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Soforthilfe IV 5.0 - beendet

Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten

Das Programm ist beendet.

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten können Zuschüsse zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 500.000 EUR ausgezahlt werden.

Verwendungsnachweisprüfung der Soforthilfe IV

Wir führen für das die Corona Soforthilfe IV eine nachgelagerte Prüfung der Mittelverwendung durch. Sie werden von uns per E-Mail aufgefordert, Unterlagen dazu einzureichen.

Das betrifft alle Kultur- und Medienunternehmen, die im Förderzeitraum Unterstützung aus dem Coronaprogramm "Soforthilfe IV 1.0 – 8.0" erhalten haben.

Bevorstehende Meldung an die Finanzbehörden

Seit 2020 wurden Corona-Hilfen unter anderem als Billigkeitsleistungen des Bundes und des Landes Berlin ausgezahlt. Die Investitionsbank Berlin ist aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Abgabenordnung dazu verpflichtet, die Finanzbehörden über bewilligte Corona-Hilfen zu informieren. Antragsstellende informieren wir daher seit dem 24.01.2022 schrittweise über die Meldung der Daten an die zuständige Finanzbehörde.

"Soforthilfe IV 5.0" auf einen Blick

  • Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus ist Voraussetzung

  • Zuschüsse auf Basis eines errechneten Liquiditätsengpasses (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 EUR)

  • für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten

"Soforthilfe IV 5.0" im Detail

  • Kultur- und Medienunternehmen (Branchenliste siehe FAQ )

    • mit mind. 2 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und
    • Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin,
    • die bei einem Berliner Finanzamt gemeldet sind.

    Wer wird nicht gefördert?

    • Unternehmen mit einem Umsatz über 10 Mio. EUR
    • Unternehmen mit weniger als 2 Beschäftigten (es gilt der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre)
    • Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (Ausnahmeregelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR)
    • öffentliche Unternehmen oder solche Unternehmen, welche regelmäßig oder überwiegend öffentlich gefördert werden
  • Der Zuschuss kann für die Betriebskosten sowie den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den Monaten Juli bis September 2021 sowie seit dem 11. März 2020 aufgelaufene Kosten eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um diese zu decken.

    Dazu zählen z.B.:

    • gewerbliche Mieten oder Pachten
    • Leasingsaufwendungen
    • Personalkosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt werden können
    • ein fiktiver Unternehmerlohn in der Höhe von 1.180 Euro pro Monat pro Person für Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
    • Tilgungsraten betrieblicher Bankkredite
    • Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem im Liquiditätsplan errechneten Liquiditätsengpass
    • in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 EUR möglich

    Antragstellende müssen alle relevanten durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen genutzt haben. Insbesondere die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus des Bundes ist eine Voraussetzung der Soforthilfe IV 5.0.

    Weitere Informationen zur Corona Überbrückungshilfe finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung:

  • Programminformationen einholen

    bis 31.08.2021: Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus über Ihren Steuerberater

    • Eine Beantragung der Soforthilfe IV 5.0 ist nur nachgelagert zur Überbrückungshilfe III Plus möglich. Eine Liste der Branchen, die im Anschluss an ihren Antrag auf Überbrückungshilfe III die Möglichkeit auf Beantragung der Soforthilfe IV 5.0 erhalten, finden Sie in den FAQ der Soforthilfe IV 5.0 .
    • Sollten Sie für Ihr Unternehmen keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen können, beschreiben Sie bitte über das untenstehende Kontaktformular die Gründe.
    • Bitte beachten Sie, dass ein fehlender Steuerberater keinen Grund darstellt. Eine Liste von Steuerberatern, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus neue Mandanten annehmen, finden Sie hier .
    • Je früher Sie Ihren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen, desto früher haben Sie die Möglichkeit darauf aufbauend Soforthilfe IV 5.0 zu beantragen.

    ab August: Antragstellung und Prüfung der Antragsberechtigung Soforthilfe IV 5.0

    • Unternehmen der Kultur- und Medienbranche, welche in der Überbrückungshilfe III Plus einen Antrag gestellt haben, werden durch die IBB über die Möglichkeit einer Beantragung der Soforthilfe IV 5.0 informiert. Innerhalb einer gesetzten Frist können Unternehmen den Antrag auf Soforthilfe IV 5.0 stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie keine automatisierte Kopie Ihres Antrags erhalten.
    • Anschließend werden diese Anträge auf die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen geprüft, insbesondere die kulturelle Relevanz für das Land Berlin. Diese Prüfung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Kultur und Europa bei Kulturunternehmen oder die Senatskanzlei bei Medienunternehmen auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Hinzuziehung fachlicher Expertise.
    • Um vorbereitend Ihren Liquiditätsbedarf zu berechnen, füllen Sie bitte die Liquiditätsplanung aus und halten für den weiteren Prozess die unten aufgeführten Unterlagen bereit.

    anschließend: Unterlageneinreichung

    • Antragsberechtigte Antragstellende werden durch die IBB aufgefordert weitere Unterlagen einzureichen. Die Unterlageneinreichung kann direkt und muss nicht über einen Steuerberater erfolgen. Welche Unterlagen einzureichen sind, entnehmen Sie bitte untenstehender Liste.

    ab Ende August: Unterlagenprüfung und Berechnung Zuschuss

    • In einem nächsten Schritt werden die übermittelten Unterlagen gesichtet. Auf Grundlage Ihrer eingereichten Unterlagen wird Ihr Liquiditätsfehlbedarf errechnet. Beantragte bzw. bewilligte Hilfen des Bundes werden mit der Soforthilfe IV 5.0 verrechnet.

    ab Ende September: Bewilligung, Auszahlung und Bescheid

    • Geprüfte Anträge werden einem Bewilligungsausschuss vorgelegt, der die geplanten Auszahlungen der Soforthilfe IV 5.0 – nachrangig zu bewilligten Bundeshilfen – beschließt. Bescheide werden erst nach Abschluss des Förderzeitraums versendet.

    Für die Unterlageneinreichung halten Sie bitte folgende Informationen und Dokumente bereit:

    • Nachweis des Anfangsbestandes der Liquidität (z.B. Kontoauszüge)
    • Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
    • Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. BWA für 2020)
    • Erläuterungen zu den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (Freitext, max. 1 Seite)
    • KMU - Selbsterklärung (siehe Downloads)
    • Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona-Soforthilfen oder Corona-Hilfsprogramme des Unternehmens respektive der Unternehmensgruppe (Bundes- und Landesmittel)

Wie geht es weiter?

Kontakt

Bei Fragen zur Soforthilfe IV 5.0 - schreiben Sie uns!

Antragsprozess

Um Mittel im Rahmen der Soforthilfe IV 5.0 zu erhalten, stellen Sie bitte zunächst bis zum 31.08.2021 einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus.