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FAQ zur Soforthilfe IV 2.0

Fragen und Antworten rund um das Thema Soforthilfe IV

Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf Ihre dringlichsten Fragen rund um das Thema Soforthilfe IV 2.0 zusammengestellt. Wir sind darüber hinaus über unser Kontaktformular für Sie erreichbar.

Vor der Antragsstellung

Allgemeine Informationen zur Soforthilfe IV 2.0

  • Nach der Schließung des Antragsfensters (04.09.2020, 18:00 Uhr ) werden alle Anträge darauf geprüft, ob alle Antragsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere auch das Kriterium der kulturellen Relevanz für das Land Berlin. Diese Prüfung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa (für Bereich Kultur) bzw. Senatskanzlei (für Bereich Medien) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Hinzuziehung fachlicher Expertise. Abschließend entscheidet ein Bewilligungsausschuss, bestehend aus den beteiligten Verwaltungen (Senatsverwaltung für Kultur und Europa, Senatskanzlei, Investitionsbank Berlin und Senatsverwaltung für Finanzen), welche Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden können und welche nicht. Zuvor erfolgt eine Prüfung auf Plausibilität der Anträge und eine vertiefende betriebswirtschaftliche Prüfung. Die vertiefende betriebswirtschaftliche Prüfung erfolgt bei einer Antragssumme von bis zu 25.000 EUR im Einzelfall.

    Aktuell plant die Senatsverwaltung für Kultur und Europa die Auszahlung der bewilligten Anträge ab September.

    Ablauf des Bewilligungsprozesses für die Soforthilfe IV 2.0
  • Für das Programm Soforthilfe IV 2.0 stehen zusätzlich 30 Mio. EUR zur Verfügung. Die kulturelle Relevanz ist hierbei das ausschlaggebende Kriterium bei der Entscheidung über die Verteilung des Zuschusses. Wirtschaftliche Faktoren bilden formale Voraussetzungen. Sollte das Antragsaufkommen die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, wird primär anhand des Kriteriums der kulturellen Relevanz die Auswahl erfolgen.

  • Wenn Sie weitere Fördermaßnahmen (z.B. Neustart Kultur - Förderprogramm für pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen oder Überbrückungshilfen des Bundes) nutzen möchten, um Ihr finanzielles Risiko abzufedern, können Sie dies tun. Dabei ist nur wichtig, dass einzelne Kostenpositionen nicht doppelt gefördert werden. Daher sollten Sie die Beantragung in anderen Programmen genau prüfen, so dass es zu keinem Tatbestand der Doppelförderung kommt.

    Bitte geben Sie im Antrag an, wenn Sie Kleinbeihilfen beantragt bzw. erhalten haben.

Antragsberechtigung und Antragsvoraussetzungen

    • Kultur- und Medienunternehmen sowie -einrichtungen, welche entweder nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden
    • mit in der Regel mindestens zwei Beschäftigten (Vollzeitäquivalente, maßgeblich für die Berechnung ist der Durchschnitt der vergangenen drei Jahre (2017-2019). Alternativ kann als Stichtag für die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten der 31.12.2019 oder der 11.03.2020 genutzt werden und mit einem Umsatz bis zu 10 Mio. EUR (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre)
    • mit Betriebsstätte(n) bzw. Sitz in Berlin, die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind
    • Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz über 10 Mio. EUR innerhalb der vergangenen 3 Jahre
    • sämtliche nicht explizit genannte Branchen, z.B. Galerien, Eventdienstleister, Werbe-, PR- und Digitalagenturen, Hersteller und Verleih von Filmequipment, etc.
  • Die vorgegebenen Branchen basieren auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (WZ 2008 oder NACE-Codes). Leider ist die Auswahl der zur Verfügung stehenden Branchentypen nicht gänzlich kompatibel mit den aktuell im Land Berlin bestehenden kulturellen Einrichtungen, die in der Soforthilfe IV 2.0 antragsberechtigt sind. Daher haben wir Ihnen zur Einordnung Ihres Unternehmens in die richtige Branche in der Frage: „Welche Arten von Unternehmen und Einrichtungen zählen bei der Soforthilfe IV 2.0 zur Kultur- und Medienbranche und sind somit antragsberechtigt?“ zusätzliche Hinweise gegeben, wie Sie Ihre jeweilige Einrichtung richtig eingruppieren können.

