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FAQ Soforthilfe IV

Fragen und Antworten rund um das Thema Soforthilfe IV

Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf Ihre dringlichsten Fragen rund um das Thema Soforthilfe IV zusammengestellt. Wir sind darüber hinaus telefonisch sowie über unser Kontaktformular für Sie erreichbar.

Vor der Antragstellung

  • Nach der Schließung des Antragsfensters (15.05.2020) werden alle Anträge darauf geprüft, ob alle Antragsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere auch das Kriterium der kulturellen Relevanz für das Land Berlin. Diese Prüfung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa (für den Bereich Kultur) bzw. Senatskanzlei (für den Bereich Medien) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Hinzuziehung fachlicher Expertise. Abschließend entscheidet ein Bewilligungsausschuss, bestehend aus den beteiligten Verwaltungen (Senatsverwaltung für Kultur und Europa, Senatskanzlei und Senatsverwaltung für Finanzen), welche Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden können und welche nicht. Zuvor erfolgt eine vertiefende betriebswirtschaftliche Prüfung der Anträge mit einem Förderbedarf über 25.000 EUR bzw. bei sonstigen Einzelfällen.

    Aktuell plant die Senatsverwaltung für Kultur und Europa die Auszahlung der bewilligten Anträge bis 25.000 EUR in der KW 22. Für die Auszahlung der bewilligten Mittel bei Anträgen mit mehr als 25.000 EUR ist aufgrund der wesentlich umfassenderen betriebswirtschaftlichen Prüfung die KW 23 als Auszahlungszeitpunkt geplant.

    Ablauf des Bewilligungsprozesses für die Soforthilfe IV
  • Für das Programm Soforthilfe IV stehen bis zu 30 Mio. EUR zur Verfügung. Die kulturelle Relevanz ist hierbei das ausschlaggebende Kriterium bei der Entscheidung über die Verteilung des Zuschusses. Wirtschaftliche Faktoren bilden formale Voraussetzungen. Sollte das Antragsaufkommen die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, wird primär anhand des Kriteriums der kulturellen Relevanz die Auswahl erfolgen.

  • Billigkeitsleistungen sind Leistungen, die erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht. Es besteht demnach kein Anspruch auf Zuschüsse aus dem Programm Soforthilfe IV.

    • Kultur- und Medienunternehmen sowie -einrichtungen, welche entweder nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden
    • mit in der Regel über 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente, es zählt der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre) mit einem Umsatz bis zu 10 Mio. EUR (Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre)
    • mit Betriebsstätte(n) bzw. Sitz in Berlin, die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind
    • Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent
    • Branche des Unternehmens / der Einrichtung
    • Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens / der Einrichtung
    • Inhaltliche Kurzbeschreibung und Erklärung zur kulturellen Relevanz des Unternehmens / der Einrichtung (jeweils max. 510 Zeichen)
    • Folgende Umsatzzahlen: durchschnittlicher Jahresumsatz 2017 - 2019, Jahresumsatz 2019, Monatsumsätze Januar, Februar und April 2020
    • Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner Betriebsstätte
    • Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
    • Angaben zum Inhaber / gesetzlichen Vertreter: Gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
    • Liquiditätsplanung über die kommenden 3 Monate (bis spätestens 31.08.2020 ausgehend vom Anfangsbestand der Liquidität) inkl. Personalkosten
    • Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
    • Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen
  • Beschäftigte in Vollzeitäquivalent (VZÄ) werden wie folgt berechnet:

    Es gilt die Wochenarbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

    • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
    • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

    Betrachtet wird der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre (2017 - 2019).

  • Ja, Beschäftigte in Elternzeit zählen, sofern sie während der Elternzeit einen laufenden Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen / der Einrichtung haben.

  • Nein. Sie zählen nur dann zu den Beschäftigten, wenn sie ebenfalls als Geschäftsführung des Unternehmens tätig sind.

  • Ja, sie zählt dazu – unabhängig davon, ob sie gleichzeitig Gesellschafter sind.

  • Ein Unternehmen oder eine Einrichtung ist antragsberechtigt, wenn es bzw. sie innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in jedem Jahr mehr als 50% seiner bzw. ihrer Einnahmen aus öffentlicher Förderung (Bund, Land oder Kommune) erhalten hat.

  • Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos:

    • Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
    • Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik inklusive Synchronstudios
    • Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken)
    • Kinos

    Rundfunkveranstalter:

    • Hörfunkveranstalter
    • Fernsehveranstalter

    Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten:

    • Theaterensembles (hierzu zählen auch Ensembles aus dem Bereich darstellende Künste und Tanz)
    • Ballettgruppen, Orchester, Kapellen und Chöre (hierzu zählen auch Musikensembles)
    • Theater- und Konzertveranstalter (hierzu zählen auch Clubs und Live-Musikspielstätten)
    • Opern- und Schauspielhäuser, Konzerthallen und ähnliche Einrichtungen (hierzu zählen auch interdisziplinäre Einrichtungen und Einrichtungen der Literatur)
    • Varietés und Kleinkunstbühnen

    Bibliotheken, Archive, Museen:

    • Bibliotheken und Archive
    • Museen (hierzu zählen auch Einrichtungen der bildenden Kunst)
    • Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnliche Attraktionen
  • Die vorgegebenen Branchen basieren auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (WZ 2008 oder NACE-Codes). Leider ist die Auswahl der zur Verfügung stehenden Branchentypen nicht gänzlich kompatibel mit den aktuell im Land Berlin bestehenden kulturellen Einrichtungen, die in der Soforthilfe IV antragsberechtigt sind. Daher haben wir Ihnen zur Einordnung Ihres Unternehmens in die richtige Branche unter der Frage: "Welche Arten von Unternehmen und Einrichtungen zählen bei der Soforthilfe IV zur Kultur- und Medienbrache und sind somit antragsberechtigt?" zusätzliche Hinweise gegeben, wie Sie Ihre jeweilige Einrichtung richtig eingruppieren können.

    Sollten Sie in keine der genannten Kategorien inkl. der ergänzenden Erläuterungen fallen, wählen Sie bitte die Branchenbezeichnung aus, aus der der überwiegende Teil Ihres Umsatzes kommt bzw. die Ihrer Einrichtung/Ihrem Betrieb am ehesten entspricht.

    Sollte Ihre ausgewählte Branchenbezeichnung von der abweichen, die in Ihrer Gewerbeanmeldung angegeben ist, begründen Sie bitte Ihre Antragsstellung anhand der kulturellen Relevanz für das Land Berlin und der damit einhergehenden Eingruppierung in eine der förderfähigen Branchenbezeichnungen.

    • Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz über 10 Mio. EUR innerhalb der vergangenen 3 Jahre
    • sämtliche nicht explizit genannte Branchen, z.B. Galerien, Eventdienstleister, Werbe-, PR- und Digitalagenturen, Hersteller und Verleih von Filmequipment, etc.
  • Nein, für Galerien steht das Programm Soforthilfe V zur Verfügung.

  • Ja, sofern sie sich durch ein kuratiertes Musik- und/oder Konzert-Programm auszeichnen. In diesem Fall ordnen sich Clubs "Theater- und Konzertveranstalter" zu.

  • Es sind die Unternehmen antragsberechtigt, die in den letzten 3 Jahren eine Förderung durch das Medienboard Berlin-Brandenburg erhalten haben.

  • Sie sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie primär und gegenüber der Gastronomie überwiegend einen für die Kultur in Berlin relevanten Beitrag leisten. Erläutern Sie diesen Sachverhalt bitte im entsprechenden Feld zur kulturellen Relevanz im Antragsformular und gehen Sie explizit auf die Gewichtung von Gastronomie und kulturellem Angebot ein.

  • Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens / der Einrichtung voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten bis 31.08.2020 aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) sowie Personalkosten zu zahlen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.

    Kurz: Übersteigen in den 3 Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen aufgrund der Corona-Krise, entspricht der negative Saldo dem Schadensbetrag und demnach dem zu beantragenden Zuschuss. Hierbei dürfen die aufgelaufenen Kosten seit dem 11.03.2020 mit angerechnet werden.

