FAQ zu den Ehrenamts- und Vereinshilfen
Fragen und Antworten rund um das Thema Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X)
Vor der Antragstellung
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Für das Programm Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X) stehen insgesamt 4,9 Mio. EUR zur Verfügung. Die Rolle, die das bürgerschaftliche Engagement in der antragstellenden Organisation spielt, stellt das ausschlaggebende Kriterium bei der Entscheidung über die Verteilung des Zuschusses dar. Sollte das Antragsaufkommen die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, wird primär anhand dieses Kriteriums die Auswahl der bewilligten Anträge erfolgen. Wirtschaftliche Faktoren bilden formale Voraussetzungen.
In einer ersten Phase werden maximal 20.000 EUR an förderfähige Organisationen ausgezahlt. Antragstellende Organisationen mit einer Antragssumme von über 20.000 EUR können in einer zweiten Phase – jedoch nur, sofern nach der ersten Verteilung weitere Mittel zur Verfügung stehen – zusätzliche Mittel erhalten. Auch hierbei erfolgt die Auszahlung der Mittel primär anhand des Kriteriums, welche Rolle das bürgerschaftliche Engagement in der antragstellenden Organisation spielt.
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Nach der Schließung des Antragsfensters (01.11.2020 23:59 Uhr) werden alle Anträge auf Plausibilität sowie Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen geprüft. Im Anschluss entscheidet die Senatskanzlei, welche Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden können und welche nicht. Eine vertiefende betriebswirtschaftliche Prüfung erfolgt sowohl im Rahmen einer Stichprobe als auch bei allen Anträgen mit einer beantragten Summe von über 20.000 EUR. Aktuell plant die Senatskanzlei die Auszahlung der bewilligten Anträge ab November.
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Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen, die:
- gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
- gemäß §§ 52, 53 oder 54 der Abgabenordnung (AO) als steuerbegünstigt gelten,
- durch die Corona-Pandemie in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind,
- mit freiwillig Engagierten zusammenarbeiten, d.h. für die das freiwillige und ehrenamtliche Engagement eine tragende Rolle spielt,
- nicht vollumfänglich institutionell gefördert werden,
- ihren Sitz in Berlin haben und bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind.
Die gemeinnützige Organisation muss sich zur Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement und zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen und sich gegen Diskriminierung, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen.
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Nicht antragsberechtigt sind:
- Organisationen, die nicht gemeinnützig sind
- Organisationen, die Ihren Sitz nicht in Berlin haben und somit keinen Freistellungsbescheid einen Berliner Finanzamts vorweisen können
- Organisationen, in denen freiwilliges Engagement keine tragende Rolle spielt
- Organisationen, die sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befinden
- Organisationen, die eine Förderung aus dem Rettungsschirm des Berliner Sports (Landessportbund) oder aus der Soforthilfe IV (1.0 und 2.0) des Landes Berlin erhalten haben
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- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Berliner Anschrift, Website, Registernummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID der Organisation
- Bankverbindung der Organisation, die beim Finanzamt gemeldet ist
- Anzahl der Beschäftigten (Angabe in Vollzeitäquivalent)
- Anzahl der ehrenamtlich / freiwillig engagierten Personen (Angabe der Personengesamtzahl)
- Haupttätigkeitsbereich der Organisation
- Inhaltliche Kurzbeschreibung der Tätigkeiten der Organisation (2019 und 2020)
- Kurzbeschreibung der Tätigkeiten der Organisation, die für 2020 geplant waren, aber nicht umgesetzt werden konnten
- Erklärung zur Rolle des bürgerschaftlichen Engagements in der Organisation (jeweils max. 520 Zeichen)
- Angabe aller tatsächlichen Ausgaben zwischen 17.03.2020 und 30.09.2020 (zusammengefasst in Überkategorien)
- Angabe aller tatsächlichen Einnahmen zwischen 17.03.2020 und 30.09.2020 (zusammengefasst in Überkategorien)
- Anfangsbestand der Liquidität zum 17.03.2020 (inkl. Nachweis z.B. durch Kontoauszüge)
