieter:innen und Investor:innen

Antragsprozess

Stellen Sie Ihren Antrag komplett online im IBB Kundenportal oder drucken Sie den Antrag aus und senden ihn per Post.

Kontakt Kundenbetreuung

  • Telefon: 030 / 2125-2662
  • Email: immobilien@ibb.de

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