FAQ zur Soforthilfe Corona
Fragen und Antworten rund um das Thema Soforthilfe Corona
Informationen zur Stichprobenerhebung
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Alle für die Stichprobe zur Corona Soforthilfe II des Landes Berlin ausgewählten Begünstigten wurden unter Verwendung technischer Hilfsmittel ausschließlich zufällig aus dem gesamten Feld der Corona-Soforthilfe-Landeszuschuss-Bewilligungen des Zeitraums 27.03.2020 bis 01.04.2020, unabhängig von
- personenbezogenen (Name, Alter, Herkunft),
- betriebsbezogenen (Branche, Umsätze, Gründung),
- regionalen (Anschrift),
- zeitlichen (Uhrzeit und Datum der Antragstellung) und
- sonstigen
Aspekten ausgewählt.
Bei keinem für die Stichprobe zufällig ausgewählten Begünstigten lag im Vorfeld ein Betrugs- oder vergleichbarer Verdacht eines zweckwidrigen Mittelbezugs vor.
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Ja, alle Begünstigten haben sich im Rahmen der Antragstellung zur Auskunftsabgabe an die Behörden des Landes Berlin verpflichtet (siehe Antragsformular).
Eine Unterlassung der Auskunftsabgabe trotz Aufforderung kann zu einer Tiefenprüfung und anschließenden Rückforderung der gesamten Leistung nach §§ 48, 49a VwVfG führen. Ein Vertrauensschutz besteht bei fehlender Antragsberechtigung oder nicht vorhandenem Liquiditätsbedarf in der Regel nicht.
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Die von Ihnen eingetragenen Daten werden anonymisiert in eine Gesamtauswertung (Diagramm) übernommen und geben so zusammen mit den von anderen Begünstigten abgegebenen Daten Aufschluss darüber, wofür die Corona Soforthilfe genutzt wurde.
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Sie müssen bei der Auskunftsabgabe keine Dokumente hochladen.
Sie müssen keine persönlichen Daten wie Passwörter, Bankdaten oder Adressangaben angeben. Es soll lediglich in € angegeben werden, für was die erhaltene Hilfe genutzt wurde (z.B. Kfz- oder Mietkosten).
Für die Auskunftsabgabe wird weder ein Steuerberater noch ein Rechtsanwalt benötigt.
Sie müssen Ihre Dateneingaben nicht vorher mit uns abstimmen. Da zur Erhebung einer repräsentativen Stichprobe eine Auskunft von mehreren tausend Begünstigten notwendig ist und die Behörden des Landes Berlin immer noch in diversen Coronahilfsmaßnahmen stark eingebunden sind, bitten wir vielmehr um Ihr Verständnis, dass mögliche Nachfragen nur eingeschränkt im Rahmen der angegebenen Kontaktmöglichkeiten und Sprechzeiten beantwortet werden können.
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Sollte der ausgezahlte Zuschuss Ihren tatsächlichen Bedarf in den Monaten April-Juni 2020 übersteigen und somit eine Überkompensation vorliegen, so überweisen Sie zu Ihrer Entlastung und Vermeidung eines gesonderten Verwaltungsverfahrens zinsfrei die nicht benötigten Mittel an die Bankverbindung der IBB bei der Deutschen Bundesbank zurück:
Empfänger: Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
BIC: IBBBDEBB
Verwendungszweck: (Teil)Rückzahlung zur Antragsnummer [VorgangsCode]Wir würden Ihnen in diesem Falle eine angepasste Rückzahlungsbestätigung zur Verfügung stellen. Diese in Kombination mit der ursprünglich ausgestellten Finanzamt-Bescheinigung ergeben eine lückenlos nachvollziehbare Aktenlage zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt.
Zur reibungsloseren Abwicklung Ihrer Rückzahlung bitten wir Sie, diese möglichst vom gleichen Konto zu überweisen, auf welches wir den Zuschuss ausgezahlt haben.
Das Land Berlin führt im Mai und Juni 2022 eine Stichprobenerhebung zur Auswertung der Corona Soforthilfe II / Soforthilfe Corona durch und schreibt nach einer zufälligen Auswahl Begünstigte an.
Informationen zum Belehrungsschreiben
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Wir bitten Sie, die von Ihnen verbrauchten Mittel mit Ihrem tatsächlichen Bedarf abzugleichen. Bei Fragen zu förderfähigen Positionen stehen Ihnen hier in den FAQ und auf der Programmseite "Soforthilfe Corona" ausführliche Informationen zur Verfügung.
- Was bedeutet Haupterwerb?