- Angaben zur gesetzlichen Vertreterin / zum gesetzlichen Vertreter / zu den gesetzlichen Vertretern/innen: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona Soforthilfen oder Corona Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)
- Dokumente zum Nachweis der Angaben (siehe unter „Welche Dokumente müssen zusätzlich hochgeladen werden?“)
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Berliner Anschrift, Website, Registernummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID der Organisation
- Bankverbindung der Organisation, die beim Finanzamt gemeldet ist
- Anzahl der Beschäftigten (Angabe in Vollzeitäquivalent)
- Anzahl der ehrenamtlich / freiwillig engagierten Personen (Angabe der Personengesamtzahl)
- Haupttätigkeitsbereich der Organisation
- Inhaltliche Kurzbeschreibung der Tätigkeiten der Organisation (2019 und 2020)
- Kurzbeschreibung der Tätigkeiten der Organisation, die für 2020 geplant waren, aber nicht umgesetzt werden konnten
- Erklärung zur Rolle des bürgerschaftlichen Engagements in der Organisation (jeweils max. 520 Zeichen)
- Angabe aller tatsächlichen Ausgaben zwischen 17.03.2020 und 30.09.2020 (zusammengefasst in Überkategorien)
- Angabe aller tatsächlichen Einnahmen zwischen 17.03.2020 und 30.09.2020 (zusammengefasst in Überkategorien)
- Anfangsbestand der Liquidität zum 17.03.2020 (inkl. Nachweis z.B. durch Kontoauszüge)
- Angaben zur gesetzlichen Vertreterin / zum gesetzlichen Vertreter / zu den gesetzlichen Vertretern/innen: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona Soforthilfen oder Corona Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)
- Dokumente zum Nachweis der Angaben (siehe unter „Welche Dokumente müssen zusätzlich hochgeladen werden?“)
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Nachfolgende Unterlagen müssen im Rahmen der Antragstellung im Kundenportal hochgeladen werden:
- Zuschussberechnung gemäß Vorlage
- Tätigkeitsbericht des Vorjahres (2019)
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2019
- Registerauszug (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Stiftungsregister oder Vereinsregister) zum Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Vollständiger Finanzierungsplan für das Jahr 2020 (nach Planung am Jahresanfang)
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses von gesetzlichem/r Vertreter/in (bei mehreren nur gemeinsam vertretungsberechtigten Personen für jede Person)
- Satzung
- letzter reistellungsbescheid des Finanzamts
Nachweis der Liquidität am 17.03.2020 (Anfangsbestand), z.B. durch Kontoauszüge
Die Investitionsbank Berlin, die Senatskanzlei bzw. ein beauftragter Dritter behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
Aufgrund des sehr kurzen Entscheidungsverfahrens halten Sie diese Unterlagen bitte zur Antragstellung bereit, sodass ein Upload möglichst schnell erfolgen kann.
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Um die individuelle Situation Ihrer Organisation zu besprechen, können Sie sich ggf. an eine Fachorganisation oder an ein Netzwerk wenden, in dem Sie Mitglied sind oder mit dem Sie bereits in Kontakt stehen. Kontaktdaten von Fachorganisationen und Netzwerken, die sich bereit erklärt haben, Organisationen auf diese Weise zu unterstützen, finden Sie auf folgender Seite:
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Antragstellende, die bereits eine Förderung aus dem Rettungsschirm für den Berliner Sport über den Landessportbund (LSB) oder aus der Soforthilfe IV (1.0 oder 2.0) über die IBB erhalten haben, sind von der Förderung durch die Ehrenamts- und Vereinshilfen ausgeschlossen.
Andere Soforthilfen sowie weitere Hilfen wie z.B. die Überbrückungshilfe des Bundes müssen in der Zuschussberechnung sowie im Antragsformular im Feld Zuschuss bzw. Beihilfewert angegeben werden.
Während der Antragstellung – Fragen zum Antragsformular
Allgemeine Fragen
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Billigkeitsleistungen sind Leistungen, die erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht. Es besteht demnach kein Anspruch auf Zuschüsse aus dem Programm Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X).
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Eine Organisation gilt als vollumfänglich institutionell gefördert, wenn sie öffentliche oder private Zuwendungen zur Deckung ihrer gesamten Overhead-Kosten erhält.