  • In Ihrem Antrag beziehen Sie sich bitte auf die Zeit bis zum 31.08.2020. Für diese maximal 3 Monate bilden Sie die Differenz zwischen zu erwartenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Die zu erwartenden Schäden sind plausibel zu schätzen. Der Antrag kann also schon gestellt werden, wenn der Liquiditätsengpass bereits absehbar, mit Blick auf die Zeit bis zum 31.08.2020 aber noch nicht entstanden ist.

  • Betriebskosten und erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand wie z.B.

    • Gewerbliche Miete
    • Pacht
    • Leasingaufwendungen
    • Personalkosten für Beschäftigte inkl. Geschäftsführung, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind und im Fall der Geschäftsführung einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (siehe "In welcher Höhe können Geschäftsführungsgehälter in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden?")
  • Nein, der Zuschuss ist hierfür nicht gedacht. Bitte schöpfen Sie zunächst bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt die Möglichkeit aus, Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie auf der Website der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen.

  • Ja, sofern es sich um betriebliche Bankkredite handelt, da diese unter den betrieblichen Finanzaufwand fallen.

  • Verbindlichkeiten, die seit dem 11.03.2020 entstanden sind, können durch den Zuschuss beglichen werden.

  • In die Liquiditätsplanung können Verbindlichkeiten einbezogen werden, die zwischen dem 11.03.2020 und dem 31.08.2020 entstehen.

  • Gehälter eines Geschäftsführers können mit bis zu 2.000 EUR (Arbeitgeberbrutto) monatlich in der Liquiditätsplanung einbezogen werden.

  • Nein. Nur die Gehaltskosten angestellter Geschäftsführer (max. 2.000 € Arbeitgeberbrutto) können mit in die Liquiditätsberechnungen einbezogen werden. Private Entnahmen als Vergütung von nicht angestellten Gesellschaftern oder Geschäftsführern zählen hierbei nicht dazu.

  • Ja, auch Personalkosten, die nicht über das Kurzarbeitergeld abgedeckt werden können, sind vom Zuschuss abgedeckt. Geben Sie diese bitte im entsprechenden Feld im Antragsformular an.

  • Nein, Girokonto, Sparbuch, Altersvorsorge oder anderes Privatvermögen müssen von Unternehmern und Gesellschaftern nicht zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

  • Nein, es ist nicht möglich, mit der Soforthilfe IV das Kurzarbeitergeld aufzustocken.

  • Nein. Nur betrieblich verursachte Verbindlichkeiten können mit der Soforthilfe IV finanziert werden. Das schließt Bonus- und Sonderzahlungen nicht mit ein.

  • Kapitalrücklagen stellen i.d.R. keine liquiden Vermögenswerte dar und können demnach während des Zuschusses bestehen bleiben. Bei vorhandenen Rücklagen prüfen Sie bitte, ob weitere Nothilfen in Form von Krediten für Sie in Frage kommen.

  • Nein, die Mittel müssen nicht verbraucht werden. Betrachtet werden lediglich die kommenden 3 Monate ab Antragsstellung. Erst recht muss kein Anlagevermögen (z.B. Immobilien) eingesetzt werden.

    • AG
    • AG & Co. KG
    • Europäische Aktiengesellschaft (SE)
    • GbR
    • gemeinnützige GmbH
    • Genossenschaft (e.G.)
    • GmbH
    • GmbH & Co. KG
    • GmbH & Co. OHG
    • KG
    • KGaA
    • Limited (Ltd.)
    • OHG
    • Sonstige Rechtsform
    • Stiftung
    • Unternehmergesellschaft (UG)
    • Verein (e.V.)
    • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
  • Es gilt das erste Datum im Registerauszug.

  • Existenzgründungen sind nur dann berechtigt, wenn sie bereits vor dem 12.03.2020 am Markt tätig waren

  • Der Umsatz muss auf ein Geschäftsjahr hochgerechnet werden. Nehmen Sie daher ihre bisher erzielten Umsätze und bilden Sie daraus den Durchschnitt. Multiplizieren Sie den monatlichen Durchschnittswert mit dem Faktor 12.