- Was heißt „dauerhaft als Unternehmen am Markt tätig“?
- Bin ich ein Unternehmen in Schwierigkeiten?
- Was ist ein Liquiditätsengpass?
- Muss der Liquiditätsengpass bereits bestehen oder kann es auch ein zu erwartender Liquiditätsengpass sein?
- Ich habe einen Zuschuss beantragt und auch bereits erhalten. Nun stelle ich fest, dass ich dazu nicht berechtigt bin bzw. einen erhöhten Betrag angefordert habe. Was kann ich tun?
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Da die IBB in diesem Zusammenhang rund 200.000 Antragsteller:innen anschreibt und in der anhaltenden Corona-Pandemie mit diversen weiteren Soforthilfemaßnahmen stark eingebunden ist, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir mögliche Nachfragen zur sachgerechten Mittelverwendung in Ihrem Einzelfall nicht beantworten können.
Sie brauchen uns keine Nachweise zu schicken.
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Wir möchten Sie an dieser Stelle daran erinnern, dass die erhaltene Corona-Soforthilfe im Rahmen der Steuererklärung 2020 als Einnahmen anzusetzen ist. Hilfestellungen zu diesen Fragen geben Ihnen am besten Ihre Steuerberater:innen. Ebenso weisen wir darauf hin, dass über die erfolgte Zahlung der Corona-Soforthilfe II eine automatische Mitteilung von Amts wegen an Ihr Finanzamt und ggf. nachgelagerte weitere Prüfungshandlungen / Verwendungsnachweiskontrollen erfolgen können.
Bitte beachten Sie außerdem, dass neben der Investitionsbank Berlin auch das Finanzamt, die Rechnungshöfe des Bundes oder des Landes Berlin und/oder die Europäische Kommission Nachprüfungen über die Beantragung und zweckentsprechende Verwendung des Corona-Zuschusses vornehmen können. Sie haben sich bei Ihrer Antragstellung verpflichtet, bei eventuellen Prüfungen dieser öffentlichen Stellen mitzuwirken.
Zu Ihrem eigenen Schutz möchten wir Sie in diesem Zusammenhang erneut auf die mit Ihrem Antrag abgegebene Erklärung (Prinzip der Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung) hinweisen.
Als Bewilligungsstelle des Landes Berlin ist es unsere Aufgabe darauf zu achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht verwendet werden. Deshalb ist es unsere Pflicht, Sie hiermit nochmals zu belehren, dass entscheidungserhebliche Falschangaben im Rahmen Ihres Antrags auf den Corona-Zuschuss mehrere Straftatbestände erfüllen.
Allgemeine Fragen vor der Antragstellung
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Nein, die Landesförderung in Höhe von 5.000 EUR, bei der auch Personalkosten und persönliche Lebenshaltungskosten für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten abgedeckt waren, ist zum 1. April 2020 ausgelaufen.
Nähere Informationen finden Sie in folgendem Überblick zum Soforthilfeprogramm II:
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Bitte halten Sie folgendes bereit:
- Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Pass)
- Steuer-ID und Steuernummer des Unternehmens
- Bankverbindung der Firma
Dann sollte das Ausfüllen nicht länger als eine Viertelstunde dauern.
Sie müssen außer dem Antragsformular keine weiteren Dokumente hochladen.
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Die Soforthilfe Corona leistet einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen bezogen auf die 3 der Antragstellung folgenden Monate. Darunter fallen z.B.:
- Miet- und Nebenkosten sowie Pachtzahlungen für gewerblich genutzte Räume
- gewerbliche Versicherungsbeiträge
- Kredite und Leasingraten für gewerblich genutzte Güter und Einrichtungen (sofern keine Stundung gewährt wurde)
- KFZ-Leasingkosten und Wartung (sofern das Fahrzeug für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendig ist)
- geschäftliche Telekommunikationskosten
- laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
- Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Kosten für Marketing
Personalkosten, entgangene Umsätze, Unternehmerlohn sowie private Lebenshaltungskosten sind aus Bundesmitteln nicht abgedeckt.
Vom Landeszuschuss (Antrag bis zum 01.04.2020 - 5.000 EUR) konnten neben den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen auch Personalkosten sowie ungedeckte Kosten der privaten Lebensführung und private Krankenversicherungskosten in Folge von entgangenen Unternehmerlöhnen ausgeglichen werden.
Der Ausgleich von ungedeckten Kosten der privaten Lebensführung und privaten Krankenversicherungskosten in Folge von entgangenen Unternehmerlöhnen erfolgt für alle Antragstellenden einheitlich und ist aufgrund des subsidiären Charakters der Corona-Soforthilfe unabhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen gedeckelt auf das gesetzlich normierte Existenzminimum gemäß § 850 c Abs. 1 ZPO (1.178,59 € je Monat).
