FAQ zur Akkreditierung für Risikokapitalgeber
Fragen und Antworten rund um das Thema Coronahilfen für Start-ups: Akkreditierung für Risikokapitalgeber
Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Akkreditierung und Finanzierung im Rahmen der Coronahilfen für Start-ups zusammengestellt. Wir sind darüber hinaus telefonisch sowie per E-Mail für Sie erreichbar.
Fragen zur Akkreditierung
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Der Begriff des Intermediärs wurde im Rahmen der Verhandlungen mit der KfW eingeführt: Die Landesförderinstitute, die an der Säule 2 teilnehmen, sind nicht verpflichtet, die Mittel selbst direkt an die Start-ups zu vergeben, sondern können sich auch geeigneter, markterfahrener Dritter bedienen – sogenannter Intermediäre. Die IBB Capital GmbH arbeitet hierfür zusammen mit in Berlin aktiven Business Angels, VC-Gesellschaften sowie Familiy Offices, die sich für das Programm akkreditiert haben.
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Der Akkreditierungsprozess ist auf unserer Produktseite beschrieben.
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Grundsätzlich ja. Es ist aber darauf zu achten, dass durch die Beteiligung die Eigenschaft als KMU bei dem jeweiligen Start-up nicht beeinträchtigt wird.
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Die von Ihnen angegebenen Beteiligungen werden durch Einsicht in Gesellschafterlisten im Handelsregister überprüft.
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Nein, ein Rechtsanspruch auf eine Akkreditierung als Risikokapitalgeber besteht nicht.
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Die IBB Capital GmbH und Sie nehmen quotal – pari passu – an allen Erfolgen und Risiken der Finanzierung teil. Die IBB Capital GmbH erhält aufgrund ihrer Unterbeteiligung entsprechend ihrer Quote an der Finanzierung einen Anteil an allen Rückflüssen (Zinsen, Tilgungen, Exiterlöse usw.). Sie müssen zudem Berichtspflichten erfüllen und dafür sorgen, dass die IBB Capital GmbH alle Unterlagen und Informationen vom Start-up erhält, die sie benötigt – unter anderem auch für die Bewertungsfragen, die die IBB in ihren Konzernabschluss einfließen lassen muss.
Ihre Verpflichtungen als Intermediär werden in einem Vertrag zwischen Ihnen und der IBB Capital GmbH (dem Intermediärsvertrag) geregelt. Der Vertragsentwurf wird Ihnen im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens übermittelt.
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Mit Ihrer Zustimmung werden Sie nach erfolgreicher Akkreditierung auf der Website der IBB gelistet. Dies soll auch Start-ups, die bislang nicht über einen Intermediär in ihrem Anteilseignerkreis verfügen, ermöglichen, am Programm teilzunehmen.
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Auf Basis des Intermediärsvertrags erfolgt nun der Prüfprozess der Start-ups. Dazu holen Sie Unterlagen bzw. Auskünfte zu den einzelnen Start-ups ein und übersenden uns diese nach Ihrer Prüfung.
Fragen zur Finanzierung
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"Verfügbar" ist hier etwas weiter gefasst. Das heißt nicht, dass Investoren die Mittel auf dem Konto haben müssen oder ein VC-Fonds einen Umfang von mind. 1 Mio. EUR haben muss. Es ist auch der Nachweis möglich, dass die Liquidität z.B. durch den Verkauf von Wertpapieren o.Ä. oder (bei VC-Fonds) durch Kapitalabruf bei den Investoren mobilisiert werden kann.
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Der Intermediär erhält die Mittel zinsfrei von der IBB Capital GmbH. Auch die ggf. vorzeitige Rückzahlung erfolgt ohne Ansatz von banküblichen Entgelten. Allerdings ist die IBB Capital GmbH an den im Rahmen der Coronahilfen eingegangenen Wagniskapitalfinanzierungen anteilig pari passu beteiligt - sie bekommt also ihren Anteil an jeder Form von Rückfluss (Zinsen, Dividenden, Tilgungen, Exiterlösen etc.).
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Durch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wurde eine Grenze von derzeit 1,8 Mio. EUR festgelegt. Hierauf werden auch andere, vom Start-up bereits erhaltene Kleinbeihilfen angerechnet. Wenn ein Start-up (und damit verbundene Unternehmen) jedoch noch keine anrechenbaren Kleinbeihilfen erhalten hat, kann es im Rahmen der Coronahilfen für Start-ups bis zu 1,8 Mio. EUR öffentliches Wagniskapital über Sie als Risikokapitalgeber erhalten.
