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FAQ – Soforthilfe IV 5.0 (Juli – September 2021)

Fragen und Antworten rund um das Thema Soforthilfe IV 5.0

Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf Ihre dringlichsten Fragen zusammengestellt. Wir sind darüber hinaus über unser Kontaktformular für Sie erreichbar.

Vor der Antragstellung

Antragstellung Überbrückungshilfe III Plus

  • Ja. Die Soforthilfe IV 5.0 ist nur nachgelagert über die Überbrückungshilfe III Plus beantragbar. Um Mittel aus der Soforthilfe IV 5.0 beantragen zu können, muss daher zunächst – bis 31.08.2021 – durch Ihre:n Steuerberater:in ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gestellt werden.

    Eine Liste der Branchen, die im Anschluss an ihren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus die Möglichkeit auf Beantragung der Soforthilfe IV 5.0 erhalten, finden Sie unter "Welche Arten von Unternehmen und Einrichtungen aus der Kultur- und Medienbranche sind bei der Soforthilfe IV 5.0 antragsberechtigt?".

  • Ja.

  • Eine Liste von Steuerberater:innen, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus neue Mandant:innen annehmen, finden Sie hier . Bitte beachten Sie, dass ein:e fehlende:r Steuerberater:in keinen Grund für eine Nicht-Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus darstellt. Sollten Sie aus anderen Gründen für Ihr Unternehmen keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen können, beschreiben Sie bitte über das Kontaktformular der IBB die Gründe. Je früher Sie Ihren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen, desto früher haben Sie die Möglichkeit darauf aufbauend die Soforthilfe IV 5.0 zu beantragen.

  • Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam Mailordner. Sollten Sie keine Mail zur Interessenbekundung von der IBB bis spätestens Mitte September erhalten haben, schreiben Sie bitte an das Kontaktformular .

Antragsberechtigung und Antragsvoraussetzungen

    • Kultur- und Medienunternehmen sowie -einrichtungen, welche entweder nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden
    • mit mindestens zwei Beschäftigten (Vollzeitäquivalente, maßgeblich für die Berechnung ist der Durchschnitt der Jahre 2017-2019. Alternativ kann als Stichtag für die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten der 31.12.2019 oder der 11.03.2020 genutzt werden) und mit einem Umsatz bis zu 10 Mio. EUR (Durchschnitt der Jahre 2017-2019)
    • mit Betriebsstätte(n) bzw. Sitz in Berlin, die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind
    • Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz über 10 Mio. EUR (2017-2019)
    • Sämtliche nicht explizit genannte Branchen, z.B.
      • Galerien
      • Eventdienstleister
      • Werbe-, PR- und Digitalagenturen
      • Hersteller und Verleih von Filmequipment, etc.
  • Die vorgegebenen Branchen basieren auf der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (WZ 2008 oder NACE-Codes). Leider ist die Auswahl der zur Verfügung stehenden Branchentypen nicht gänzlich kompatibel mit den aktuell im Land Berlin bestehenden kulturellen Einrichtungen, die in der Soforthilfe IV 5.0 antragsberechtigt sind. Daher haben wir Ihnen zur Einordnung Ihres Unternehmens in die richtige Branche in der Frage: „Welche Arten von Unternehmen und Einrichtungen zählen bei der Soforthilfe IV 5.0 zur Kultur- und Medienbranche und sind somit antragsberechtigt?“ zusätzliche Hinweise gegeben, wie Sie Ihre jeweilige Einrichtung richtig eingruppieren können.

    Sollten Sie in keine der genannten Kategorien inkl. der ergänzenden Erläuterungen fallen, wählen Sie bitte die Branchenbezeichnung aus, aus der der überwiegende Teil Ihres Umsatzes kommt bzw. die Ihrer Einrichtung/Ihrem Betrieb am ehesten entspricht.

    Sollte Ihre ausgewählte Branchenbezeichnung von der abweichen, die in Ihrer Gewerbeanmeldung angegeben ist, begründen Sie bitte Ihre Antragstellung anhand der kulturellen Relevanz für das Land Berlin und der damit einhergehenden Eingruppierung in eine der förderfähigen Branchenbezeichnungen im Rahmen des Antragsformulars.

  • Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos:

    • Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen; hierzu zählen ausschließlich Unternehmen, die "kreativ an der Produktion" von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen beteiligt sind (Branchencode 59.11.0)
    • Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik inklusive Synchronstudios und VFX-Unternehmen (Branchencode 59.12.0)
    • Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken) von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen (Branchencode 59.13.0)
    • Kinos (Branchencode 59.14.0)

    Rundfunkveranstalter:

    • Hörfunkveranstalter (Branchencode 60.10.0)
    • Fernsehveranstalter (Branchencode 60.20.0)

    Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten:

    • Ensembles aus dem Bereich darstellende Künste, Musik und Tanz
      • Theaterensembles oder Schauspielgruppen (Branchencode 90.01.1)
      • Ballettgruppen, Orchester, Kapellen und Chöre, auch Musik- und Tanzensembles (Branchencode 90.01.2)
    • Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
      • Theater- und Konzertveranstalter mit eigener Spielstätte, angeschlossenem Ensemble und/oder eigenen künstlerischen Produktionen (hierzu zählen auch Festivals und Reihen) sowie Clubs und Live-Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf einem Livemusikprogramm und/oder einem kuratierten Programm (Branchencode 90.04.1)
      • Opern- und Schauspielhäuser, Konzerthallen und ähnliche Einrichtungen; hierzu zählen auch interdisziplinäre Einrichtungen und Einrichtungen der Literatur (Branchencode 90.04.2)
      • Varietés und Kleinkunstbühnen u. ä. Einrichtungen für künstlerische Darbietungen (Branchencode 90.04.3)

    Bibliotheken, Archive, Museen:

    • Bibliotheken und Archive (Branchencode 91.01.0)
    • Museen (hierzu zählen auch Einrichtungen der bildenden Kunst) (Branchencode 91.02.0)
    • Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnliche Attraktionen (Branchencode 91.03.0)
  • Ja, sofern sie sich durch ein kuratiertes Musik- und/oder Konzert-Programm auszeichnen. In diesem Fall ordnen sich Clubs unter "Theater- und Konzertveranstalter" ein.

  • Sie sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie primär und gegenüber der Gastronomie überwiegend einen für die Kultur in Berlin relevanten Beitrag leisten. Erläutern Sie diesen Sachverhalt bitte im entsprechenden Feld zur kulturellen Relevanz im Antragsformular und gehen Sie explizit auf die Gewichtung von Gastronomie und kulturellem Angebot ein.

  • Bei der Betrachtung der Branchenzugehörigkeit wird ein Unternehmen als solches betrachtet, wobei ggf. auch die Relation von einzelnen unternehmerischen Tätigkeiten zum Gesamtprofil des Unternehmens nicht außer Acht gelassen wird. Ebenso das Verhältnis von wirtschaftlicher und kultureller (im Sinne künstlerischer Produktion) Ausrichtung des Unternehmens spielt eine Rolle. Unternehmen, deren Schwerpunkte in anderen und/oder wirtschaftlich orientieren Bereichen liegen, sind daher in der Soforthilfe IV i.d.R. nicht antragsberechtigt; wenngleich diese auch als Theater- und Konzertveranstalter tätig sind.

    Nicht antragsberechtigt sind i.d.R. Theater- und Konzertveranstalter mit folgenden Schwerpunkten:

    • Konzert- und Künstleragentur
    • Tournee- und Bookingbereich
    • Künstlermanagement und -vermittlung
    • Eventveranstalter, Full-Service-Agentur
    • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
    • Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst
    • Musik-/Plattenlabel, Musikproduktion
    • Netzwerkaufbau, Marketing, Vertrieb, PR, Promotion
  • Folgende Faktoren können Hinweise für die kulturelle Relevanz im Rahmen der Soforthilfe IV 5.0 sein:*

    • kuratiertes Kulturprogramm
    • Reichweite
    • Besucher:innenzahl
    • Dauer des Bestehens
    • Zusammensetzung der Zielgruppe
    • thematische Schwerpunkte
    • Einzigartigkeit des kulturellen Programms in Berlin
    • Attraktivität für Tourist:innen
    • ggf. Auszeichnungen mit anerkannten Preisen
    • Würdigungen in der Presse

    *Dies ist keine abschließende Aufzählung.

  • Es sind die Unternehmen antragsberechtigt, die "kreativ an der Produktion", dem Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Kino- und Fernsehfilmen beteiligt sind. Ausgeschlossen sind dadurch z.B. Autovermietungen, Kameraverleihfirmen und Catering-Dienstleister.

  • Freiberufler:innen sind antragsberechtigt, sofern sie mindestens 2 Mitarbeitende im Vollzeitäquivalent vorweisen können.

  • Ein Unternehmen oder eine Einrichtung ist antragsberechtigt, wenn sie/er innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in jedem Jahr mehr als 50% ihrer/seiner Einnahmen aus öffentlicher Förderung (Bund, Land oder Kommune) erhalten hat.

  • Es gilt das erste Datum im Registerauszug.

  • Existenzgründungen sind nur dann berechtigt, wenn sie bereits vor dem 12.03.2020 am Markt tätig waren

  • Beschäftigte in Vollzeitäquivalent (VZÄ) werden wie folgt berechnet:

    Es gilt die Wochenarbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

    • Mitarbeiter:innen bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter:innen bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter:innen über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
    • Mitarbeiter:innen auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

    Maßgeblich für die Berechnung ist der Durchschnitt der vergangenen drei Jahre (2017-2019). Alternativ kann als Stichtag für die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten der 31.12.2019 oder der 11.03.2020 genutzt werden.

    Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl können neben sozialversicherungspflichtigen Angestellten auch Honorarkräfte mit verbindlichen Verträgen ebenso wie arbeitnehmerähnliche Personen herangezogen werden, sofern diese Personen u.a. mit strukturellen Aufgaben betraut und in der Künstlersozialkasse sind (Nachweis ist bereit zu halten).

  • Ja, Beschäftigte in Elternzeit zählen, sofern sie während der Elternzeit einen laufenden Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen / der Einrichtung haben.

  • Ja, sofern sie sozialversicherungspflichtig angestellt ist, andernfalls nicht. Auch geschäftsführende Gesellschafter:innen zählen nur zu den Beschäftigten, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Anstellung vorweisen können. Eine Ausnahme bilden alle mitarbeitenden Gesellschafter:innen einer GbR, die gemäß ihres zeitlichen Aufwands eingerechnet werden.

  • Nein. Sie zählen nur dann zu den Beschäftigten, wenn sie ebenfalls als Geschäftsführung des Unternehmens tätig sind und sozialversicherungspflichtig angestellt sind.

    Gesellschafter:innen einer GbR sind, sofern sie in der selbigen Einrichtung tätig sind, gleichzusetzen mit geschäftsführenden Gesellschafter:innen einer GmbH. Bei einer GbR zählen alle mitarbeitenden Gesellschafter:innen gemäß ihrem zeitlichen Aufwand mit in die Beschäftigtenzahl. Entsprechende Nachweise zur Mitarbeit müssen erbracht werden.

  • Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen und die vorhandenen liquiden Mittel aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens / der Einrichtung voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten bis 30.09.2021 aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) sowie Personalkosten zu zahlen (Liquiditätsengpass). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht.

    Kurz: Übersteigen in den 3 Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen aufgrund der Corona-Krise, entspricht der negative Saldo dem Schadensbetrag und demnach dem zu beantragenden Zuschuss. Hierbei dürfen die aufgelaufenen Kosten seit dem 11.03.2021 mit angerechnet werden, sofern diese nicht bereits über andere Maßnahmen finanziert wurden oder durch eine vorherige Antragsrunde der Soforthilfe IV bedient wurden.

  • In Ihrem Antrag beziehen Sie sich bitte auf die Zeit bis zum 30.09.2021. Für diese maximal 3 Monate bilden Sie die Differenz zwischen zu erwartenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Die zu erwartenden Schäden sind plausibel zu schätzen. Der Antrag kann also schon gestellt werden, wenn der Liquiditätsengpass bereits absehbar, mit Blick auf die Zeit bis zum 30.09.2021, aber noch nicht entstanden ist.

  • Nein. Zu Ende September 2021 darf die Liquiditätsplanung einen sogenannten Schonbestand in Höhe einer regulären Warmmiete aufweisen. Dieser Schonbestand darf jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Anfangsliquidität ebenfalls größer bzw. gleich der Höhe einer regulären Warmmiete aufwies und das antragstellende Unternehmen keinen Antrag auf die Soforthilfe IV 1.0 gestellt hat.

  • Der Schonbestand bezeichnet den Endbestand der Liquidität am Ende des betrachteten Förderzeitraums, der bestehen bleiben darf bzw. "verschont" wird. In der Liquiditätsplanung wird der maximal zulässige Schonbestand in Höhe einer regulären Warmmiete angegeben. Der Schonbestand soll die Fortführung der Unternehmen auch nach dem betrachteten Förderzeitraum gewährleisten.

  • Der Umsatz muss auf ein Geschäftsjahr hochgerechnet werden. Nehmen Sie daher ihre bisher erzielten Umsätze und bilden Sie daraus den Durchschnitt. Multiplizieren Sie den monatlichen Durchschnittswert mit dem Faktor 12.

  • Das Unternehmen darf grundsätzlich nicht seit dem Stichtag 31.12.2019 ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Ausnahmen gelten für Unternehmen mit weniger als 50 Personen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR, sofern diese nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben (es sei denn, der Kredit wurde bereits zurückgezahlt oder die Garantie ist bereits erloschen bzw. sie unterliegen keinem Umstrukturierungsplan mehr).

  • Jedes juristisch selbstständige Unternehmen ist antragsberechtigt. Bei verbundenen Unternehmen ist das Gesamtunternehmen zu betrachten, das nur einen Antrag stellen darf. Es gelten hier die KMU-Kriterien der EU für verbundene und Partnerunternehmen.