Ungedeckte Kosten der privaten Lebensführung und private Krankenversicherungskosten in Folge von entgangenen Unternehmerlöhnen können hiernach im jeweiligen Bewilligungsmonat bis zur Erreichung des monatlichen Maximalbetrages von 1.180 € in der Höhe berücksichtigt werden, in der Corona-bedingte Umsatzeinbrüche erlitten wurden und
- keine ALG II-Leistungen,
- keine Entschädigungen nach dem InfSchG und
- keine anderweitigen Hilfsprogramme zur Deckung von privaten Lebenshaltungskosten
in Anspruch genommen wurden.
Die Summe der berücksichtigungsfähigen, entgangenen Unternehmerlöhne wird mit der Summe der monatlichen Liquiditätsüberschüsse, die den Betrag von 1.180 € überschreiten, im gesamten Bewilligungszeitraum verrechnet.
Unterhaltsberechtigte Personen sind bei der Ermittlung von aufgrund entgangener Unternehmereinkünfte ungedeckten privaten Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. In diesem Fall erhöht sich der monatlich berücksichtigungsfähige Betrag von 1.180 € für die erste unterhaltsberechtigte Person um 444 € / Monat und zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person um je 248 € / Monat. Die Unterhaltsverpflichtung ist durch einen geeigneten Nachweis (Bescheid vom Jugendamt über die Unterhaltspflicht, Urteil, Geburtsurkunde, Pflegebescheid) glaubhaft zu machen.
Ungedeckte Kosten der privaten Lebensführung und private Krankenversicherungskosten in Folge von entgangenen Unternehmerlöhnen können insgesamt nur bis zur Höchstgrenze des Landesmittelzuschusses i. H. v. 5.000,00 € ausgeglichen werden.
Bitte nutzen Sie zunächst Möglichkeiten wie Stundung von Steuerzahlungen oder Stundungen von Krediten.
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Nein, weder Girokonto oder Sparbuch noch Altersvorsorge oder anderes Privatvermögen müssen von Unternehmern, Selbstständigen und Gesellschaftern zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
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Nein, die Mittel müssen nicht verbraucht werden. Betrachtet werden lediglich die kommenden 3 Monate ab Antragstellung. Ebenso muss erst recht kein Anlagevermögen (z.B. Immobilien) eingesetzt werden.
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Es gibt keine Möglichkeit, mehrere Anträge in einem Antragsformular zu stellen. Bitte stellen Sie einen Antrag pro Mandanten. Leider müssen Sie sich für jeden Antrag in die Warteschlange stellen.
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Geben Sie bitte "1" an.
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Ja. Hier benötigen Sie zusätzlich eine Meldebescheinigung.
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Nein, es muss ein deutsches Konto sein und der Antragsteller muss mit dem Kontoinhaber übereinstimmen.
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Die Steuer-ID ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Die finden Sie auf der Einkommenssteuererklärung der letzten Jahre.
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Neben der Soforthilfe können Leistungen der Grundsicherung beantragt werden, deren Antragsvoraussetzungen vereinfacht worden sind.
Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige sollen nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Sie erhalten schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbstständigkeit.
Konkret gilt vom 01.03. bis 30.06.2020:
- Für alle Neuanträge: Verzicht auf Vermögensprüfung für 6 Monate
- Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Angemessenheitsprüfung für 6 Monate
- Erleichterung bei der Berücksichtigung von Einkommen für eine schnelle Gewährung der Leistungen (für 6 Monate vorläufige Bewilligung)
- Durch eine Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung bei Bedarf die Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Jobcenter an Ihrem Wohnort.
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Die Antragstellung ist seit Sonntag, 31.05.2020, nicht mehr möglich.
Fragen zur Antragsberechtigung
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Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.
Kurz: Übersteigen in den 3 Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen aufgrund der Corona-Krise, entspricht der negative Saldo dem Schadensbetrag und demnach dem zu beantragenden Zuschuss.
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In Ihrem Antrag beziehen Sie sich bitte auf die kommenden 3 Monate ab der Antragstellung. Für diese 3 Monate bilden Sie die Differenz zwischen zu erwartenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Die zu erwartenden Schäden sind plausibel zu schätzen. Der Antrag kann also schon gestellt werden, wenn der Liquiditätsengpass bereits absehbar, aber noch nicht eingetroffen ist.