Fragen zum Bereich Antragsdaten
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Fokussieren Sie sich bei beiden Feldern auf die wichtigsten Punkte. Ihnen stehen jeweils max. 520 Zeichen zur Verfügung. Sie können Ihre Antworten stichpunktartig eintragen. Berücksichtigen Sie bitte, dass Verweise (URLs) auf umfassende Dokumente nicht berücksichtigt werden können. Fassen Sie daher bitte die Rolle des bürgerschaftlichen Engagements in Ihrer Organisation innerhalb des gegebenen Rahmens gut und prägnant zusammen.
Bei der Bewertung der Rolle des bürgerschaftlichen Engagements in Berlin werden gegebenenfalls auch zusätzliche Informationen durch Recherchen eingeholt.
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Folgende Faktoren können Hinweise für die Relevanz für das bürgerschaftliche Engagement in Berlin im Rahmen der Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X) sein (Dies ist keine abschließende Aufzählung.):
- Dauer des Bestehens
- Zusammensetzung der Zielgruppe
- thematische Schwerpunkte
- Einbindung in relevante Netzwerke
- Erhaltene Förderungen durch andere Fördermittelgeber/innen bzw. Spender/innen
- Anzahl der Ehrenamtlichen
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Beschäftigte (sozialversicherungspflichtige Angestellte) in Vollzeitäquivalent (VZÄ) werden wie folgt berechnet:
Es gilt die Wochenarbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 EUR-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
- Mitarbeiter/innen bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter/innen bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter/innen über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter/innen auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Maßgeblich für die Berechnung ist der Stichtag 17.03.2020.
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Ja, Beschäftigte in Elternzeit zählen, sofern sie während der Elternzeit einen laufenden Arbeitsvertrag mit der Organisation haben.
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Nein. Sie zählen nur dann zu den Beschäftigten, wenn sie ebenfalls als Geschäftsführung der Organisation tätig sind.
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Ja, sie zählt dazu – unabhängig davon, ob sie gleichzeitig Gesellschafter sind.
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Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen und die vorhandenen liquiden Mittel aus dem Geschäftsbetrieb der Organisation voraussichtlich nicht ausreichen, um die im Berechnungszeitraum (17.03.2020 – 30.09.2020) angefallenen, laufenden Betriebskosten (wie Miet- und Nebenkosten), Personalkosten sowie Zahlungsverpflichtungen für abgesagte Veranstaltungen sowie sonstige Ausgaben, die aus den erwarteten Einnahmen im Berechnungszeitraum bezahlt werden sollten und nicht storniert oder reduziert werden konnten, zu zahlen. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird angenommen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage besteht. Zur Berechnung des Zuschusses nutzen Sie bitte das Dokument Zuschussberechnung Ehrenamts- und Vereinshilfen .
Kurz: Übersteigen in der Zeit zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.09.2020 die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen aufgrund der Corona-Krise, entspricht der negative Saldo dem Schadensbetrag. Der zu beantragende Zuschuss ergibt sich anschließend aus dem Schadensbetrag zuzüglich eines Schonbestandes in Höhe von 1/7 des Schadensbetrags.
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In Ihrem Antrag beziehen Sie sich bitte auf die Zeit zwischen 17.03.2020 und 30.09.2020. Für diesen Zeitraum bilden Sie die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Der Liquiditätsengpass muss demnach bereits bestehen, um die Ehrenamts- und Vereinshilfe beantragen zu können. Zur Berechnung des Liquiditätsengpasses bzw. des Zuschusses nutzen Sie bitte das Dokument Zuschussberechnung Ehrenamts- und Vereinshilfen .
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Die Organisation darf grundsätzlich zum Stichtag 31.12.2019 kein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Sofern die antragstellende Organisation zum 31.12.2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, können dennoch Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden,
- die weniger als 50 Personen beschäftigen und
- deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt und
- die nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und
- die weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben, es sei denn, der Kredit wurde bereits zurückgezahlt oder die Garantie ist bereits erloschen bzw. das Unternehmen unterliegt keinem Umstrukturierungsplan mehr.