    Sollten Sie in keine der genannten Kategorien inkl. der ergänzenden Erläuterungen fallen, wählen Sie bitte die Branchenbezeichnung aus, aus der der überwiegende Teil Ihres Umsatzes kommt bzw. die Ihrer Einrichtung/Ihrem Betrieb am ehesten entspricht.

    Sollte Ihre ausgewählte Branchenbezeichnung von der abweichen, die in Ihrer Gewerbeanmeldung angegeben ist, begründen Sie bitte Ihre Antragsstellung anhand der kulturellen Relevanz für das Land Berlin und der damit einhergehenden Eingruppierung in eine der förderfähigen Branchenbezeichnungen.

  • Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos:

    • Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen (hierzu zählen ausschließlich Unternehmen, die "kreativ an der Produktion" von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen beteiligt sind)
    • Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik inklusive Synchronstudios und VFX-Unternehmen
    • Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken) von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen
    • Kinos

    Rundfunkveranstalter:

    • Hörfunkveranstalter
    • Fernsehveranstalter

    Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten:

    • Theaterensembles (hierzu zählen auch Ensembles aus dem Bereich darstellende Künste und Tanz)
    • Ballettgruppen, Orchester, Kapellen und Chöre (hierzu zählen auch Musikensembles)
    • Theater- und Konzertveranstalter (hierzu zählen auch Clubs und Live-Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf einem Livemusikprogramm und/oder einem kuratierten Programm)
    • Opern- und Schauspielhäuser, Konzerthallen und ähnliche Einrichtungen (hierzu zählen auch interdisziplinäre Einrichtungen und Einrichtungen der Literatur)
    • Varietés und Kleinkunstbühnen

    Bibliotheken, Archive, Museen:

    • Bibliotheken und Archive
    • Museen (hierzu zählen auch Einrichtungen der bildenden Kunst)
    • Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnliche Attraktionen
    • Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent
    • Branche des Unternehmens / der Einrichtung
    • Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens / der Einrichtung
    • inhaltliche Kurzbeschreibung und Erklärung zur kulturellen Relevanz des Unternehmens / der Einrichtung (jeweils max. 510 Zeichen)
    • folgende Umsatzzahlen: durchschnittlicher Jahresumsatz 2017 bis 2019, Jahresumsatz 2019, Monatsumsätze Januar bis Juli 2020
    • Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner Betriebsstätte
    • Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
    • Angaben zum Inhaber / gesetzlichen Vertreter: gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
    • Liquiditätsplanung über die kommenden 3 Monate (bis 30.11.2020 ausgehend vom Anfangsbestand der Liquidität) inkl. Personalkosten
    • Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona Soforthilfen oder Corona Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)
    • Erläuterung zu den aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (in Form eines eigenen PDFs)
    • Nachweis des Anfangsbestandes der Liquidität (z.B. Kontoauszüge)
    • Nachweis Beantragung bzw. Vorabprüfung Überbrückungshilfe
  • Beschäftigte in Vollzeitäquivalent (VZÄ) werden wie folgt berechnet:

    Es gilt die Wochenarbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

    • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
    • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

    Betrachtet wird der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre (2017 - 2019).

    Maßgeblich für die Berechnung ist der Durchschnitt der vergangenen drei Jahre (2017-2019). Alternativ kann als Stichtag für die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten der 31.12.2019 oder der 11.03.2020 genutzt werden.

    Ergänzung am 28.8.2020: Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl können neben sozialversicherungspflichtigen Angestellten auch Honorarkräfte mit verbindlichen Verträgen ebenso wie arbeitnehmerähnliche Personen herangezogen werden, sofern diese Personen u.a. mit strukturellen Aufgaben betraut und in der Künstlersozialkasse sind (Nachweis ist bereit zu halten).

  • Ja, Beschäftigte in Elternzeit zählen, sofern sie während der Elternzeit einen laufenden Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen / der Einrichtung haben.

  • Nein. Sie zählen nur dann zu den Beschäftigten, wenn sie ebenfalls als Geschäftsführung des Unternehmens tätig sind.

