Soforthilfe IV - Verwendungsnachweisprüfung

Mit dem Soforthilfeprogramm IV der Senatsverwaltung für Kultur und Europa (neue Bezeichnung: "Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt") wurde Ihnen ein Zuschuss als Billigkeitsleistung zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage gewährt, die im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist.

Warum wird eine Verwendungsnachweisprüfung durchgeführt?

Ihre Beantragung beruhte auf Schätzungen Ihres Liquiditätsbedarfs für den jeweiligen Förderzeitraum. Als Bewilligungsstelle des Landes Berlin ist es unsere Aufgabe darauf zu achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht verwendet werden.

Wir werden Sie zeitnah per E-Mail auffordern die notwendigen Unterlagen über unser Upload Portal einzureichen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Einreichung:

  1. Reichen Sie bitte ausschließlich die in Ihrem Aufforderungsmailing geforderten Unterlagen ein.
    Die Einreichung des Verwendungsnachweises der Soforthilfe IV wird vom 31.07.2023 auf den 31.12.2023 verlängert. Die neue Frist gilt für alle Einrichtungen, die zur Einreichung des Verwendungsnachweises bereits aufgefordert wurden und muss nicht durch diese beantragt werden.
  2. Beachten Sie, dass der Anfangsbestand Ihres ersten bewilligten Antrags durch eine Summen- und Saldenliste zum Stichtag vor Beginn des Förderzeitraums nachzuweisen ist.
    Beispiel: Für einen Antrag in der Soforthilfe IV 6.0 (Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021) ist der Stichtag des Anfangsbestands der 30.09.2021.

Downloads

Links zu den FAQ's aller Soforthilfe IV Programme

Bitte beachten Sie, dass die FAQ für die jeweiligen Runden abweichen können.