Bitte beachten Sie: Im Antragsformular werden Sie gefragt, ob es sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelt, wenngleich Sie Ihre Organisation aus betriebswirtschaftlicher Sicht ggf. selbst nicht als Unternehmen einstufen. Der Begriff „Unternehmen“ ist hier gemäß ständiger EU-Rechtsprechung weit auszulegen. Entscheidend ist, ob Ihre Organisation „Waren oder Dienstleistungen“ auf einem (potentiellen) Markt gegen Entgelt anbietet oder anbieten kann. Dies können z.B. entgeltliche Gutachten, Kurse, Beratungen usw. sein. Bietet Ihre Organisation Waren oder derartige Dienstleistungen an, ist sie hier als Unternehmen einzustufen.
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Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zum 31.12.2019 erfüllt war:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung/Kapitalgesellschaften: Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals
- Personengesellschaften: Verlust von mehr als der Hälfte der Eigenmittel
- Großunternehmen: Buchwertbasierter Verschuldungsgrad beträgt mehr als 7,5 und Zinsdeckungsverhältnis liegt unter 1,0
- Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und diese noch nicht zurückgezahlt wurde bzw. unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan
Bitte beachten Sie: Der Begriff „Unternehmen“ ist hier gemäß ständiger EU-Rechtsprechung weit auszulegen. Entscheidend ist, ob Ihre Organisation „Waren oder Dienstleistungen“ auf einem (potentiellen) Markt gegen Entgelt anbietet oder anbieten kann. Dies können z.B. entgeltliche Gutachten, Kurse, Beratungen usw. sein. Bietet Ihre Organisation Waren oder derartige Dienstleistungen an, ist sie hier als Unternehmen einzustufen.
Detailliertere Informationen zu den Prüfkriterien für Unternehmen in Schwierigkeiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der KfW.
Fragen zur Zuschussberechnung
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Wenn Sie das Dokument zur Zuschussberechnung heruntergeladen haben, tragen Sie zuerst den Namen der Organisation sowie den Anfangsbestand Ihrer Liquidität am 17.03.2020 (belegt z.B. durch Kontoauszüge) ein.
Anschließend geben Sie Ihre zu den genannten Kategorien zusammengefassten Einnahmen sowie Ausgaben bitte in die Tabelle ein, so wie diese für die Zeit zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.09.2020 angefallen sind. Bitte verändern Sie die Bezeichnungen für die Kategorien nicht. Falls Sie weitere Einnahmen und Ausgaben angeben möchten, die nicht den genannten Kategorien zugeordnet werden können, geben Sie diese bitte in den Feldern „sonstige Einnahmen“ bzw. „sonstige Ausgaben“ an. Sollten Sie mehrere Positionen unter diesen Feldern aufführen wollen, geben Sie bitte jeweils die Gesamtsumme an und erläutern die Unterpositionen im Freitextfeld.
Bitte beachten Sie, dass öffentliche Zuwendungen in Feld 1.0 als Jahresbeträge angegeben werden müssen. Öffentliche Zuwendungen sind sämtliche öffentliche Gelder, die Ihre Organisation erhält - mit Ausnahme der coronabedingten Hilfsmaßnahmen von Bund und Land. Die anteilige Berechnung des für den Berechnungszeitraum anzurechnenden Betrags erfolgt automatisch.
Entnehmen Sie aus der Zuschussberechnung (Feld F) den für die Antragsstellung relevanten Zuschussbetrag. Diesen finden Sie im oberen Teil des Dokuments. Der Zuschussbetrag berechnet sich automatisch, sobald Sie alles ausgefüllt haben. Denken Sie bitte daran, dass das Berechnungsformular und der Nachweis zum Anfangsbestand der Liquidität Ihrer Organisation am Ende der Antragstellung im dafür vorgesehenen Upload-Bereich hochgeladen werden müssen. Auf Nachfrage müssen alle von Ihnen genannten Ausgaben und Einnahmen schriftlich nachgewiesen werden, da es eine entsprechende wirtschaftliche Prüfung der Unterlagen geben kann.
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In die Zuschussberechnung können Verbindlichkeiten einbezogen werden, die zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.09.2020 entstanden sind.