  • Ja, sie zählt dazu – unabhängig davon, ob sie gleichzeitig Gesellschafter sind.

  • Ein Unternehmen oder eine Einrichtung ist antragsberechtigt, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in jedem Jahr mehr als 50% ihrer Einnahmen aus öffentlicher Förderung (Bund, Land oder Kommune) erhalten hat.

  • Ja, sofern sie sich durch ein kuratiertes Musik- und/oder Konzert-Programm auszeichnen. In diesem Fall ordnen sich Clubs unter "Theater- und Konzertveranstalter" ein.

  • Es sind die Unternehmen antragsberechtigt, die "kreativ an der Produktion", dem Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen beteiligt sind. Ausgeschlossen sind dadurch z.B. Autovermietungen, Kameraverleihfirmen und Catering-Dienstleister.

  • Nein. Im Gegensatz zur ersten Ausschreibung der Soforthilfe IV 1.0 ist dieses formale Kriterium herausgefallen. Aus diesem Grund wurden die zulässigen Branchen im Medienbereich durch andere Kriterien eingegrenzt. (siehe hierzu "Welche Arten von Unternehmen und Einrichtungen zählen bei der Soforthilfe IV 2.0 zur Kultur- und Medienbranche und sind somit antragsberechtigt?")

  • Sie sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie primär und gegenüber der Gastronomie überwiegend einen für die Kultur in Berlin relevanten Beitrag leisten. Erläutern Sie diesen Sachverhalt bitte im entsprechenden Feld zur kulturellen Relevanz im Antragsformular und gehen Sie explizit auf die Gewichtung von Gastronomie und kulturellem Angebot ein.

  • Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen und die vorhandenen liquiden Mittel aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens / der Einrichtung voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten bis 30.11.2020 aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) sowie Personalkosten zu zahlen (Liquiditätsengpass). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.

    Kurz: Übersteigen in den 3 Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen aufgrund der Corona-Krise, entspricht der negative Saldo dem Schadensbetrag und demnach dem zu beantragenden Zuschuss. Hierbei dürfen die aufgelaufenen Kosten seit dem 11.03.2020 mit angerechnet werden, sofern diese nicht bereits über andere Maßnahmen finanziert wurden oder durch die erste Antragsrunde der Soforthilfe IV 1.0 bedient wurden.

  • In Ihrem Antrag beziehen Sie sich bitte auf die Zeit bis zum 30.11.2020. Für diese maximal 3 Monate bilden Sie die Differenz zwischen zu erwartenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Die zu erwartenden Schäden sind plausibel zu schätzen. Der Antrag kann also schon gestellt werden, wenn der Liquiditätsengpass bereits absehbar, mit Blick auf die Zeit bis zum 30.11.2020, aber noch nicht entstanden ist.

    • AG
    • AG & Co. KG
    • Europäische Aktiengesellschaft (SE)
    • GbR
    • gemeinnützige GmbH
    • Genossenschaft (e.G.)
    • GmbH
    • GmbH & Co. KG
    • GmbH & Co. OHG
    • KG
    • KGaA
    • Limited (Ltd.)
    • OHG
    • Sonstige Rechtsform
    • Stiftung
    • Unternehmergesellschaft (UG)
    • Verein (e.V.)
    • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
  • Es gilt das erste Datum im Registerauszug.

  • Existenzgründungen sind nur dann berechtigt, wenn sie bereits vor dem 12.03.2020 am Markt tätig waren

  • Der Umsatz muss auf ein Geschäftsjahr hochgerechnet werden. Nehmen Sie daher ihre bisher erzielten Umsätze und bilden Sie daraus den Durchschnitt. Multiplizieren Sie den monatlichen Durchschnittswert mit dem Faktor 12.

  • Das Unternehmen darf grundsätzlich nicht zum Stichtag 31.12.2019 ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Ausnahmen gelten für Unternehmen mit weniger als 50 Personen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR, sofern diese nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben (es sei denn, der Kredit wurde bereits zurückgezahlt oder die Garantie ist bereits erloschen bzw. sie unterliegen keinem Umstrukturierungsplan mehr).