Einzureichende Unterlagen

  • Nachdem Ihre Antrag mit positivem Ergebnis geprüft wurde, erhalten Sie eine E-Mail zur Einreichung weiterer Unterlagen. Nutzen Sie bitte ausschließlich den darin beschriebenen Weg. Einreichungen auf anderem Weg (z.B. postalisch) können wir leider nicht entgegennehmen. Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  • Nachdem Sie eine Mail mit Einladung zur Antragstellung für die Soforthilfe IV 5.0 von der IBB erhalten haben und der Antrag erfolgreich bei der IBB eingegangen ist, erhalten Sie eine Bestätigungsmail. Darin befindet sich der Uploadlink, über den Sie aufgefordert werden, Ihre vollständigen Unterlagen hochzuladen. Sollten Sie wenige Tage nach Antragstellung keine Mail erhalten haben oder der Upload weiterhin nicht funktionieren, schreiben Sie bitte unter Angabe Ihrer Antrags-ID an das Kontaktformular. Überprüfen Sie bitte auch Ihren Spam Ordner.

    Bitte führen Sie diesen Upload unbedingt in den genannten Fristen durch. Unterlagen, die nicht fristgerecht eingehen, führen zu einer Ablehnung des Antrags.

  • Wenn Sie das Dokument Liquiditätsplanung Soforthilfe IV 5.0 heruntergeladen haben, tragen Sie zuerst das Datum der Antragstellung ein. Anschließend ermitteln Sie den Anfangsbestand Ihrer Liquidität. Nehmen Sie hierzu den letzten Monatsstichtag am Tag der Antragstellung. Dieser angegebene Wert muss anhand von entsprechenden Unterlagen belegt werden (z.B. Kontoauszüge o.ä.). Zudem geben Sie in Höhe einer Warmmiete den maximal zulässigen Schonbestand an.

    Anschließend geben Sie bitte Ihre Einnahmen / Ausgaben in die Planung ein, so wie diese anfallen bzw. geplant sind, für die Monate Juli bis September 2021. Planen Sie hierbei möglichst realistisch.

    Bitte beachten Sie, dass wenn Ihr Liquiditätsplan am Ende des Förderzeitraumes eine Restliquidität aufzeigt, die höher ist, als eine Warmmiete (siehe Frage zum Schonbestand), dann wird ihr Antrag sehr wahrscheinlich aufgrund von bestehender Restliquidität abgelehnt werden.

    Ihre Antragssumme berechnet sich automatisch, wenn Sie alles ausgefüllt haben. Denken Sie bitte daran, die Kosten in der Kommentarspalte zu benennen und dass die Unterlagen zum Nachweis bereitgestellt werden müssen, da es eine entsprechende wirtschaftliche Prüfung der Unterlagen geben kann.

  • In die Liquiditätsplanung können Verbindlichkeiten im Förderzeitraum 01.07. bis 30.09.2021 einbezogen werden sowie aufgelaufene Kosten, die seit dem 11.03.2020 entstanden sind, sofern diese nicht bereits über andere Maßnahmen finanziert oder durch eine vorherige Antragsrunde der Soforthilfe IV bedient wurden.

  • Unter auflaufenden Kosten können die (förderfähigen) Kosten angegeben werden, die vor dem Förderzeitraum entstanden sind und noch nicht beglichen wurden. Hier können alle Kosten einbezogen werden, die seit dem 11.03.2020 entstanden und nicht bereits über andere Maßnahmen finanziert oder durch eine vorherige Antragsrunde der Soforthilfe IV bedient wurden. Es ist ratsam, diese Kosten in einer Unterlage (z.B.) „Erläuterungen zu den aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen“ näher zu erläutern. Dies dient den Wirtschaftsprüfenden als Stütze, die Kosten besser plausibilisieren zu können.

  • Zweckgebundene Liquidität ist Liquidität, die für Kosten aufgewendet werden muss, die außerhalb des Förderzeitraums (nach dem 30.09.) liegen oder im Ausnahmefall an Kosten eines Projekts gebunden sind, die im Liquiditätsplan nicht berücksichtigt werden (siehe z.B. „Digitalfonds“). Diese Liquidität wird in der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt, mindert diesen also nicht. Die Zweckbindung der Liquidität muss durch Nachweise (z.B. Verträge), wenn möglich in den „Erläuterungen zu den aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen“ sowie Erklärungen in der Kommentarspalte des Liquiditätsengpasses nachgewiesen werden.

  • Ja, am besten unter „Sonstige Ausgaben“.

  • Ausschlaggebend ist das Datum, an dem die Verbindlichkeit beglichen wird.

  • Die nach dem 30.06. ausgezahlte Summe der Soforthilfe IV 4.0 muss im Liquiditätsplan zur 5.0 nicht gesondert angegeben werden, da diese bereits im Anfangsbestand Ihrer Liquidität (Kontostand) enthalten sein sollte. Wichtig ist, dass der Auszahlung aus der 4.0 die entsprechenden, noch nicht beglichenen Kosten aus dem Förderzeitraum vor dem 30.06. gegenüberstehen. Deshalb sollten diese Kosten aus der letzten Runde unter den aufgelaufenen Kosten angegeben werden. Achten Sie also bei Antragstellung der Soforthilfe IV 5.0 darauf, dass Sie sowohl die eingegangene Auszahlung aus der 4.0 im Liquiditätsplan berücksichtigen, als auch die aufgelaufenen Kosten aus dem Förderzeitraum der 4.0. Damit sollten der Auszahlung (dem Kontostand) entsprechende Kosten gegenüberstehen, welche sich in Summe nicht auf einen möglichen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum der 5.0 auswirken dürften.