  • Sobald mehr als 50 % der Beschäftigten in Berlin tätig sind oder mehr als 50 % des Umsatzes in Berlin erwirtschaftet werden, können Sie Ihren Antrag bei der IBB stellen. Sollten Sie über die Soforthilfe IV hinaus weitere Mittel beantragen, dürfen Ausgaben nur einmal gefördert werden. Daher sollten Sie die Beantragung in mehreren Programmen genau prüfen, sodass es zu keinem Tatbestand der Doppelförderung kommt.

  • Folgende Faktoren können Hinweise für die kulturelle Relevanz im Rahmen des Programm Soforthilfe IV sein (Dies ist keine abschließende Aufzählung.):

    • kuratiertes Kulturprogramm
    • Reichweite
    • Besucherzahl
    • Dauer des Bestehens
    • Zusammensetzung der Zielgruppe
    • thematische Schwerpunkte
    • Einzigartigkeit des kulturellen Programms in Berlin
    • Attraktivität für Touristen
    • ggf. Auszeichnungen mit anerkannten Preisen
    • Würdigungen in der Presse
  • Fokussieren Sie sich bei beiden Feldern auf die wichtigsten Punkte. Ihnen stehen jeweils max. 520 Zeichen zur Verfügung. Sie können Ihre Antworten stichpunktartig eintragen. Berücksichtigen Sie bitte, dass Verweise (URLs) auf umfassende Dokumente nicht berücksichtigt werden können. Fassen Sie daher bitte ihre kulturelle Relevanz innerhalb des gegebenen Rahmens gut und prägnant zusammen. Wir wissen um die Schwierigkeit der Aufgabe!

  • Nein, es muss ein deutsches Konto und die bei Ihrem Finanzamt angegebene IBAN sein.

  • Die Steuer-ID ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Diese finden Sie auf der Einkommenssteuererklärung der letzten Jahre.

  • Nein, es muss eine deutsche Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern angegeben werden.

    • Gültiger Personalausweis oder
    • Gültiger Pass (deutsch oder nichtdeutsch)
    • Sofern Sie einen nicht mehr gültigen Personalausweis oder Pass haben, kann dieser in Kombination mit einer Meldebescheinigung als Nachweis dienen. Diese Meldebescheinigung darf jedoch nicht älter als 4 Wochen sein.
  • Prüfen Sie bitte zunächst, ob das Unternehmen ein Darlehen (z.B. den KfW-Schnellkredit) in Anspruch nehmen kann. Dieser ist vorrangig zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses zu verwenden. Sollte eine Kreditaufnahme nicht möglich sein, z.B. weil eine Überschuldung droht bzw. eine Rückzahlung nicht gewährleistet werden kann, so geben Sie dies bitte im Antragsformular an. Dies ist kein Ausschlusskriterium für den Zuschuss. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen für einen Kredit nicht erfüllt.

    Sollten Sie einen Kredit bereits beantragt haben, so halten Sie diese Unterlagen bitte bereit, um dies entsprechend im Antragsformular angeben zu können – unabhängig davon, ob der Kreditantrag bewilligt, abgelehnt oder noch nicht entschieden wurde.

  • Detaillierte Informationen zum KfW-Schnellkredit finden Sie auf den Seiten der KfW.

  • Sie können einen Antrag auf die Soforthilfe IV trotzdem stellen. Bitte geben Sie in der Liquiditätsplanung an, wie hoch der beantragte Kreditrahmen ist. Geben Sie den Wert in der Zeile 1.4.3 ggf. andere Hilfsmaßnahmen (Bund / Land) an. Sollte es sich um einen normalen Bankkredit handeln, der keine Corona-Hilfe ist, tragen Sie den beantragten Wert in der Zeile 1.4.4 sonstige Einzahlungen ein.

  • Jedes juristisch selbstständige Unternehmen ist antragsberechtigt. Bei verbundenen Unternehmen ist das Gesamtunternehmen zu betrachten, das nur einen Antrag stellen darf. Es gelten hier die KMU-Kriterien der EU für verbundene und Partnerunternehmen.

  • Nein. Da Sie den Antrag jeweils nur für ein Unternehmen stellen, müssen sie entsprechend mehrere Anträge stellen. Finden jedoch mehrere Gewerbe in denselben Räumen, an denselben Geräten etc. statt, können hierfür die Kosten nicht mehrfach in verschiedenen Anträgen angesetzt werden. Diese Kosten können nur in einem Antrag in die Liquiditätsplanung eingerechnet werden.