  • Sobald mehr als 50% der Beschäftigten in Berlin tätig sind oder mehr als 50% des Umsatzes in Berlin erwirtschaftet werden, können Sie Ihren Antrag bei der IBB stellen. Sollten Sie über die Soforthilfe IV 2.0 hinaus weitere Mittel beantragen, dürfen Ausgaben nur einmal gefördert werden. Daher sollten Sie die Beantragung in mehreren Programmen genau prüfen, sodass es zu keinem Tatbestand der Doppelförderung kommt.

  • Folgende Faktoren können Hinweise für die kulturelle Relevanz im Rahmen des Programm Soforthilfe IV 2.0 sein (Dies ist keine abschließende Aufzählung.):

    • kuratiertes Kulturprogramm
    • Reichweite
    • Besucherzahl
    • Dauer des Bestehens
    • Zusammensetzung der Zielgruppe
    • thematische Schwerpunkte
    • Einzigartigkeit des kulturellen Programms in Berlin
    • Attraktivität für Touristen
    • ggf. Auszeichnungen mit anerkannten Preisen
    • Würdigungen in der Presse
  • Jedes juristisch selbstständige Unternehmen ist antragsberechtigt. Bei verbundenen Unternehmen ist das Gesamtunternehmen zu betrachten, das nur einen Antrag stellen darf. Es gelten hier die KMU-Kriterien der EU für verbundene und Partnerunternehmen.

  • Der Endbestand der Liquidität kann dem Anfangsbestand der Liquiditätsplanung entsprechen, darf jedoch nicht höher sein als eine Monatsmiete. Dies gilt nur, sofern ein Anfangsbestand überhaupt besteht. Dieser "verschonte" Endbestand wird Schonbestand genannt. Der maximal zulässige Schonbestand muss in Höhe einer regulären Warmmiete in die Liquiditätsplanung manuell eingetragen werden und ist Teil der automatisierten Berechnung des Zuschusses.

  • Der Schonbestand bezeichnet den Endbestand der Liquidität Ende November, der bestehen bleiben darf bzw. "verschont" wird. In der Liquiditätsplanung wird der maximal zulässige Schonbestand in Höhe einer regulären Warmmiete angegeben. Der Schonbestand soll die Fortführung der Unternehmen auch nach November gewährleisten.

Antragsverfahren und Unterlagen

  • Die Steuer-ID ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Die finden Sie auf der Einkommenssteuererklärung der letzten Jahre. Verwechseln Sie Ihre persönliche Steuer-ID bitte nicht mit der Steuernummer des Unternehmens / der Einrichtung.

  • Nein, es muss eine deutsche Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern angegeben werden.

    • gültiger Personalausweis oder
    • gültiger Pass (deutsch oder nichtdeutsch)
    • Sofern Sie einen nicht mehr gültigen Personalausweis oder Pass haben, kann dieser in Kombination mit einer Meldebescheinigung als Nachweis dienen. Diese Meldebescheinigung darf jedoch nicht älter als 4 Wochen sein.
  • Nein, es muss ein deutsches Konto und die bei Ihrem Finanzamt angegebene IBAN sein.

  • Nein. Da Sie den Antrag jeweils nur für ein Unternehmen stellen, müssen Sie entsprechend mehrere Anträge stellen. Finden jedoch mehrere Gewerbe in denselben Räumen, an denselben Geräten etc. statt, können hierfür die Kosten nicht mehrfach in verschiedenen Anträgen angesetzt werden. Diese Kosten können nur in einem Antrag in die Liquiditätsplanung eingerechnet werden.

  • Wenn Sie die Liquiditätsplanung Soforthilfe IV 2.0 heruntergeladen haben, tragen Sie zuerst das Datum der Antragsstellung ein. Anschließend ermitteln Sie den Anfangsbestand Ihrer Liquidität. Nehmen Sie hierzu den aktuellen Bankbestand am Tag der Antragsstellung. Dieser angegebene Wert muss anhand von entsprechenden Unterlagen belegt werden (z.B. Kontoauszüge o.ä.). Zudem geben sie in Höhe einer Warmmiete den maximal zulässigen Schonbestand an. Aktuell geplante Ausgaben sowie Einnahmen, die Sie noch im Laufe des August (nach der Antragsstellung) haben werden, planen Sie bitte in den September und geben diese auf Ausgaben- bzw. Einnahmenseite in der Liquiditätsplanung an.

    Anschließend geben Sie Ihre Einnahmen / Ausgaben bitte in die Planung ein, so wie diese anfallen bzw. geplant sind für die kommenden drei Monate. Planen Sie hierbei bitte möglichst realistisch.

    Entnehmen Sie aus der Liquiditätsplanung die für die Antragsstellung relevanten Kennzahlen. Diese finden Sie im oberen Teil des Dokuments. Sie berechnen sich automatisch, wenn Sie alles ausgefüllt haben. Denken Sie bitte daran, dass die Unterlagen zum Nachweis bereitgestellt werden müssen, da es eine entsprechende wirtschaftliche Prüfung der Unterlagen geben kann.

  • In die Liquiditätsplanung können Verbindlichkeiten einbezogen werden, die zwischen dem 11.03.2020 und dem 30.11.2020 entstehen. Sofern Sie bereits in der ersten Runde der Soforthilfe IV 1.0 für den Zeitraum von Juni bis August eine Förderung erhalten haben, gilt, dass in der Liquiditätsplanung ausschließlich die planmäßigen Einnahmen und Ausgaben der Monate September, Oktober und November zu berücksichtigen sind.

  • Fokussieren Sie sich bei beiden Feldern auf die wichtigsten Punkte. Ihnen stehen jeweils max. 520 Zeichen zur Verfügung. Sie können Ihre Antworten stichpunktartig eintragen. Berücksichtigen Sie bitte, dass Verweise (URLs) auf umfassende Dokumente nicht berücksichtigt werden können. Fassen Sie daher bitte Ihre kulturelle Relevanz innerhalb des gegebenen Rahmens gut und prägnant zusammen.

    Bei der Bewertung der kulturellen Relevanz werden die eingesetzten Experten sich gegebenenfalls auch zusätzliche Informationen durch Recherchen einholen.

  • Nein. Bitte verwenden Sie ausschließlich die Dokumente, die von der IBB bereitgestellt werden.

  • Billigkeitsleistungen sind Leistungen, die erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht. Es besteht demnach kein Anspruch auf Zuschüsse aus dem Programm Soforthilfe IV 2.0.

  • Ausschlaggebend ist das Datum, an dem die Verbindlichkeit anfällt, nicht das Fälligkeitsdatum. Wenn also eine Rechnung am 1. Juni eintrifft mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen, gilt der 1. Juni in der Liquiditätsplanung.

  • Um Rückfragen aus der Antragsprüfung zu vermeiden, erläutern Sie bitte kurz, wie sich die betriebswirtschaftliche Situation seit der Corona-Krise in Ihrem Unternehmen entwickelt hat. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang auch, welche Besonderheiten es bei Ihrem Geschäftsmodell gibt, so dass für die folgenden Prüfschritte klar ist, warum sich die einzelnen Positionen der Liquiditätsplanung und Ihrer Unternehmenskennzahlen ergeben.

    In diesem Zusammenhang ist es für die betriebswirtschaftliche Prüfung sehr wichtig, dass Sie ebenfalls darauf eingehen, ob bereits Kredite in Anspruch genommen wurden. Sollte dies bisher nicht der Fall gewesen sein, erläutern Sie bitte warum dies nicht geschehen ist.

Mittelverwendung und förderfähige Kosten

  • Betriebskosten und erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand wie z.B.

    • Gewerbliche Miete
    • Pacht
    • Leasingaufwendungen
    • Personalkosten für Beschäftigte inkl. Geschäftsführung, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind und im Fall der Geschäftsführung einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (siehe "In welcher Höhe können Geschäftsführungsgehälter in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden?")
  • Investive Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn diese bis 30.11.2020 unabdingbar für den Erhalt des Unternehmens sind.

  • Nein, der Zuschuss ist hierfür nicht gedacht. Bitte schöpfen Sie zunächst bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt die Möglichkeit aus, Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie auf der Website der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen.

  • Ja, sofern es sich um betriebliche Bankkredite handelt, da diese unter den betrieblichen Finanzaufwand fallen.

  • Verbindlichkeiten, die seit dem 11.03.2020 entstanden sind, können durch den Zuschuss beglichen werden, sofern diese nicht bereits über andere Maßnahmen oder die Soforthilfe IV 1.0 (Zeitraum Juni bis August) finanziert wurden.

  • Gehälter eines sozialversicherungspflichtig angestellten Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin können mit bis zu 2.000 EUR (Arbeitnehmerbrutto) monatlich in der Liquiditätsplanung einbezogen werden.

  • Nein. Nur die Gehaltskosten angestellter Geschäftsführer (max. 2.000 € Arbeitnehmerbrutto) können mit in die Liquiditätsberechnungen einbezogen werden. Private Entnahmen als Vergütung von nicht angestellten Gesellschaftern oder Geschäftsführern zählen hierbei nicht dazu.

  • Ja, auch Personalkosten, die nicht über das Kurzarbeitergeld abgedeckt werden können, sind vom Zuschuss abgedeckt. Geben Sie diese bitte im entsprechenden Feld im Antragsformular an.

  • Nein, es ist nicht möglich mit der Soforthilfe IV 2.0 das Kurzarbeitergeld aufzustocken.

  • Nein. Nur betrieblich verursachte Verbindlichkeiten können mit der Soforthilfe IV 2.0 finanziert werden. Das schließt Bonus- und Sonderzahlungen nicht mit ein.

Vermögen, Rücklagen und Kredite

  • Nein, Girokonto, Sparbuch, Altersvorsorge oder anderes Privatvermögen müssen von Unternehmern und Gesellschaftern nicht zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

  • Kapitalrücklagen stellen i.d.R. keine liquiden Vermögenswerte dar und können demnach während des Zuschusses bestehen bleiben. Bei vorhandenen Rücklagen prüfen Sie bitte, ob weitere Nothilfen in Form von Krediten für Sie in Frage kommen.

  • Nein, die Mittel müssen nicht verbraucht werden. Betrachtet werden lediglich die kommenden 3 Monate ab Antragstellung. Erst recht muss kein Anlagevermögen (z.B. Immobilien) eingesetzt werden.

  • Prüfen Sie bitte, ob das Unternehmen einen Kredit (z.B. den KFW-Schnellkredit) in Anspruch nehmen kann. Dieser ist vorrangig zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses zu verwenden. Bitte erläutern Sie umfassend in der Unterlage zur „Erläuterung zu den aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen“, ob bereits Kredite in Anspruch genommen wurden bzw. warum eine Kreditaufnahme nicht möglich ist, z.B. weil eine Überschuldung droht bzw. eine Rückzahlung nicht gewährleistet werden kann.

Soforthilfe IV 1.0

  • Ja, sofern die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass besteht.

  • Nein.

  • Ja, sofern die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass besteht. Einrichtungen, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Soforthilfe IV 1.0 erhalten, sind im aktuellen Antragsfenster nicht antragsberechtigt.

Überbrückungshilfe

  • Im Rahmen der Antragstellung soll nachgewiesen werden, dass trotz Ausschöpfens aller bereits durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen, u.a. die Überbrückungshilfe des Bundes, keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um laufende Verpflichtungen des Unternehmens für den Bedarf der kommenden 3 Monate bedienen zu können. Unternehmen können also bei der Soforthilfe IV 2.0 einen Antrag stellen, sollten aber vorab, spätestens jedoch parallel zur Antragstellung bei der Soforthilfe IV 2.0 prüfen, ob ihr Unternehmen auch für die Überbrückungshilfe des Bundes antragsberechtigt sind. Bitte geben Sie dies im Antragsformular der Soforthilfe IV 2.0 an.

    Falls Sie noch keinen Antrag gestellt haben, nutzen Sie den IHK Vorabcheck , um herauszufinden, ob Sie für die Überbrückungshilfe antragsberechtigt sind - und wenn ja, um die im Liquiditätsplan geforderte Angabe zur Überbrückungshilfe zu schätzen.

