Neustarthilfe Berlin - beendet
Zuschussprogramm des Landes für Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit max. 5 Beschäftigten
- Antragsstellung endete am 31.10.2021
Das Land Berlin unterstützt Berliner Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit max. 5 Beschäftigten für einen besseren Start aus dem Lockdown. Dabei werden für Soloselbständige die vom Bund gewährten Zuschüsse um weitere 25% auf maximal 7.500 EUR insgesamt erhöht. KMU können bis zu 6.000 EUR zusätzlichen Zuschuss erhalten.
„Neustarthilfe Berlin“ auf einen Blick
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Voraussetzung für die Beantragung ist die Bewilligung der Neustarthilfe des Bundes (Soloselbständige) oder der Überbrückungshilfe III (KMU)
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Zuschüsse werden auf Basis des ausgezahlten Bundeszuschusses ermittelt
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Programm richtet sich an Soloselbständige oder KMU mit max. 5 Beschäftigten
„Neustarthilfe Berlin“ im Detail
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Antragsberechtigt sind Berliner Soloselbständige,
- die zuvor die Neustarthilfe des Bundes erhalten haben und der erhaltene Zuschuss weniger als 7.500 EUR beträgt und
- die im Hauptberuf eine selbständige Tätigkeit, die im Land Berlin zu versteuern ist, allein, d.h. ohne angestellte Beschäftigte, ausüben.
Wer wird nicht gefördert?
Antragstellende,
- die Überbrückungshilfe III erhalten haben,
- die keine Neustarthilfe des Bundes erhalten haben,
- deren Zuschussbetrag in der Neustarthilfe des Bundes größer oder gleich 7.500 EUR beträgt,
- die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (Ausnahmeregelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR),
- die ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt haben oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.
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Der Zuschuss dient der unternehmerischen bzw. beruflichen Existenzsicherung der Soloselbstständigen im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 und soll den Start aus dem Lockdown unterstützen.
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- Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem erhaltenen Zuschuss in der Neustarthilfe des Bundes. In diesem Kontext erhöht das Land Berlin den 50%-Bundeszuschuss um bis zu weitere 25% Landeszuschuss. Insgesamt werden damit bis zu 75 % des im Rahmen der Neustarthilfe des Bundes zu Grunde gelegten Referenzumsatzes bezuschusst.
- Der maximale Betrag aus Bundes- und Landesmitteln darf zusammen 7.500 EUR nicht überschreiten.
- Der Geschäftsbetrieb muss mindestens bis zum 30.06.2021 aufrechterhalten werden.
Beispiel 1:
Eine Soloselbständige hat einen Zuschuss im Rahmen des Bundesprogramms Neustarthilfe in Höhe von 5.000 EUR ausgezahlt bekommen. Im Rahmen der Neustarthilfe Berlin kann sie zusätzlich 2.500 EUR erhalten.
Beispiel 2:
Eine Soloselbständige hat einen Zuschuss im Rahmen des Bundesprogramms Neustarthilfe in Höhe von 7.000 EUR erhalten. Im Rahmen der Neustarthilfe Berlin kann die zusätzlich 500 EUR erhalten, da der maximale Zuschussbetrag aus Bundes- und Landesmitteln kumuliert 7.500 EUR nicht überschreiten darf.
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Beantragung der Neustarthilfe des Bundes
Eine Beantragung der Neustarthilfe Berlin ist nur nach einer Bewilligung der Neustarthilfe des Bundes möglich, da die Höhe der Neustarthilfe Berlin als Aufstockung unmittelbar von der Höhe der Neustarthilfe des Bundes abhängig ist. Die Beantragung der Neustarthilfe des Bundes kann entweder mithilfe eines Direktantrages oder über einen prüfenden Dritten noch bis zum 31.10.2021 erfolgen.
zur Antragstellung der Neustarthilfe des Bundes
Interessenbekundungsverfahren und Prüfung der Antragsberechtigung Neustarthilfe Berlin
Antragsberechtigte Soloselbständige, welche die Neustarthilfe vom Bund ausgezahlt bekommen haben, werden durch die IBB über die Möglichkeit einer Beantragung der Neustarthilfe Berlin informiert. Die Antragstellung kann dann nach der persönlichen Information durch die IBB mittels eines kurzen elektronischen Antragsformulars direkt und ohne einen prüfenden Dritten auf Basis der bereits in der Neustarthilfe des Bundes abgegebenen Daten erfolgen.