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Ja, sämtliche liquide Mittel zum 17.03.2020 sowie die im Zeitraum zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.09.2020 erzielten Einnahmen müssen verbraucht werden, bevor die Ehrenamts- und Vereinshilfen in Anspruch genommen werden können. Anlagevermögen (z.B. Immobilien) muss allerdings nicht eingesetzt werden.
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Der Anfangsbestand bezeichnet die finanziellen Mittel, die der Organisation am 17.03.2020 zur Verfügung standen. Dazu gehören zum einen liquide Mittel, das heißt frei verfügbare Finanzmittel z.B. auf den Konten der Organisation, und zum anderen freie Rücklagen [siehe unter „Was sind freie Rücklagen?“).
Nicht in den Anfangsbestand einzurechnen sind:
- Zweckgebundene Rücklagen, die von der Organisation satzungsmäßig gebildet werden, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
- Öffentliche Zuwendungen. Alle im Jahr 2020 erhaltenen öffentlichen Zuwendungen (auch Projektförderungen) müssen in Feld 1.0 Öffentliche Zuwendungen (Gesamtsumme für das komplette Jahr 2020) aufgeführt werden. Sollten bis zum 17.03.2020 bereits Mittel aus öffentlichen Zuwendungen auf den Konten der Organisation eingegangen sein, müssen diese nicht erneut in den Anfangsbestand eingerechnet werden.
Um die angegebene Höhe des Anfangsbestandes zu begründen, muss ein Nachweis vorgelegt werden (z.B. Kontoauszüge). Sollten zweckgebundene Rücklagen oder öffentliche Zuwendungen auf diesem Nachweis nicht eindeutig identifizierbar sein, ist eine Erklärung zum Zustandekommen des Anfangsbestandes in der Zuschussberechnung unter „4. Erläuterungen“ abzugeben.
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Eine sog. „freie Rücklage“ ist nicht zweckgebunden. Das bedeutet, dass die freie Rücklage nicht für klar definierte Zwecke gebildet wurde. Die freie Rücklage darf auch zeitlich unbegrenzt gebildet werden und wird im Jahresabschluss des Vereins/Verbands dargestellt.
Für eine Förderung durch das Programm Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X) müssen zuvor alle freien Rücklagen aufgebraucht und in der Zuschussberechnung als Bestandteil des Anfangsbestandes (Feld A) angegeben werden.
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Der sogenannte „Schonbestand“ soll Ihre Organisation kurzfristig in die Lage versetzen, laufende regelmäßige vertragliche Verpflichtungen (z.B. Mieten) auch im Oktober 2020 bedienen zu können.
Der Schonbestand beträgt 1/7 des Schadensbetrags. Somit errechnet er sich aus der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen der Organisation im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 30.09.2020, geteilt durch Sieben. Die Zahl Sieben ergibt sich dabei aus der Anzahl der Monate, die der Berechnungszeitraum ungefähr umfasst (März bis September 2020 = 7 Monate).
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Im Berechnungszeitraum (17.03.2020 – 30.09.2020) angefallene
- laufende Betriebskosten (wie Miet- und Nebenkosten)
- Personalkosten
- sonstige Ausgaben, die nicht storniert oder reduziert werden konnten
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Sofern Ihrer Organisation im Zeitraum zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.09.2020 Kosten entstanden sind, deren Zahlung aufgrund einer Aufschiebung oder Stundung erst nach dem 30.09.2020 fällig sind, können Sie diese nur dann in der Zuschussberechnung angeben, wenn es sich um laufende Betriebskosten (wie Miet- und Nebenkosten), Personalkosten oder sonstige Ausgaben, die nicht storniert oder reduziert werden konnten, handelt und wenn Sie eindeutig nachweisen können, dass die entsprechenden Kosten ursprünglich in der Zeit zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.09.2020 fällig waren. Bitte erläutern Sie entsprechende Kosten im Feld „4. Erläuterungen“ der Zuschussberechnung.
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Investive Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn diese bis 30.09.2020 unabdingbar für den Erhalt der Organisation sind. Anrechenbar sind damit auch Zahlungsverpflichtungen für abgesagte Veranstaltungen sowie sonstige Ausgaben, die aus den erwarteten Einnahmen im Berechnungszeitraum bezahlt werden sollten und nicht storniert oder reduziert werden konnten, sofern Sie der Organisation erst nach dem 17.03.2020 in Rechnung gestellt wurden oder zu einem negativen Anfangsbestand geführt hätten (siehe unter „Wie wird mit Verbindlichkeiten, die vor der Antragstellung bestanden, umgegangen?“).