  • Wenn Sie das Dokument "Liquiditätsplanung Soforthilfe IV" heruntergeladen haben, tragen Sie zuerst das Datum der Antragstellung ein. Anschließend ermitteln Sie den Anfangsbestand Ihrer Liquidität. Nehmen Sie hierzu den aktuellen Bankbestand am Tag der Antragstellung. Aktuell geplante Ausgaben sowie Einnahmen, die Sie noch im Laufe des Mai (nach der Antragstellung) haben werden, planen Sie bitte in den Juni und geben diese auf Ausgaben- bzw. Einnahmenseite in der Liquiditätsplanung an.

    Anschließend geben Sie Ihre Einnahmen / Ausgaben bitte in die Planung ein, so wie diese anfallen bzw. geplant sind für die kommenden 3 Monate. Planen Sie hierbei bitte möglichst realistisch.

    Entnehmen Sie aus der Liquiditätsplanung die für die Antragstellung relevanten Kennzahlen. Diese finden Sie im oberen Teil des Dokuments. Sie berechnen sich automatisch, wenn Sie alles ausgefüllt haben. Denken Sie bitte daran, dass auch wenn Sie weniger als 25.000 EUR Zuschuss beantragt haben, die Unterlagen zum Nachweis bereitgestellt bzw. bereitgehalten werden müssen, da es eine entsprechende wirtschaftliche Prüfung der Unterlagen geben kann.

  • Nein. Bitte verwenden Sie ausschließlich die Dokumente, die von der IBB bereitgestellt werden.

  • Ausschlaggebend ist das Datum, an dem die Verbindlichkeit anfällt, nicht das Fälligkeitsdatum. Wenn also eine Rechnung am 1. Juni eintrifft mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen, gilt der 1. Juni in der Liquiditätsplanung.

  • Nein, in der Regel schließen sich die Voraussetzungen für die Soforthilfe IV mit denen für die Soforthilfe II aus.

    • Soforthilfe II = Anzahl Beschäftigte bis 10
    • Soforthilfe IV = Anzahl Beschäftigte über 10

    In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass zum Stichtag für Soforthilfe II bis zu 10 Beschäftigte angestellt waren, im Durchschnitt der letzten 3 Jahre jedoch mehr als 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Unternehmen tätig waren. In diesem Fall kann ein Antrag für Soforthilfe IV nur dann gestellt werden, wenn eine Doppelförderung für die gleichen Verbindlichkeiten ausgeschlossen wird.

  • Wird der Antrag eines Unternehmens auf Soforthilfe IV abgelehnt, so ist dieses Unternehmen nicht für die Soforthilfe V antragsberechtigt. Ein Antrag auf Soforthilfe V ist nur dann möglich, wenn die Ablehnung aufgrund einer falschen Branchenzuordnung erfolgte.

  • Wenn Sie weitere Fördermaßnahmen (z.B. NEUSTART.Sofortprogramm für Corona-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen) nutzen möchten, um Ihr finanzielles Risiko abzufedern, können Sie dies tun.

    Dabei ist nur wichtig, dass einzelne Kostenpositionen nicht doppelt gefördert werden. Daher sollten Sie die Beantragung in anderen Programmen genau prüfen, sodass es zu keinem Tatbestand der Doppelförderung kommt.

Während der Antragstellung

  • Sie können den Antrag vom 11.05.2020 09:00 Uhr bis voraussichtlich 15.05.2020 18:00 Uhr bei der Investitionsbank Berlin stellen.

  • Sie können sich im Antragszeitraum jederzeit in die Warteschlange einreihen. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an und lassen Sie sich erinnern, wenn Ihre Nummer an der Reihe ist. In der Nacht pausiert die Warteschlange. Ihre Wartenummer bleibt erhalten. Genaue Uhrzeiten entnehmen Sie bitte den Informationen auf unserer Website.

  • Nein, nach jetzigem Stand wird die Antragstellung lediglich im Zeitraum vom 11.05.2020 bis 15.05.2020 möglich sein.

