Soforthilfe IV 2.0 - beendet
Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten
Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten können Zuschüsse bis zu 25.000 EUR zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 500.000 EUR beantragt werden.
"Soforthilfe IV 2.0" auf einen Blick
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Zuschüsse bis zu 25.000 EUR (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 EUR)
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für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten
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ausschließlich digitale Anträge

"Soforthilfe IV 2.0" im Detail
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Kultur- und Medienunternehmen (Branchenliste siehe FAQ )
- mit mind. 2 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und
- Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin,
- die bei einem Berliner Finanzamt gemeldet sind.
Wer wird nicht gefördert?
- Unternehmen mit einem Umsatz über 10 Mio. EUR
- Unternehmen mit weniger als 2 Beschäftigten (Es gilt der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre.)
- Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (Ausnahmeregelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR)
- öffentliche Unternehmen oder solche Unternehmen, welche regelmäßig oder überwiegend öffentlich gefördert werden
- Unternehmen, die nicht in die festgelegten Branchen fallen
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Der Zuschuss kann für die Betriebskosten sowie den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den Monaten September, Oktober und November 2020 eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um diese zu decken.
Dazu zählen z.B.:
- gewerbliche Mieten oder Pachten
- Leasingsaufwendungen
- Personalkosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt werden können
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- Höhe des Zuschusses in der Regel bis zu 25.000 EUR
- in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 EUR möglich
Bei einem Soforthilfeantrag über 25.000 EUR wird in jedem Fall eine Tiefenprüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs über die gesamte beantragte Soforthilfe anhand einzureichender Unterlagen durchgeführt.
Wichtig ist, dass Antragstellende alle relevanten durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen genutzt haben. Insbesondere ist es eine Voraussetzung der Soforthilfe IV 2.0, dass - sofern möglich - die Überbrückungshilfe des Bundes in Anspruch genommen wird.
Weitere Informationen zur Corona Überbrückungshilfe finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung:
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Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:
- Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts
- gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung
- Bankverbindung des Unternehmens, die Sie beim Finanzamt angegeben haben
- Liquiditätsplanung
- Nachweis des Anfangsbestandes der Liquidität (z.B. Kontoauszüge)
- Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
- Gewerbeanmeldung
- Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. BWA für 2019)
- aktuelle BWA 2020
- Darstellung der aktuellen betriebswirtschaftlichen Situation
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona-Soforthilfen oder Corona-Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel)
Die Antragstellung für die Soforthilfe IV 2.0 ist seit Freitag, 04.09.2020, nicht mehr möglich.
Bei Fragen zur Soforthilfe IV 2.0 schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.