  • Ja, sofern Ihr Unternehmen für die Monate September, Oktober und November 2020 einen Zuschuss zur Existenzsicherung benötigt und Ihr Unternehmen für die Soforthilfe IV 2.0 antragsberechtigt ist. Bitte geben Sie im Antragsformular der Soforthilfe IV 2.0 an, dass Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen gestellt haben. Wichtig ist auch, dass Sie einen möglichen Zuschuss durch die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Liquiditätsplan berücksichtigen.

  • Über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Sie die Voraussetzungen zur Antragstellung der Überbrückungshilfe einsehen. Um herauszufinden, ob Sie antragsberechtigt sind, nutzen Sie den IHK Vorabcheck . Wenn der Vorabcheck ausgibt, dass Sie ggf. antragsberechtigt sind, sprechen Sie sobald wie möglich Ihren Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer hinsichtlich einer möglichen Antragstellung an.

    Sofern Ihre Antragsberechtigung vom Steuerberater bestätigt wird, stellen Sie schnellst möglich einen Antrag. Bitte geben Sie dies im Antragsformular der Soforthilfe IV 2.0 an.

    Planen Sie bei der Bereitstellung der Unterlagen für die Soforthilfe IV 2.0 einen möglichen Zuschuss durch die Überbrückungshilfe ein. Wenn Sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, geben Sie im Liquiditätsplan den beantragten Zuschuss an bzw. wenn Sie einen Antrag stellen werden, den ermittelten Zuschuss des IHK Vorabchecks.

    Sollten Sie nicht antragsberechtigt sein, geben Sie dies bitte im Antragsformular der Soforthilfe IV 2.0 an.

  • Ja, sofern Sie für die Soforthilfe IV 2.0 antragsberechtigt sind und weiterhin vorhaben auch einen Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Prüfen Sie die Antragsberechtigung auf die Überbrückungshilfe über das bereitgestellte Tool der IHK .Tragen Sie den ermittelten Zuschuss in der Liquiditätsplanung für die Soforthilfe IV 2.0 ein, so dass der beantragte Zuschuss korrekt berechnet wird.

  • Bitte geben Sie im Antrag an, dass Ihr Unternehmen für die Überbrückungshilfe des Bundes nicht antragsberechtigt ist, bzw. die erwartete Zuschusshöhe nicht im Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand / Kosten steht. Sie werden im Antragsformular dazu aufgefordert, eine kurze Erklärung hierzu anzugeben.

  • Ja. Auch bei der Soforthilfe IV 1.0 war es eine Voraussetzung alle sonstigen staatlichen Hilfen in Anspruch zu nehmen. Deswegen wird davon ausgegangen, dass auch Empfänger der Soforthilfe IV 1.0 in der Zwischenzeit einen Antrag auf die Überbrückungshilfen gestellt haben oder stellen werden, sofern sie antragsberechtigt sind. Sollte durch das Erhalten der Soforthilfe IV 1.0 die Zuschusshöhe in der Überbrückungshilfe so gering ausfallen, dass diese nicht im Verhältnis zum erforderlichen Aufwand / den erforderlichen Kosten steht, kann dies bei der Antragstellung der Soforthilfe IV 2.0 entsprechend angegeben werden

  • Die Überbrückungshilfe des Bundes erstattet anteilig Kosten, ist jedoch keine Existenzsicherung wie die Soforthilfe IV 2.0. Letztere sichert die Liquidität von Unternehmen, die von der Corona-Krise besonders hart getroffen sind und zielt auf die Kompensation des gesamten Liquiditätsengpasses ab. Deshalb sind die Antragsstellenden bei der Soforthilfe IV 2.0 ihrer Situation entsprechend dazu verpflichtet, auch alle sonstigen Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Während der Antragstellung

  • Sie können den Antrag vom 31.08.2020 09:00 Uhr bis voraussichtlich 04.09.2020 18:00 Uhr bei der Investitionsbank Berlin stellen.

  • Sie können sich im Antragszeitraum jederzeit in die Warteschlange einreihen. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an und lassen Sie sich erinnern, wenn Ihre Nummer an der Reihe ist.

  • Nein, nach jetzigem Stand wird die Antragstellung lediglich im Zeitraum vom 31. August bis 04. September 2020 möglich sein.