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- Alle eingehenden Anträge auf Neustarthilfe Berlin werden geprüft. Sofern im Rahmen der Antragsprüfung Unstimmigkeiten festgestellt werden, geht das Prüfteam direkt auf die Antragstellenden zu, um die Auffälligkeiten aufzuklären. In diesen Fällen verzögert sich die Auszahlung der beantragten Mittel in Abhängigkeit der Aufklärung der Prüfergebnisse.
- Die Möglichkeit der Antragstellung besteht erst nach erfolgter Information durch die IBB, da dann die technischen Voraussetzungen (Daten aus der Neustarthilfe des Bundes) für eine unkomplizierte Bewilligung der Neustarthilfe Berlin vorliegen.
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Antragsberechtigt sind Berliner Kleinstunternehmen,
- die einen gewerbesteuerpflichtig bei einem Berliner Finanzamt gemeldeten Haupt- oder Betriebssitz haben und
- die bis zu 5 Mitarbeitende (in Vollzeitäquivalenten) beschäftigen.
Wer wird nicht gefördert?
Antragstellende,
- die Neustarthilfe des Bundes erhalten haben,
- die keine Überbrückungshilfe III erhalten haben,
- die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (Ausnahmeregelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR),
- die ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt haben oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.
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Der Zuschuss dient der unternehmerischen bzw. beruflichen Existenzsicherung des Kleinstunternehmens im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 und soll den Start aus dem Lockdown unterstützen.
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- Die Höhe des Zuschusses beträgt im Zeitraum Januar – Juni 2021 pauschal 1.000 EUR pro bezuschussbaren Monat, also insgesamt bis zu 6.000 EUR.
- Es wird zunächst vorläufig ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 1.000 EUR für jeden Monat ausgezahlt, in dem Überbrückungshilfe III bewilligt wurde. Der vorläufig ausgezahlte Zuschussbetrag beträgt somit maximal 6.000 EUR.
- Im Rahmen einer Schlussabrechnung, voraussichtlich zum 30.06.2022, wird die Antragsberechtigung abschließend überprüft und die Neustarthilfe Berlin endgültig bewilligt. Sofern die Antragsberechtigung in einem der Monate im Bewilligungszeitraum nicht vorliegt, sind entsprechend der vorläufigen pauschalen Bewilligung je Monat 1.000 EUR zurückzuzahlen.
- Der Geschäftsbetrieb muss mindestens bis zum 30.06.2021 aufrechterhalten werden.
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Beantragung der Überbrückungshilfe III des Bundes
Eine Beantragung der Neustarthilfe Berlin ist nur nach einer Bewilligung der Überbrückungshilfe III möglich, da die Höhe der Neustarthilfe Berlin als Aufstockung unmittelbar von der Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III abhängig ist. Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist über einen prüfenden Dritten noch bis zum 31.10.2021 möglich.
zur Antragstellung der Überbrückungshilfe III des Bundes
Interessenbekundungsverfahren und Prüfung der Antragsberechtigung Neustarthilfe Berlin
Antragsberechtigte KMU, welche die Überbrückungshilfe III ausgezahlt bekommen haben, werden durch die IBB über die Möglichkeit einer Beantragung der Neustarthilfe Berlin informiert. Die Antragstellung kann dann nach der persönlichen Information durch die IBB mittels eines kurzen elektronischen Antragsformulars direkt und ohne einen prüfenden Dritten auf Basis der bereits in der Überbrückungshilfe III abgegebenen Daten erfolgen.
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- Alle eingehenden Anträge auf Neustarthilfe Berlin werden geprüft. Sofern im Rahmen der Antragsprüfung Unstimmigkeiten festgestellt werden, geht das Prüfteam direkt auf die Antragstellenden zu, um die Auffälligkeiten aufzuklären. In diesen Fällen verzögert sich die Auszahlung der beantragten Mittel in Abhängigkeit der Aufklärung der Prüfergebnisse.
- Die Möglichkeit der Antragstellung besteht erst nach erfolgter Information durch die IBB, da dann die technischen Voraussetzungen (Daten aus der Überbrückungshilfe III) für eine unkomplizierte Bewilligung der Neustarthilfe Berlin vorliegen.
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