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Es handelt sich um einen Haupterwerb, wenn damit der überwiegende Teil des monatlichen Bruttoeinkommens erwirtschaftet wird.
Das Bruttoeinkommen ergibt sich aus den gesamten i.S.d. § 2 EStG erzielten Einkünften einer Person bzw. eines Haushaltes aus
- unselbstständiger Arbeit (inklusive Sonderzahlungen),
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbstständiger Arbeit,
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
- Vermögen,
- Sonderzahlungen und
- öffentlichen Transferzahlungen/Sozialleistungen.
Eine im Haupterwerb ausgeübte selbstständige Tätigkeit liegt somit in der Regel vor, wenn der überwiegende Teil des monatlichen Bruttoeinkommens aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erwirtschaftet wird. Hierfür wird regelmäßig der Jahresdurchschnitt des Vorkrisenjahres 2019 zu Grunde gelegt.
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Sie dürfen die Hilfen nur beantragen, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. Es handelt sich um einen Haupterwerb, wenn damit der überwiegende Teil des monatlichen Bruttoeinkommens erwirtschaftet wird.
Darüber hinaus müssen Sie sich aufgrund von COVID-19 in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. einem Liquiditätsengpass befinden.
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Hier kommt es auf den Haupterwerb an. Es handelt sich um einen Haupterwerb, wenn damit der überwiegende Teil des monatlichen Bruttoeinkommens erwirtschaftet wird.
Darüber hinaus müssen Sie sich aufgrund von COVID-19 in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. einem Liquiditätsengpass befinden und alle weiteren Kriterien zur Förderberechtigung erfüllen.
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Hier kommt es auf den Haupterwerb an. Es handelt sich um einen Haupterwerb, wenn damit der überwiegende Teil des monatlichen Bruttoeinkommens erwirtschaftet wird.
Darüber hinaus müssen Sie sich aufgrund von COVID-19 in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. einem Liquiditätsengpass befinden und alle weiteren Kriterien zur Förderberechtigung erfüllen.
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Ein Verein ist nur antragsberechtigt, wenn er als Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig ist. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt üblicherweise der entgeltliche Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen. Die wirtschaftliche Tätigkeit darf dabei nicht nur gering sein.
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Ja, sofern in den kommenden 3 Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen aufgrund der Corona-Krise übersteigen und innerhalb dieser Zeit Ihre freiberufliche Tätigkeit Ihr Haupterwerb wäre.
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Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, die eine rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit (unabhängig von ihrer Rechtsform) darstellen, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und eigenständig, d. h. nicht mit einem anderen Unternehmen i. S. v. Art. 3 Abs. 3 Anhang 1 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) verbunden sind.
Bei mehreren Betriebsstätten (auch im gesamten Bundesgebiet) eines Unternehmens kann nur ein Antrag für das Unternehmen gestellt werden. Der Antrag ist in dem Bundesland zu stellen, wo das Unternehmen steuerlich gemeldet ist und steuerlich veranlagt wird.
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- Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
- Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
- öffentliche Unternehmen
- private Vermieter von Ferienwohnungen
- Teilselbstständige
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Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Bestandsunternehmen. Existenzgründungen sind nur dann berechtigt, wenn sie bereits vor dem 12.03.2020 am Markt tätig waren. Als Gründung gilt die Eintragung in das Handelsregister. Bei Einzelunternehmen, GbR und freiberuflich Tätigen gilt die Aufnahme des Geschäftsbetriebs bzw. der freiberuflichen Tätigkeit als Gründungsdatum.
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In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen "jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt." Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt üblicherweise der entgeltliche Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen. Die wirtschaftliche Tätigkeit darf dabei nicht nur gering sein.
Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
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Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen insbesondere dann, wenn das Unternehmen bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung war.
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Ab dem 06.04.2020 werden sog. Vollzeitäquivalente (VZÄ) nach den Vorgaben des Bundes wie folgt berechnet:
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Wurde das Unternehmen nach dem 31.12.2019 gegründet, gilt der 11.03.2020 als Stichtag.
Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der Unternehmer bzw. Geschäftsführer selbst ist mitzuzählen. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag oder Ausbildungsvertrag hat bzw. hatte. Dazu zählen auch Beschäftigte in Elternzeit.
Bis zum 01.04.2020 mussten Auszubildende und Mitarbeiter auf 450 EUR-Basis nicht in die Berechnung einbezogen werden.
Allgemeine Fragen nach der Antragstellung
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Sollten Sie Probleme beim Speichern haben oder eine leere Seite angezeigt bekommen, laden Sie die Seite bitte direkt noch einmal – gegebenenfalls auch in einem anderen Browser. Innerhalb des einstündigen Antragsfensters können Sie so dennoch den Antrag stellen.
Sie erhalten am Tag des Antrags eine Bestätigungs-E-Mail mit Ihrer Antrags-ID. Sollten Sie diese nicht erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
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Nachdem Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, haben Sie eine Bestätigung per E-Mail von uns erhalten.
Wenn das beantragte Geld nicht innerhalb von wenigen Tagen auf Ihrem Konto eingeht, befindet sich Ihr Antrag noch in der Prüfung. Wir arbeiten chronologisch Antrag für Antrag ab. Sobald Ihr Antrag an der Reihe ist, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Bei positiver Prüfung erhalten Sie direkt den beantragten Betrag sowie ein Bestätigungsschreiben per E-Mail.
- Falls wir Fragen bei der Prüfung Ihres Antrags haben, kontaktieren wir Sie direkt.
- Sollten wir Ihrem Antrag nicht stattgeben können, werden wir Sie hierüber direkt informieren.
So oder so – Sie hören von uns, sobald Ihr Antrag an der Reihe ist.
Bitte verzichten Sie auf Nachfragen bei den Hotlines zu Ihrem Bearbeitungsstand und stellen Sie keinen weiteren Antrag, wenn Sie die Bestätigungs-E-Mail erhalten haben.
Aufgrund des hohen Antragsaufkommens kann es in Einzelfällen bis zu einem Monat dauern, bis Sie das erste Mal von uns hören.
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Aufgrund der vielen Anfragen kann es derzeit in Einzelfällen bis zu einem Monat dauern, bis Sie von uns eine Antwort erhalten. Wir bitten Sie von erneuten Nachfragen – per E-Mail oder an den Hotlines – zum gleichen Thema abzusehen.
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Die Soforthilfe muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen.
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Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
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Ja, Sie erhalten in Kürze eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt per E-Mail.
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Wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns. Darin schildern Sie bitte den Korrekturbedarf.
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Grundsätzlich muss jeder Antragstellende prüfen, ob er oder sie sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet. Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie nicht dazu berechtigt sind oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück:
Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
Verwendungszweck: Rückläufer zu Antrags-ID Cxxx-xxxx v. tt.mm.2020
Bitte setzen Sie hinter das Wort "Rückläufer" den Verwendungszweck der Auszahlung mit Ihrer individuellen Antrags-ID und dem Datum der Auszahlung.
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Sollten Sie in Ihrem ersten Antrag bereits Bundesmittel beantragt haben, können Sie keinen weiteren Antrag auf Bundesmittel stellen. Dies ist unabhängig von der beantragten Höhe in Ihrem ersten Antrag.
Sollten Sie in Ihrem ersten Antrag nur Landesmittel und keine Bundesmittel beantragt haben, können Sie nun in einem neuen Antrag Bundesmittel beantragen.
Sollten Sie für mehrere Unternehmen Anträge stellen, wird jedes Unternehmen einzeln betrachtet. Sie können also für jedes den Richtlinien entsprechende Unternehmen Bundesmittel beantragen, sofern Sie nicht bereits Bundesmittel beantragt haben.
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Nein, die IBB stellt diese nicht aus.
Auszahlungsansprüche betreffen einzig das Verhältnis zwischen dem Zuschussempfänger und der Hausbank. Es bleibt Ihnen lediglich der Weg über das Vollstreckungsgericht mit einem Antrag nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850i ZPO und dem Hinweis auf § 732 II ZPO oder ggf. auch § 765a ZPO.
Weder Schuldnerberatungen noch Anwälten ist es möglich, die Corona-Hilfen nach § 850k Abs. 5 ZPO als pfändungsfrei zu bescheinigen.
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Bei einem Antrag auf Soforthilfe Corona können im Rahmen einer Stichprobenprüfung von Ihnen ebenfalls Dokumente abgefordert werden. Folgen Sie hierzu bitte ausschließlich den Aufforderungen der E-Mail, die Sie nach dem Absenden des Antragsformulars erhalten haben. Nutzen Sie bitte ausschließlich den darin beschriebenen Weg. Einreichungen auf anderem Weg können wir leider nicht berücksichtigen.
Die Prüfung Ihres Antrages wird einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie, von Nachfragen während dieser Zeit abzusehen. Die Auszahlung Ihres Zuschusses erfolgt nach positiver Prüfung Ihres Antrages.
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Ja, sämtliche Mittel der Soforthilfe Corona fallen unter die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020". Somit entspricht der gewährte Zuschussbetrag der erhaltenen Kleinbeihilfe. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Beihilferegelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht übersteigen.