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Für die Berechnung nutzen Sie bitte das Dokument Zuschussberechnung Ehrenamts- und Vereinshilfen . Dort können Sie ursprünglich erwartete Einnahmen eintragen, die Sie zur Deckung Ihrer Ausgaben eingeplant hatten. Diesen stellen Sie dann die tatsächlich angefallenen Einnahmen gegenüber, um den Einnahmeausfall zu beziffern. Zum Nachweis laden Sie bitte sowohl eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2019 als auch Ihren ursprünglichen Finanzierungsplan für das gesamte Jahr 2020 hoch. Entscheidend für die Zuschussberechtigung ist, dass Sie durch die Ausfälle im Betrachtungszeitraum vom 17.03.2020 bis zum 30.09.2020 einen Liquiditätsengpass nachweisen können. Übersteigen in dieser Zeit die betrieblichen Ausgaben die Einnahmen, entspricht der negative Saldo dem Schadensbetrag. Der zu beantragende Zuschuss ergibt sich anschließend aus dem Schadensbetrag zuzüglich eines Schonbestandes in Höhe von 1/7 des Schadensbetrags.
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Der Begriff „Overhead-Kosten“ ist ein Sammelbegriff für all diejenigen Ausgaben, die nicht projektbezogen entstehen und die zur Finanzierung des operativen Kerns einer Organisation aufgebracht werden. Dazu zählen z.B. Kosten der Geschäftsführung, der zentralen nicht projektgebundenen Finanzverwaltung, für nicht projektgebundene Büroräume sowie weitere nicht projektgebundene Tätigkeiten wie zentrale Öffentlichkeitsarbeit, zentrales Personalmanagement, zentrales Fundraising etc.
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Nur Verbindlichkeiten, die seit dem 17.03.2020 entstanden sind, können bei der Zuschussberechnung berücksichtigt werden.
In Ausnahmefällen ist es möglich, dass die Organisation als Anfangsbestand (verfügbare finanzielle Mittel am 17.03.2020) einen negativen Betrag aufweist. Denkbar ist eine solche Konstellation zum Beispiel, wenn antragstellende Organisationen Ausgaben vor dem 17.03.2020 getätigt haben, die mit Einnahmen beglichen werden sollten, die nach dem 17.03.2020 erzielt werden sollten, aufgrund der Coronavirus-Pandemie dann aber ausblieben. Sollte eine solche Konstellation zu einer negativen Liquidität am 17.03.2020 geführt haben, ist diese Finanzierungslücke förderfähig. Der negative Anfangsbestand muss nachgewiesen werden (z.B. über Kontoauszüge) und hat in jedem Fall eine vertiefende Prüfung (u.a. der Plausibilität dieser Angaben) zur Folge.
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Grundsätzlich können alle Ausgaben angegeben werden, die zwischen dem 17.03.2020 und dem 30.09.2020 entstanden sind. Wichtig ist, dass diese Ausgaben aus den erwarteten Einnahmen im Berechnungszeitraum bezahlt werden sollten und nicht storniert oder reduziert werden konnten.
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Nein, der Zuschuss ist hierfür nicht gedacht. Bitte schöpfen Sie zunächst bei dem für Ihre Organisation zuständigen Finanzamt die Möglichkeit aus, Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie auf der Seite der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen .
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Ja, sofern es sich um betriebliche Bankkredite handelt, da diese unter die laufenden Betriebskosten fallen.
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Nein. Nur die Personalkosten angestellter Geschäftsführer/innen können mit in die Zuschussberechnung einbezogen werden. Private Entnahmen als Vergütung von nicht angestellten Gesellschaftern/Gesellschafterinnen oder Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen zählen hierbei nicht dazu.
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Ja, Personalkosten, die nicht über das Kurzarbeitergeld abgedeckt werden können, können in der Zuschussberechnung geltend gemacht werden. Geben Sie diese bitte im entsprechenden Feld in der Zuschussberechnung an.