  • Es gibt keine Möglichkeit, mehrere Anträge in einem Antragsformular zu stellen. Bitte stellen Sie einen Antrag pro Mandanten. Leider müssen Sie sich für jeden Antrag in die Warteschlange stellen.

  • Sollten Sie Probleme beim Speichern haben oder eine leere Seite angezeigt bekommen, laden Sie die Seite bitte direkt noch einmal – gegebenenfalls auch in einem anderen Browser. Innerhalb des einstündigen Antragsfensters können Sie so dennoch den Antrag stellen.

    Sie erhalten am Tag des Antrags eine Bestätigungs-E-Mail mit Ihrer Antrags-ID. Sollten Sie diese nicht erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.

  • Sobald Sie die Seite mit dem Text "Vielen Dank für Ihren Antrag" erreicht haben, ist Ihr Antrag erfolgreich eingegangen. Darüber hinaus erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail am Tag des Antrags, sofern dieser bis 16:00 Uhr eingegangen ist. Andernfalls erhalten Sie diese E-Mail am Folgetag.

    Sollten Sie die Bestätigungsseite nicht erreichen und haben Sie keine Bestätigungs-E-Mail am Tag des Antrags (oder am Folgetag) erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.

Nach der Antragstellung

  • Sie müssen auf jeden Fall Ihre Dokumente einreichen. Folgen Sie hierzu bitte ausschließlich den Aufforderungen der E-Mail, die Sie nach dem Absenden des Antragsformulars erhalten. Nutzen Sie bitte ausschließlich den darin beschriebenen Weg. Einreichungen auf anderem Weg (z.B. postalisch) können wir leider nicht entgegennehmen. Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

    Aufgrund des sehr kurzen Entscheidungsverfahrens, halten Sie diese Unterlagen bitte zur Antragsstellung bereit, so dass ein Upload möglichst schnell erfolgen kann.

  • Die E-Mail-Adresse lautet ibb-corona4@antragsverwaltung.de. In der E-Mail werden Sie explizit dazu aufgefordert, uns die oben genannten Unterlagen digital für die weiteren Prüfungen unter der Adresse ibb-corona4@antragsverwaltung.de zur Verfügung zu stellen. Bitte laden Sie nur dann Unterlagen hoch, wenn Sie explizit dazu aufgefordert werden. In der Regel sollte diese Aufforderung innerhalb von wenigen Tagen nach der Antragseinreichung erfolgen.

    Bitte führen Sie diesen Upload unbedingt in den genannten Fristen durch. Unterlagen, die nicht fristgerecht eingehen, führen zu einer automatischen Ablehnung des Antrags.

  • Aktuell plant die Senatsverwaltung für Kultur und Europa, die Auszahlung der bewilligten Anträge ab September durchzuführen.

  • Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

  • Ja, Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt per E-Mail.

  • Wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns. Darin schildern Sie bitte den Korrekturbedarf.

  • Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht über das Kontaktformular .

  • Grundsätzlich muss jeder Antragstellende prüfen, ob er oder sie sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet. Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie nicht dazu berechtigt sind oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück:

    Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin

    IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00

    BIC: IBBBDEBB

    Als Verwendungszweck schreiben Sie bitte "Rückläufer" und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde.

  • Geben Sie dies bitte an entsprechender Stelle im Antragsformular an. Sollte der Kredit bewilligt werden, müssen Sie anhand der dann zu aktualisierenden Liquiditätsplanung den zu viel erhaltenen Zuschuss zurückzahlen.

  • Die Soforthilfe IV 2.0 fällt grundsätzlich unter die Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:

    • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 EUR pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der (zweiten geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll angerechnet werden.
    • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 EUR gewährt werden. Solange die Regeln der Verordnung eingehalten sind (v.a. es handelt sich nicht um dieselben beihilfefähigen Kosten), ist eine Kumulierung von De-Minimis-Beihilfen mit Kleinbeihilfen bis 1 Mio. EUR zulässig.
    • In Einzelfällen prüft die SenKultEuropa, ob trotz fehlender Voraussetzungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 Ihnen ein Zuschuss gewährt werden kann.

Download FAQ Soforthilfe IV 1.0