  • Bitte beachten Sie, dass Sie zunächst grundsätzlich Mittel aus den Bundeshilfeprogrammen beantragen und verwenden müssen. Sollte sich Ihr Unternehmen für diese nicht qualifizieren, müssen Sie zu diesem Sachstand einen Nachweis vorlegen können.

    Die Auszahlungen aus den Bundeshilfen (Überbrückungshilfe II, November-/Dezemberhilfen, Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus) werden für die finale Abwicklung fortlaufend mit der Soforthilfe IV 5.0 verrechnet.

  • Ja, für die vollständige Prüfung Ihres Antrags, sollte die beantragte Summe der Überbrückungshilfe III Plus im Liquiditätsplan unter „Angaben zur Überbrückungshilfe“ eingetragen werden. Dies gilt auch, wenn noch keine Auszahlung aus der Überbrückungshilfe III Plus erhalten wurde. Kontaktieren Sie Ihren Steuerpartner, wenn Sie Fragen zur Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus haben.

  • Die Antrags-ID zum zugehörigen Antrag finden Sie im Betreff der Überweisung der IBB.

    In der Regel folgen auf Auszahlungen offizielle Bescheide der IBB innerhalb von einigen Wochen.

  • Im Rahmen eines Prüfverfahrens werden die von Ihnen angegebenen Daten im Antrag und den Antragsunterlagen durch die IBB und Wirtschaftsprüfende geprüft. Anhand des eingereichten Liquiditätsplans wird ein Fehlbetrag bzw. Verfügungsrahmen für die Soforthilfe IV durch die Wirtschaftsprüfenden ermittelt. Die Prüfung Ihrer im Liquiditätsplan angegebenen Einnahmen und Kosten sowie die Berücksichtigung noch offener oder mittlerweile ausgezahlter Bundesmittel kann zu einer Neuberechnung ihres Fehlbetrags führen. Diese Neuberechnung kann dann wiederum einen vom ursprünglichen Defizit abweichenden Auszahlungsbetrag zur Folge haben. Weitere Angaben zur Begründung Ihrer erhaltenen Fördersumme können Sie zunächst dem offiziellen Bescheid entnehmen, der i.d.R. innerhalb von einigen Wochen nach der Auszahlung eingehen sollte. Bitte beachten Sie, dass veränderte Auszahlungen aus den Bundeshilfen nach einem Änderungsantrag unter Umständen eine Rückforderung aus der Soforthilfe IV nach sich ziehen.

  • Fokussieren Sie sich bei beiden Feldern auf die wichtigsten Punkte. Ihnen stehen jeweils max. 520 Zeichen zur Verfügung. Sie können Ihre Antworten stichpunktartig eintragen. Berücksichtigen Sie bitte, dass Verweise (URLs) auf umfassende Dokumente nicht berücksichtigt werden können. Fassen Sie daher bitte Ihre kulturelle Relevanz innerhalb des gegebenen Rahmens gut und prägnant zusammen.

  • Um Rückfragen aus der Antragsprüfung zu vermeiden, erläutern Sie bitte kurz, wie sich die betriebswirtschaftliche Situation seit der Corona-Krise in Ihrem Unternehmen entwickelt hat. Erläutern Sie in diesem Zusammenhang auch, welche Besonderheiten es bei Ihrem Geschäftsmodell gibt, so dass für die folgenden Prüfschritte klar ist, warum sich die einzelnen Positionen der Liquiditätsplanung und Ihrer Unternehmenskennzahlen ergeben.

    Die Vollständigkeit der Angaben begünstigt eine schnelle Bearbeitung ihres Antrags und verhindert die Notwendigkeit von Rückfragen.

  • Nein. Bei nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der BWA melden Sie sich bitte über das Kontaktformular der IBB.

Mittelverwendung und förderfähige Kosten

  • Betriebskosten und erwerbsmäßiger Sach- und Finanzaufwand wie z.B.

    • Gewerbliche Miete
    • Pacht
    • Leasingaufwendungen
    • Personalkosten für Beschäftigte inkl. Geschäftsführung, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind und im Fall der Geschäftsführung einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (siehe "In welcher Höhe können Geschäftsführungsgehälter in der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden?")
    • Ein fiktiver Unternehmerlohn in der Höhe von 1.180 Euro pro Monat pro Person für Inhaber:innen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
    • Tilgungsraten betrieblicher Bankkredite
    • Honorarkosten – die Empfehlungen des Landes Berlin für Honoraruntergrenzen, Ausstellungshonorare und Lesehonorare und des Medienboard Berlin-Brandenburg zur Produktion von Kinofilmen (Spiel- und Dokumentarfilm) sind bei Honoraren im Liquiditätsplan zu berücksichtigen.
  • Investitionen, die im Förderzeitraum der Soforthilfe IV 5.0 anfallen, sind grundsätzlich bezuschussbar. Allerdings müssen diese mit dem wirtschaftlichen Überleben bzw. der Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens in Verbindung stehen. Von der Förderung sind daher Investitionen ausgenommen, die der Erweiterung des ursprünglichen Betriebs dienen und nicht mit pandemiebedingten Maßnahmen in Verbindung stehen. Sofern Sie hohe investive Ausgaben erwarten, ist es ratsam diese in einer Unterlage (z.B.) „Erläuterungen zu den aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen“ näher zu erläutern. Dies dient den Wirtschaftsprüfenden als Stütze, die Kosten besser plausibilisieren zu können.