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Nein. Nur betrieblich verursachte Verbindlichkeiten können mit den Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X) finanziert werden. Das schließt Bonus- und Sonderzahlungen aus.
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Nein, es ist nicht möglich, mit den Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X) das Kurzarbeitergeld aufzustocken.
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Nein, Girokonto, Sparbuch, Altersvorsorge oder anderes Privatvermögen müssen von Unternehmer/innen und Gesellschafter/innen nicht zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
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Nein. Bitte verwenden Sie ausschließlich die Dokumente, die von der IBB bereitgestellt werden.
Fragen zur Eingabe allgemeiner Organisationsdaten
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- Gemeinnützige AG (gAG)
- Gemeinnützige GmbH (gGmbH)
- Genossenschaft (e.G.)
- Gemeinnützige Stiftung
- Gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG)
- Gemeinnütziger Verein (e.V.)
- Sonstige gemeinnützige Rechtsform
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Neu gegründete Organisationen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie bereits vor dem 17.03.2020 bestanden.
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In diesem Fall entfallen der Tätigkeitsnachweis sowie die Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung zum Jahr 2019.
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Ausschlaggebend für die Antragsberechtigung ist der Eintrag bei einem Berliner Finanzamt sowie die Angabe einer Postadresse des Organisationssitzes in Berlin. Sind diese beiden Kriterien erfüllt, können Sie Ihren Antrag auf Ehrenamts- und Vereinshilfen bei der IBB stellen. Sollten Sie darüber hinaus weitere Mittel beantragen wollen, dürfen Ausgaben in diesem Fall nur einmal gefördert werden. Daher sollten Sie die Beantragung von Mitteln aus mehreren Programmen genau prüfen, sodass es zu keinem Tatbestand der Doppelförderung kommt.
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Nein, es muss ein deutsches Konto und die bei Ihrem Finanzamt angegebene IBAN sein.
Fragen zur Eingabe der Daten der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters der Organisation
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- Gültiger Personalausweis oder
- Gültiger Pass (deutsch oder nichtdeutsch)
Sofern Sie einen nicht mehr gültigen Personalausweis oder Pass haben, kann dieser in Kombination mit einer Meldebescheinigung als Nachweis dienen. Diese Meldebescheinigung darf jedoch nicht älter als 4 Wochen sein.
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Nein, es muss eine deutsche Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern angegeben werden.
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Jede juristisch selbstständige gemeinnützige Organisation ist unter den unter „Wer ist antragsberechtigt?“ genannten Voraussetzungen antragsberechtigt. Bei verbundenen Organisationen ist die Gesamtorganisation zu betrachten. Jede als eigene Rechtsform gefasste Organisation darf nur einen Antrag stellen. Bei Unternehmen gelten hier die KMU-Kriterien der EU für verbundene- und Partnerorganisationen
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Nein. Da Sie den Antrag jeweils nur für eine Organisation stellen, müssen Sie bei mehreren Organisationen entsprechend mehrere Anträge stellen. Finden jedoch mehrere Tätigkeiten bzw. Gewerbe in denselben Räumen, an denselben Geräten etc. statt, können die Kosten hierfür nicht mehrfach in verschiedenen Anträgen angesetzt werden. Diese Kosten können nur in einem Antrag in die Zuschussberechnung eingerechnet werden.
Fragen zu den abzugebenden Erklärungen
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Ja, es müssen bereits alle durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen, bspw. durch die Beantragung von Mitteln aus anderen Soforthilfeprogrammen, durch die Beantragung von Kurzarbeitergeld, die Beantragung von steuerlichen Erleichterungen (Stundung von Steuerzahlungen/ Senkung von Vorauszahlungen) oder die Beantragung von Er-leichterungen bei der Künstlersozialkasse (z.B. Stundung bzw. Senkung von Vorauszahlungen) vorrangig für die Organisation ausgeschöpft worden sein, um den Liquiditätsbedarf im Berechnungszeitraum zu decken. Darüber hinaus müssen alle möglichen Maßnahmen der Kostenreduzierung (z.B. durch Stornierungen) ausgeschöpft und verfügbare finanzielle Mittel inkl. freier Rücklagen aufgebraucht worden sein.