  • Es gibt keine Möglichkeit, mehrere Anträge in einem Antragsformular zu stellen. Bitte stellen Sie einen Antrag pro Mandanten. Leider müssen Sie sich für jeden Antrag in die Warteschlange stellen.

  • Sollten Sie Probleme beim Speichern haben oder eine leere Seite angezeigt bekommen, laden Sie die Seite bitte direkt noch einmal – gegebenenfalls auch in einem anderen Browser. Innerhalb des einstündigen Antragsfensters können Sie so dennoch den Antrag stellen.

    Sie erhalten am Tag des Antrags eine Bestätigungs-E-Mail mit Ihrer Antrags-ID. Sollten Sie diese nicht erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.

  • Sobald Sie die Seite mit dem Text "Vielen Dank für Ihren Antrag" erreicht haben, ist Ihr Antrag erfolgreich eingegangen. Darüber hinaus erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail am Tag des Antrags, sofern dieser bis 16:00 Uhr eingegangen ist. Andernfalls erhalten Sie diese E-Mail am Folgetag.

    Sollten Sie die Bestätigungsseite nicht erreichen und haben Sie keine Bestätigungs-E-Mail am Tag des Antrags (oder am Folgetag) erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.

Nach der Antragstellung

  • 1. Bei einem Antrag bis 25.000 EUR müssen Sie diese Dokumente lediglich einreichen, wenn Sie im Rahmen der Stichprobenprüfung explizit dazu aufgefordert werden. Bitte senden Sie uns vorher die Unterlagen nicht zu.

    2. Bei einem Antrag über 25.000 EUR müssen Sie auf jeden Fall Ihre Dokumente einreichen. Folgen Sie hierzu bitte ausschließlich den Aufforderungen der E-Mail, die Sie nach dem Absenden des Antragsformulars erhalten. Nutzen Sie bitte ausschließlich den darin beschriebenen Weg. Einreichungen auf anderem Weg (z.B. postalisch) können wir leider nicht entgegennehmen.

    Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  • Die E-Mail-Adresse lautet ibb-corona4@antragsverwaltung.de. In der E-Mail werden Sie explizit dazu aufgefordert, uns die oben genannten Unterlagen digital für die weiteren Prüfungen unter der Adresse ibb-corona4@antragsverwaltung.de zur Verfügung zu stellen. Bitte laden Sie nur dann Unterlagen hoch, wenn Sie explizit dazu aufgefordert werden.

  • Die Unterlagen sollen einen Eindruck vermitteln, ob Ihr Unternehmen in der Lage ist, einen Kreditantrag zu stellen, weswegen dies nicht der Fall sein mag und ob die geltend gemachte Notlage plausibel ist. Die Unterlagen werden in diesem Sinne von einem externen Sachverständigen mit der Kompetenz der Wirtschaftsprüfung geprüft.

  • Aktuell plant die Senatsverwaltung für Kultur und Europa die Auszahlung der bewilligten Anträge bis 25.000 EUR in der KW 22. Für die Auszahlung der bewilligten Mittel bei Anträgen mit mehr als 25.000 EUR ist aufgrund der wesentlich umfassenderen betriebswirtschaftlichen Prüfung die KW 23 als Auszahlungszeitpunkt geplant.

  • Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

  • Ja, Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt per E-Mail.

  • Wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns. Darin schildern Sie bitte den Korrekturbedarf.

  • Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht über das Kontaktformular .

  • Grundsätzlich muss jeder Antragstellende prüfen, ob er oder sie sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet. Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie nicht dazu berechtigt sind oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück:

    Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin

    IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00

    BIC: IBBBDEBB

    Als Verwendungszweck schreiben Sie bitte "Rückläufer" und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde.

  • Geben Sie dies bitte an entsprechender Stelle im Antragsformular an. Sollte der Kredit bewilligt werden, müssen Sie anhand der dann zu aktualisierenden Liquiditätsplanung den zu viel erhaltenen Zuschuss zurückzahlen.

  • Ja, sämtliche Mittel der Soforthilfe IV fallen unter die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020". Somit entspricht der gewährte Zuschussbetrag der erhaltenen Kleinbeihilfe. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Beihilferegelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht übersteigen.