FAQ – Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige
Fragen und Antworten rund um das Thema Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige
Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf Ihre dringlichsten Fragen zusammengestellt. Wir sind darüber hinaus über unser Kontaktformular für Sie erreichbar.
Was ist die Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige?
Die Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige ist eine landesseitige Ergänzung zur Neustarthilfe des Bundes. Sie dient der unternehmerischen bzw. beruflichen Existenzsicherung der Soloselbstständigen im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 und soll den Start aus dem Lockdown unterstützen.
Berliner Soloselbstständige, welche Auszahlungen aus der Neustarthilfe des Bundes erhalten haben, können einmalig einen ergänzenden Zuschuss vom Land Berlin erhalten. Dieser erweitert den Zuschuss des Bundes um maximal weitere 25% auf bis zu 75% des angegebenen Referenzumsatzes, wobei die maximale Zuschusshöhe aus Bundes- und Landesmitteln 7.500 EUR nicht übersteigen darf.
Wer kann die Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige beantragen?
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Für die Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige grundsätzlich antragsberechtigt sind Berliner Soloselbstständige,
- die im Rahmen der Neustarthilfe des Bundes antragsberechtigt sind (siehe FAQ zur Neustarthilfe Bund ) und
- die zuvor die Neustarthilfe des Bundes (im Land Berlin) erhalten haben und
- deren erhaltener Zuschuss weniger als 7.500 EUR beträgt und
- die ihren Geschäftsbetrieb mindestens bis zum 30.06.2021 aufrechterhalten werden und
- die im Hauptberuf eine selbstständige Tätigkeit,
- mit weniger als einer oder einem Beschäftigten, ausüben
- die bei einem Berliner Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist.
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Berliner Soloselbstständige sind Erwerbstätige, die im Hauptberuf eine selbstständige Tätigkeit mit weniger als einem Beschäftigten ausüben, welche im Land Berlin versteuert wird. Hierbei ist grundsätzlich die Pflicht zur Ableistung der Einkommenssteuer entsprechend der örtlichen Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes gemäß § 19 Abs. 1 AO maßgeblich. Daneben sind jedoch Ausnahmen in Einzelfällen möglich, z.B. wenn aufgrund einer allgemein geregelten Sonderzuständigkeit nicht das Wohnsitzfinanzamt für die Erhebung der Einkommenssteuer zuständig ist.
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Antragstellende, welche
- die Überbrückungshilfe III erhalten haben,
- keine Neustarthilfe des Bundes erhalten haben,
- die Neustarthilfe des Bundes erhalten haben, deren Zuschussbetrag in der Neustarthilfe Bund jedoch bei 7.500 EUR liegt,
- sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben und deshalb zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde
- ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt haben.
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Auch wenn man zur Ausübung seiner Soloselbstständigkeit ein Unternehmen gegründet hat, kann man für die Neustarthilfe Berlin für Solobeschäftigte antragsberechtigt sein. Wichtig ist, dass das Unternehmen für die Neustarthilfe des Bundes antragsberechtigt ist und hier einen Zuschuss von weniger als 7.500 Euro erhalten hat.
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Künstler:innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Soweit sie für die Neustarthilfe des Bundes antragsberechtigt sind und nicht mehr als 7.500 Euro an Bundeszuschüssen erhalten haben, können sie für die Neustarthilfe Berlin antragsberechtigt sein.
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Eine Kapitalgesellschaft kann antragsberechtigt sein, wenn sie entsprechend den Kriterien der Neustarthilfe des Bundes antragsberechtigt ist und weniger als 7.500 Euro an Zuschüssen bundeseitig ausgezahlt bekommen hat.
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Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die zum Stichtag 29.02.2020 oder 31. Dezember 2020 weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Berechnung des Vollzeit-Äquivalents (VZÄ) entspricht dem der Neustarthilfe des Bundes .
Wie viel Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige wird ausgezahlt?
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Die Gewährung der Neustarthilfe Berlin erfolgt wie beim Bund in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe Berlin als hundertprozentigen Vorschuss.
- Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (ab Juli 2021) erstellen Sie im Rahmen der Neustarthilfe Bund eine Schlussabrechnung und geben hier die Umsätze an, die Sie im ersten Halbjahr 2021 erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie den Bundesvorschuss in voller Höhe behalten dürfen oder ob Sie den Bundesvorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Der erhaltene Vorschuss der Neustarthilfe Berlin darf dann analog zum Bund in voller Höhe behalten werden oder muss anteilig oder vollständig zurückgezahlt werden. Sie erhalten hierzu eine endgültige Schlussmitteilung zur Neustarthilfe Berlin.