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Wenn Sie weitere Fördermaßnahmen nutzen möchten, um Ihr finanzielles Risiko abzufedern, können Sie dies tun.
Wichtig ist dabei nur, dass einzelne Kostenpositionen nicht doppelt gefördert werden. Daher sollten Sie die Beantragung in anderen Programmen genau prüfen, dass es zu keinem Tatbestand der Doppelförderung kommt. Sollten Sie eine Förderung aus dem Rettungsschirm des Berliner Sports (Landessportbund) oder aus der Soforthilfe IV (1.0 und 2.0) des Landes Berlin erhalten haben, sind Sie von den Ehrenamts- und Vereinshilfen ausgeschlossen.
Bitte geben Sie im Antrag und im Dokument zur Zuschussberechnung an, ob Sie Kleinbeihilfen beantragt bzw. erhalten haben.
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Ja, sofern die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass besteht.
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Ja, sofern Ihre Organisation über die Überbrückungshilfe hinaus einen Zuschuss zur Existenzsicherung benötigt und Ihre Organisation für die Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X) antragsberechtigt ist. Bitte geben Sie im Antragsformular der Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X) an, dass Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Organisationen gestellt haben. Wichtig ist auch, dass Sie einen Zuschuss durch die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Organisationen bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Rahmen der Zuschussberechnung berücksichtigen.
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Die Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement ist ein bestehendes Dokument, das von zahlreichen Organisationen unterzeichnet wurde, um sich zu guten Prinzipien des freiwilligen Engagements zu bekennen.
Für die Beantragung der Ehrenamts- und Vereinshilfen ist eine Unterzeichnung der Charta nicht erforderlich. Im Antragsformular müssen Sie jedoch bestätigen, dass sich Ihre Organisation zur Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement und zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennt und sich gegen Diskriminierung, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellt.
Sollten Sie sich darüber hinaus auch für eine Unterzeichnung der Charta interessieren, können Sie sich an das Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin wenden. Eine Zeichnung der Charta ist aktuell verbunden mit dem Eintritt in das Landesnetzwerk Bürgerengagement Berlin. Informieren Sie sich hierzu auf www.aktiv-in-berlin.info oder senden Sie eine E-Mail an .
Technische Fragen
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Sie können den Antrag vom 01.10.2020 09:00 Uhr bis voraussichtlich 01.11.2020 23:59 Uhr bei der Investitionsbank Berlin stellen.
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Sie können sich im Antragszeitraum jederzeit in die Warteschlange einreihen. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an und lassen Sie sich erinnern, wenn Ihre Nummer an der Reihe ist.
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Nein, nach jetzigem Stand wird die Antragstellung lediglich im Zeitraum vom 01.10.2020 09:00 Uhr bis 01.11.2020 23:59 Uhr möglich sein
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Es gibt keine Möglichkeit mehrere Anträge in einem Antragsformular zu stellen. Bitte stellen Sie einen Antrag pro Mandanten. Leider müssen Sie sich für jeden Antrag in die Warteschlange stellen.
Nach der Antragstellung
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Aktuell plant die Senatskanzlei, die Auszahlung der bewilligten Anträge im November durchzuführen.
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Ja, Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt per E-Mail.
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Grundsätzlich muss jede antragstellende Organisation prüfen, ob er oder sie sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet. Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie nicht dazu berechtigt sind oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück:
Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
BIC: IBBBDEBB
Als Verwendungszweck schreiben Sie: "Rückläufer" und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde.
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Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Bei Fragen zur Art der Betriebskosten oder zur zukünftigen steuerlichen Behandlung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
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Die Ehrenamts- und Vereinshilfen (Soforthilfe X) fällt grundsätzlich unter die Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1.800.000 EUR pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der (Zweiten Geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll angerechnet werden.
- Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 EUR gewährt werden. Solange die Regeln der Verordnung eingehalten sind (v.a. es handelt sich nicht um dieselben beihilfefähigen Kosten), ist eine Kumulierung von De-Minimis-Beihilfen mit Kleinbeihilfen bis 2 Mio. EUR zulässig.
- In Einzelfällen prüft die SenKultEuropa, ob trotz fehlender Voraussetzungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 Ihnen ein Zuschuss gewährt werden kann.