  • Regelungen für den Kulturbereich werden im aktuell geltenden Hygiene-Rahmen-Konzept (HRK) der Senatsverwaltung für Kultur und Europa festgehalten. Unternehmen in der Soforthilfe IV sind angehalten, sich an der aktuellen Fassung des HRKs zu orientieren, insbesondere sollten Unternehmen ein eigenes Hygienekonzept erstellen und konkrete Maßnahmen entsprechend geltender Verordnungen im Förderzeitraum bzw. zum Zeitpunkt einzelner Veranstaltungen wirtschaftlich und sparsam umsetzen. Ausgaben für die folgenden Hygienemaßnahmen können grundsätzlich durch die SH IV 5.0 gefördert werden:

    • Erstellungs- und Genehmigungskosten von individuellen Hygienekonzepten
    • Kosten für die Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen drinnen und draußen, etwa für die Steuerung des Besucherverkehrs oder notwendige Ein- oder Umbauten, etwa für Wegeführung, Raumplanung, feste Bestuhlung etc.
    • spezielle technische Ausstattungen für Draußen-Veranstaltungen, etwa für mobile Bühnen, Baumaterialien inkl. Bauholz/Holzelemente, Mieten für wetterbeständige Anlagen, temporäre Konstruktionen, Bürocontainer und Zelte u.ä.
    • Umbau oder Einbau von Lüftungsanlagen in geschlossenen Räumen, insb. Frischluftsysteme, Anmietung mobiler Lüftungsanlagen bei hohen Anschaffungskosten
    • Kosten für Schutzausrüstung und Masken für Personal, Desinfektionsmittel, -Spender, Seifen, Einmalhandtücher etc.
    • Personalkosten für die Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen drinnen und draußen (z.B. Schulungen, zusätzliches Besucher:innenmanagement, zusätzliche technische Aufgaben, etc.)
    • Weitere Kosten bei testbasierten Veranstaltungen:
      • Mehraufwand für analoge und digitale Lösungen für Besucher:innenmanagement (u.a. Einrichtung personalisierter Tickets, Anwesenheitsdokumentation

    Daneben sind noch einige grundsätzliche Punkte vor der Antragstellung zu beachten:

    • Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Kosten ebenfalls in Anträgen zu Bundeshilfen (etwa Überbrückungshilfe III Plus oder z.B. die Technologieprämie) anzugeben sind und vorrangig durch diese gefördert werden sollten.
    • Reichen Sie bitte mit dem Liquiditätsplan und weiteren Unterlagen auch ein Hygienekonzept ein, welches bestenfalls behördlich oder amtsärztlich genehmigt wurde.
    • Das Personal und die Besucher:innen Ihrer Veranstaltungen sollten vorrangig Bürgertests in den dafür vorgesehenen Teststationen nutzen. Ausnahmen hiervon sind nur mit Begründung möglich, (z.B. Veranstaltungen im ländlichen Raum / mehrtägige Veranstaltungen ohne Zugang zu Bürgertests / eigenen Testung von Besucher:innen aufgrund von Barrieren etc.)
    • PCR-Tests (inkl. Pool-Tests) sind grundsätzlich nicht bezuschussbar, außer es kann eine rechtliche Verpflichtung nachgewiesen werden.
  • Nein, der Zuschuss ist hierfür nicht gedacht. Bitte schöpfen Sie zunächst bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt die Möglichkeit aus, Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie auf der Website der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen .

  • Ja, sofern es sich um betriebliche Bankkredite handelt, da diese unter den betrieblichen Finanzaufwand („Kredittilgung“ im „Liquiditätsplan“) fallen. Halten Sie zu diesen Nachweisen, wie z.B. einen Darlehensvertrag, bereit.

  • Verbindlichkeiten, die seit dem 11.03.2020 entstanden sind, können durch den Zuschuss beglichen werden, sofern diese nicht bereits über andere Maßnahmen oder durch eine vorherige Antragsrunde der Soforthilfe IV finanziert wurden.

  • Gehälter eines sozialversicherungspflichtig angestellten Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin bzw. von nicht sozialversicherungspflichtig angestellten geschäftsführenden Gesellschafter:innen von Kapitalgesellschaften können mit bis zu 2.000 EUR (Arbeitnehmerbrutto) monatlich in der Liquiditätsplanung einbezogen werden.