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Der Bewilligungszeitraum für die Neustarthilfe Berlin ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt ein/e Antragstellende/r die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe Berlin als Vorschuss ausgezahlt. Die Höhe der Vorschusszahlung richtet sich nach dem erhaltenen Vorschuss in der Neustarthilfe des Bundes .
Das Land Berlin erhöht den 50%-Bundeszuschuss auf den sechsmonatigen Referenzumsatz um bis zu weitere 25% Landeszuschuss, wobei der maximale Betrag aus Bundes- und Landesmitteln 7.500 EUR nicht überschreiten darf.
Beispiel 1:
Sie haben einen Referenzumsatz von rechnerischen 9.000 EUR im ersten Halbjahr 2019 in der Neustarthilfe Bund angegeben und dort 50%, also 4.500 EUR erhalten. In der Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige können Sie nun weitere 25% des Referenzumsatzes erhalten, also 2.250 EUR. In Summe erhalten Sie so 6.750 EUR von Bund und Land für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.
Beispiel 2:
Sie haben einen Referenzumsatz von rechnerischen 12.000 EUR im ersten Halbjahr 2019 in der Neustarthilfe Bund angegeben und dort 50%, also 6.000 EUR erhalten. In der Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige können Sie nun bis zu weitere 25% des Referenzumsatzes erhalten, also theoretisch 3.000 EUR. Da damit aber die Gesamtgrenze von 7.500 EUR überschritten werden würde, wird der Landeszuschuss auf eine Höhe von 1.500 EUR limitiert.
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Eine separate Berechnung des Referenzumsatzes für die Neustarthilfe Berlin erfolgt nicht. Als Huckepack-Programm setzt das Programm auf den Referenzumsatz der Neustarthilfe des Bundes auf.
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Die Neustarthilfe Berlin soll bedarfsgerecht vor allem die Soloselbstständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss der Neustarthilfe Berlin deshalb dann in voller Höhe behalten, wenn im Rahmen der Schlussabrechnung die Summe aus tatsächlichem Umsatz im Bewilligungszeitraum zzgl. der Neustarthilfe Bund und der Neustarthilfe Berlin den Referenzumsatz 2019 nicht übersteigt.
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Es gilt folgender Grundsatz: Der Maximale Auszahlungsbetrag aus Bundes- und Landesmitteln darf 7500 EUR nicht übersteigen, d.h. durch eine Nachzahlung im Bund kann eine (anteilige) Rückzahlung der Neustarthilfe Berlin notwendig werden. Eine (Teil-)Rückzahlung kann ebenso notwendig werden, wenn die Summe aus tatsächlichem Umsatz im Bewilligungszeitraum und der bewilligten Mittel aus Neustarthilfe Bund und der Neustarthilfe Berlin den Referenzumsatz 2019 übersteigt.
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Die Umsatzdefinition entspricht der der Neustarthilfe des Bundes .
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Die Neustarthilfe Berlin für Soloselbstständige dient der unternehmerischen bzw. beruflichen Existenzsicherung der Soloselbstständigen, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe gibt es nach deren Bewilligung keine Vorgaben. Die Neustarthilfe Berlin richtet sich insbesondere an Soloselbstständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe ist somit nicht zweckgebunden und insofern auch nicht nachzuweisen.
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Billigkeitsleistungen sind Leistungen, die erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Gewährung einer Billigkeitsleistung erfolgt regelmäßig aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich einer unbilligen Härte. Verfassungsrechtlicher Hintergrund und Auslegungsmaßstab der Regelung ist dabei das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG).
Es besteht demnach kein unmittelbarer Anspruch auf Zuschüsse aus der Neustarthilfe Berlin.
Wie läuft die Antragstellung?
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Eine Antragstellung in der Neustarthilfe Berlin wird voraussichtlich ab dem 17. Mai 2021 möglich sein.
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Antragsberechtigte Soloselbstständige, welche die Neustarthilfe vom Bund ausgezahlt bekommen haben, werden durch die Investitionsbank Berlin über die Möglichkeit einer Beantragung der Neustarthilfe Berlin per E-Mail informiert. Hierbei wird den Antragsberechtigten ein Link zum Antragsformular bereitgestellt.
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Der Bewilligungszeitraum ist von Januar bis Juni 2021. Der Antrag auf Neustarthilfe Berlin kann einmalig bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
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Für die Antragsstellung benötigen Sie Ihre schon in der Neustarthilfe des Bundes angegebene Steuernummer sowie die Antragsnummer aus der Neustarthilfe (Bund) beginnend mit „NSH1R-" bzw. „RAT1R-".
Darüber hinaus müssen Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse angeben und weiteren Erklärungen zustimmen. Anzugeben ist auch die Höhe der bereits erhaltenen Kleinbeihilfen (z.B. Soforthilfen und/oder November/Dezemberhilfen).