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Der beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag aller Kleinbeihilfen pro Unternehmen(-sgruppe) beträgt derzeit 1,8 Mio. Euro. Beihilferechtlich darf also im Falle einer Unternehmensgruppe die Summe sämtlicher innerhalb der Gruppe beantragter Kleinbeihilfen den Betrag von 1,8 Mio. Euro nicht überschreiten. Dies ist bei der Auswahl der Start-ups und der Höhe der geplanten Wagniskapitalbeteiligung zwingend zu beachten.
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Kleinbeihilfen aus den Coronahilfen für Start-ups sind grundsätzlich mit anderen Beihilfen kombinierbar, bspw. De-minimis-Beihilfen oder Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Es ist allerdings unzulässig, beide Fördermittel (z.B. Fördermittel aus dem ProFIT-Programm neben den Coronahilfen) für dieselben Kosten zu verwenden (Verbot der Doppelansatzes). Zusätzliche Personalausgaben oder unterschiedliche Finanzierungstranchen sind aber möglich.
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Grundsätzlich ja. Wir gehen davon aus, dass Sie bei den Finanzierungsarten mit Ihrem Start-up vorrangig Wandeldarlehen, stille Beteiligungen mit Wandlungsoptionen und offene Beteiligungen (Mischformen sind möglich) wählen. Für Wandeldarlehen oder stille Beteiligungen mit Wandlungsoption beträgt der Eigenanteil mind. 20% am Beteiligungsvolumen, bei offenen Beteiligungen mind. 30%. Ferner sind die Vorgaben aus Ziffer 3 der Beteiligungsgrundsätze zu beachten.
Die Finanzierungen sind immer nachrangig. Die Quote für eine konkrete Nachrangfinanzierung wird anfänglich zwischen Ihnen und der IBB festgelegt. Für verschiedene Start-ups kann es aber durchaus auch unterschiedliche Quoten geben.
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Der Intermediär kann seinen privaten Anteil je Start-up-Finanzierung variieren, er muss jedoch unter 50% bleiben.
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Die Aufteilungsquote bei allen Rückflüssen entspricht stets den Anteilen an der jeweiligen Wagniskapitalfinanzierung. Bei einem Investment aus beispielsweise 80% öffentlichen Mitteln und 20% privaten Mitteln vom Investor beträgt die Aufteilungsquote aller Rückflüsse(beispielweise aus einem Exit) demnach 80% zu 20%.
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Im Insolvenzfall erleiden Sie und die IBB Capital GmbH einen Ausfall. Sie haften hierfür i.d.R. nicht. Sofern das Start-up zwar nicht erfolgreich ist, aber auch nicht insolvent wird, muss die Beteiligung irgendwann (i.d.R. voraussichtlich nach 15 Jahren) abgewickelt werden. Der Erlös wird quotal aufgeteilt.
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Das Programm läuft maximal 15 Jahre. Danach muss die Beteiligung abgewickelt werden. Der Erlös wird quotal aufgeteilt.
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Es wird nach spätestens 15 Jahren entschieden, wie die Beteiligung optimal abgewickelt wird oder die Anteile aufgeteilt werden.
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Die Mindest-Investition für das Programm beträgt 50.000 EUR (inkl. der öffentlichen Mittel). Das Finanzierungsmodell geht grundsätzlich davon aus, dass der öffentliche Anteil höher ist als der private.
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Zunächst müssen Sie als Intermediär in Vorleistung gehen und die vollständige Auszahlung an das jeweilige Start-up tätigen. Die Zahlung durch die IBB Capital GmbH an Sie erfolgt anschließend nach erbrachtem Nachweis, dass das Start-up die Wagniskapitalfinanzierung erhalten hat.
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Weitere Informationen zu den Coronahilfen für Start-ups finden Sie hier:
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Beim Akkreditierungsprozess handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Die Akkreditierung startet mit der sogenannten Interessenbekundung durch die Risikokapitalgeber. Das Formular zur Interessenbekundung können Sie auf der Produktseite herunterladen und ausgefüllt ausschließlich per E-Mail an einreichen. Sofern Sie die darin genannten Voraussetzung erfüllen, werden wir anschließend vertiefend prüfen, ob Sie für die Coronahilfen für Start-ups akkreditiert werden können. Hierzu erbitten wir von Ihnen weitere Unterlagen bzw. Auskünfte. Nach positiver Prüfung erhalten Sie von uns den unterzeichneten Intermediärsvertrag.