  • Mit der Soforthilfe IV 5.0 können in der Liquiditätsberechnung auch Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens einem Betrag in Höhe von 1.180 € pro Monat pro Person für einen fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Der fiktive Unternehmerlohn kann rückwirkend als auflaufende Kosten bis Dezember 2020 angegeben werden. Antragsteller, die den Unternehmerlohn in der Soforthilfe IV 3.0 (Dezember - Februar) oder 4.0 (März – Juni) schon geltend gemacht haben, können den Unternehmerlohn für diesen Zeitraum nicht nochmals angeben.

  • Bei mehreren Inhaber:innen z.B. einer GbR kann der fiktive Unternehmerlohn von 1.180 Euro pro Monat auch mehrmals angesetzt werden, zumal sich die Personalaufwendungen entsprechend reduzieren.

  • Ja, auch Personalkosten, die nicht über das Kurzarbeitergeld abgedeckt werden können, sind vom Zuschuss abgedeckt. Geben Sie diese bitte im entsprechenden Feld in der Liquiditätsplanung an.

  • Nein, es ist nicht möglich mit der Soforthilfe IV 5.0 das Kurzarbeitergeld aufzustocken.

  • Nein. Nur betrieblich verursachte Verbindlichkeiten können mit der Soforthilfe IV 5.0 finanziert werden. Das schließt Bonus- und Sonderzahlungen nicht mit ein.

  • Billigkeitsleistungen sind Leistungen, die erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht. Es besteht demnach kein Anspruch auf Zuschüsse aus dem Programm Soforthilfe IV 5.0.

Vermögen, Rücklagen und Kredite

  • Nein, Girokonto, Sparbuch, Altersvorsorge oder anderes Privatvermögen müssen von Unternehmer:innen und Gesellschafter:innen nicht zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

  • Kapitalrücklagen stellen i.d.R. keine liquiden Vermögenswerte dar und können demnach während des Zuschusses bestehen bleiben. Bei vorhandenen Rücklagen prüfen Sie bitte, ob weitere Nothilfen in Form von Krediten für Sie in Frage kommen.

  • Nein.

  • Prüfen Sie bitte, ob das Unternehmen einen Kredit (z.B. den KFW-Schnellkredit) in Anspruch nehmen kann. Dieser ist vorrangig zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses zu verwenden. Bitte erläutern Sie umfassend in der Unterlage zur "Erläuterung zu den aktuellen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen", ob bereits Kredite in Anspruch genommen wurden bzw. warum eine Kreditaufnahme nicht möglich ist, z.B. weil eine Überschuldung droht bzw. eine Rückzahlung nicht gewährleistet werden kann.

Soforthilfe IV 1.0 / 2.0 / 3.0 / 4.0

  • Ja, sofern die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass besteht.

  • Ja, sofern die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass besteht.

  • Ja, sofern die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass für den Förderzeitraum besteht.

  • Die Mittel aus der Überbrückungshilfe III wurden ebenso wie die Vorfinanzierung bei der Berechnung der Soforthilfe IV 4.0 berücksichtigt. Sie erhalten entsprechende Bescheide aus der Soforthilfe IV 3.0 sowie aus der Soforthilfe IV 4.0, welchen Sie bitte das weitere Vorgehen entnehmen.

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

  • Sie sind angehalten nachzuweisen, dass Sie alle Ihrem Unternehmen zur Verfügung stehenden Hilfsmaßnahmen ausschöpfen, um Ihren Liquiditätsengpass zu verringern. Sollte trotz Ausschöpfens aller Ihnen zur Verfügung stehenden Hilfsprogramme keine ausreichende Liquidität vorhanden sein, um laufende Verpflichtungen des Unternehmens im Förderzeitraum bedienen zu können, kann ein Antrag auf die Soforthilfe IV 5.0 gestellt werden. Grundsätzlich gilt: Sofern Einnahmen im Förderzeitraum eingehen, werden diese mit einem etwaigen Liquiditätsengpass verrechnet.

    Bitte beachten Sie, dass sofern Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Soforthilfe IV 5.0 zu stellen, Sie angehalten sind vorab einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus zu stellen. Sofern Sie alle drei Hilfsprogramme nutzen, stimmen Sie sich mit Ihrem Steuerpartner hierzu ab, um sicherzustellen, dass Kosten nicht mehrfach gefördert werden. Hilfreich ist die grundsätzliche Daumenregel: Überbrückungshilfe III Plus für Fixkosten, Sonderfonds für Kulturveranstaltungen für Veranstaltungs-bezogene Kosten und Soforthilfe IV im Bedarfsfall, sollte absehbar sein, dass weiterhin ein Liquiditätsengpass besteht. Informieren Sie sich bitte über die FAQs zum Sonderfonds für Kulturveranstaltungen zu den förderfähigen Kosten. Nutzen Sie bei weitergehenden Fragen auch die Service-Hotline des Sonderfonds: 0800 6648430.

  • Ja. Die Soforthilfe IV bezuschusst einen Liquiditätsengpass, daher müssen alle Kosten und Einnahmen bei Antragstellung berücksichtigt werden. Da Zuschüsse aus dem Sonderfonds mit der Soforthilfe IV verrechnet werden, sollten Sie auch alle Kosten, welche im Sonderfonds möglicherweise angegeben werden auch hier berücksichtigen. Bereits eingegangene wie auch zu erwartende Zuschüsse aus der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen im Förderzeitraum der SH IV 5.0 sollten im Liquiditätsplan der SH IV 5.0 angegeben werden.

  • Ja. Bereits eingegangene und zu erwartende Zuschüsse aus der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds im Förderzeitraum der SH IV 5.0 sollten im Liquiditätsplan der SH IV 5.0 angegeben werden. Hierfür können Sie bereits eingegangene Zahlungen und einen Schätzwert für zukünftige Zahlungen innerhalb des Förderzeitraumes angeben. Um einen Schätzwert zu ermitteln, können Sie zum Beispiel (bei fortlaufender Inanspruchnahme des Programms) den Durchschnitt der bereits erhaltenen Mittel für Juli und August als Schätzwert für den September angeben werden. Erläutern Sie Ihre Berechnungsgrundlage bitte im Kommentarfeld.

Nach der Antragstellung

  • Aktuell plant die Senatsverwaltung für Kultur und Europa erste Auszahlungen der bewilligten Anträge über die IBB ab Ende September durchzuführen. Mit den Auszahlungen kann nachrangig zu bewilligten Bundeshilfen gerechnet werden

  • Ja, Sie erhalten einen Bescheid per E-Mail.

  • Ja, veränderte Auszahlungsbeträge aus den Bundeshilfen nach einem Änderungsantrag können unter Umständen eine Rückforderung aus der Soforthilfe IV nach sich ziehen. Darüber hinaus ist im Nachgang zum Förderzeitraum geplant, im Rahmen einer Verwendungsnachweisprüfung ihre geschätzten Angaben auf die eingetroffene Einnahme- und Ausgabensituation hin zu überprüfen. Sollten Sie die Einnahmen ihres Unternehmens unterschätzt, bzw. die Ausgaben im Förderzeitraum überschätzt haben, kann es zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung erneut zu Nachforderungen kommen.

  • Sollten Sie falsche Angaben in Ihrem Antrag gemacht haben oder sich bei Schätzungen nach Einreichung der Unterlagen drastisch verkalkuliert haben, können Sie diese über einen Änderungsantrag ändern lassen. Wenden Sie sich dafür bitte an das Kontaktformular . Sollten Sie nach dem Förderzeitraum feststellen, dass Ihre Einschätzungen über potenzielle Einnahmen im Förderzeitraum grob fehleingeschätzt waren und sie im Förderzeitraum daher keinen, oder einen viel geringeren Liquiditätsengpass verzeichnen, sollten Sie die ausgezahlten Mittel unverzüglich an die IBB zurückführen:

    • Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin
    • IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
    • BIC: IBBBDEBB

    Als Verwendungszweck schreiben Sie: „Rückläufer“ und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde.

  • Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht über das Kontaktformular .

  • Geben Sie dies bitte an entsprechender Stelle in der Liquiditätsplanung an. Sollte der Kredit bewilligt werden, müssen Sie anhand der dann zu aktualisierenden Liquiditätsplanung den zu viel erhaltenen Zuschuss zurückzahlen.

  • Die Soforthilfe IV 5.0 fällt grundsätzlich unter die jeweilig aktuelle Fassung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 . Sofern Sie an die Obergrenzen der aktuell gültigen Kleinbeihilfenregelung gelangen, gibt es für Kultureinrichtungen (nach §53 AGVO) Ausnahmeregelungen. Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa wird diese Prüfung im Bedarfsfall vornehmen und Sie über das Ergebnis informieren.

  • Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit Widerspruch zu einem Bescheid einzulegen. Bitte richten Sie diesen postalisch an die IBB.

    Investitionsbank Berlin

    Vermerk: Widerspruch SH IV 5.0 - (Ihre Antrags-ID)

    Bundesallee 210, 10719 Berlin

  • Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

  • Bitte vergewissern Sie sich, ob Ihre Frage nicht bereits in den FAQs beantwortet wurde und nehmen Sie nach Möglichkeit an Informationsveranstaltungen zur Soforthilfe IV 5.0 teil. Sofern Sie dennoch Rückfragen zum Programm haben, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.

  • Anfragen werden schnellstmöglich (in der Regel innerhalb weniger Tage) bearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es abhängig von der geschilderten Sachlage und dem Anfrageaufkommen gelegentlich zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anfragen kommen kann.