Die Interessenbekundung war bis zum 22.02.2021, 23:59 Uhr, möglich.
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Ein Kriterium für die Akkreditierung als Risikokapitalgeber ist der Berlinbezug, weshalb mindestens 3 bestehende Engagements in Berlin nachgewiesen werden müssen.
Der Einsatz von Intermediären soll zudem einen Multiplikatoreffekt bewirken. Die Coronahilfen für Start-ups sind deshalb darauf ausgerichtet, dass ein Intermediär mindestens 2 Start-ups in Berlin unter Einbeziehung öffentlicher Mittel finanzieren kann.
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Ja, dies ist möglich. Allerdings dürfen Kosten, die schon durch das Programm Pro FIT gefördert wurden, nicht noch einmal durch die Coronahilfen für Start-ups finanziert werden – dies würde zu einer sogenannten Doppelförderung führen.
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Die Beteiligungsgrundsätze weisen unter Punkt 2.2. aus, dass ein Unternehmen von der Finanzierung ausgeschlossen ist, wenn es vor dem 01.01.2013 gegründet wurde.
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Mindestens 50% der Vollzeitbeschäftigten des Start-ups müssen in Berlin beschäftigt sein.
Das Vollzeitäquivalent (VZÄ) von Teilzeitbeschäftigten wird wie folgt berechnet:
Es gilt die Wochenarbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
- Arbeitskräfte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Arbeitskräfte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Arbeitskräfte über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Arbeitskräfte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Es gelten die aktuellen Vollzeitäquivalente (Stichtag der Angebotsabgabe) [siehe Ziff. 1.1 und 1.5 der Anlage 5.2.1 ].
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Aktuell gehen wir davon aus, dass noch im August erste Auszahlungen an die Start-ups erfolgen können.
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Grundsätzlich ändert sich nichts, sofern die juristische Person als Vertragspartner rechtlich identisch bleibt und weiter ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
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Benötigt wird ein Intermediär als Vertragspartner. Dieses Vehikel - z.B. eine GmbH - kann von mehreren Business Angels gegründet worden sein. Es ist auch möglich, dass sich zwei Intermediäre an einem Start-up beteiligen.
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Insbesondere werden folgende Nachweise benötigt:
- aktueller Registerauszug
- aktuelle Gesellschafterliste
- aktueller Gesellschaftsvertrag
- letzter Jahresabschluss (2019, wenn vorliegend mit Prüfbericht)
- Darstellung des Investors und dessen Ausrichtung, des Teams, des aktuellen Portfolios sowie des Track Records
- Darstellung der Struktur der Unternehmensgruppe inkl. aller Beteiligungen und deren Sitz
- ausgefüllter Investoren-Fragebogen
- Unterschriftsprobenblatt (für die Personen, die den Intermediärsvertrag sowie die zukünftigen Abrufe für die jeweiligen Start-up-Finanzierungen unterzeichnen)
- Identifizierung via WebID
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Die Vorgaben für das Programm sind vom Bund bzw. von der KfW vorgegeben. Die Refinanzierung ist an die Vorgaben der KfW gebunden (aktuell bis zum 30.06.2021). Eine Ausweitung des Programms durch die IBB ist aktuell nicht geplant.
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Branchenerfahrung, das Team, die Fähigkeit, der IBB gegenüber fristgerecht und korrekt zu reporten und die erforderlichen Zulieferungen für unsere Bewertung zu leisten, sind neben eigenen Exits und dem Track Record für uns wichtige Kriterien bei der Bewertung des Intermediärs im Rahmen des Akkreditierungsprozess.
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Ja, die IBB ist gemäß den Vorgaben der KfW verpflichtet, hinsichtlich jedes Einzelengagements gewisse Mindestkriterien (z.B. Einhaltung KMU-Eigenschaft, maximale Höhe der Beihilfe, Einhaltung der Geldwäschevorschriften) zu prüfen.
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Ja, der private Anteil eines Intermediärs kann auch durch den INVEST-Zuschuss finanziert sein.