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Bei allen Anträgen auf Neustarthilfe Berlin erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung eine Übernahme der Daten aus der Neustarthilfe des Bundes. Die Investitionsbank Berlin kann als Bewilligungsstelle die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der Antragstellenden sowie die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe Berlin mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar. Die Form der Zustimmung für den Datenabgleich ist bei der Neustarthilfe des Bundes beschrieben.
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Die Bearbeitung und Bewilligung der online gestellten Anträge erfolgt zeitnah durch die Investitionsbank Berlin. Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt.
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Die Neustarthilfe Berlin bedarf keiner separaten Schlussabrechnung. Vielmehr baut sie auf der Schlussabrechnung der Neustarthilfe des Bundes auf. Im Rahmen der Schlussabrechnung ist der erzielte Umsatz im Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, muss eine anteilige oder vollständige Rückzahlung der Neustarthilfe Berlin erfolgen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss aus der Neustarthilfe Berlin vollständig zurückzuzahlen. Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
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Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe Berlin im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden. Die Investitionsbank Berlin kann die hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Werden diese trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe Berlin im Falle einer Vorschusszahlung unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen bzw. der Antrag abzulehnen.
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Bei in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben sowie Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben, die zur widerrechtlichen Gewährung der Neustarthilfe Berlin geführt haben, muss die Neustarthilfe Berlin vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
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Der Antrag auf Neustarthilfe Berlin kann nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Antrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. Eine Änderung eines gestellten Antrags nach dem Absenden ist nur über das Kontaktformular innerhalb der Antragsfrist möglich. Schildern Sie bitte den Korrekturbedarf.
Änderungen, die sich aus einem Korrektur-/Änderungsantrag des Neustarthilfe-Antrags ergeben, werden im Rahmen der Endabrechnung berücksichtigt. Entsprechende Auszahlungen finden ebenfalls nach erfolgter Endabrechnung statt.
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Die Neustarthilfe Berlin wird bei Bewilligung auf das Konto ausgezahlt, welches im Rahmen der Antragstellung auf die Neustarthilfe des Bundes angegeben wurde. Nutzen Sie hierzu die Informationen zu Änderungen am Antrag auf Neustarthilfe des Bundes .
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Im Falle einer zu hohen oder niedrigen Bewilligung bzw. Auszahlung wird eine Korrektur im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, ggf. verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls der bereits gezahlte Zuschuss den endgültigen Anspruch übersteigt. Diese Rückzahlung kann auch unabhängig von der Endabrechnung vorzeitig erfolgen.
Eine Nachzahlung vor erfolgter Endabrechnung ist nicht möglich.
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Bitte vergewissern Sie sich, ob Ihre Frage nicht bereits in den FAQs beantwortet wurde. Sofern Sie dennoch Rückfragen zum Programm haben, wenden Sie sich mit Ihrer Rückfrage bitte über das Kontaktformular an uns.
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Potentiell Antragsberechtigte, werden durch die Investitionsbank Berlin über die Möglichkeit einer Beantragung der Neustarthilfe Berlin informiert. Wir bitten von diesbezüglichen Anfragen abzusehen, auch wenn Sie noch keine Information durch uns erhalten haben, werden Sie diese zu geeignetem Zeitpunkt erhalten.
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Ja, mit der Auszahlung der Neustarthilfe erhalten Sie eine vorläufige Bewilligungsmitteilung und nach erfolgter Schlussabrechnung eine endgültige Schlussmitteilung.
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Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht über das Kontaktformular.
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Die Neustarthilfe Berlin wird und darf nur nach tatsächlichem Bedarf gewährt werden. Grundsätzlich muss deshalb jeder Antragstellende prüfen, ob er oder sie tatsächlich durch die Corona-Krise verursachte Umsatzeinbußen in relevanter Höhe zu beklagen hat, die eine Billigkeitsleistung des Staates notwendig machen. Sollten Sie nach der Antragstellung wider Erwarten feststellen, dass Sie in diesem Kontext nicht antragsberechtigt sind bzw. waren, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück, um so ein ansonsten notwendiges Verwaltungsverfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Hilfe zu vermeiden:
Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
BIC: IBBBDEBBAls Verwendungszweck schreiben Sie bitte: "Rückläufer" und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde. Nutzen Sie für diese Überweisung bitte möglichst auch das Konto, auf welches der Zuschuss überwiesen wurde.
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Die Neustarthilfe Berlin fällt grundsätzlich unter die jeweilig aktuelle Fassung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
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Die Neustarthilfe Berlin stellt eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 ff. AEUV (Europarecht) dar.
Beihilfen einzelner Mitgliedstaaten an Unternehmen in ihrem Staatsgebiet sind grundsätzlich unzulässig, da diese einzelnen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen und so den innereuropäischen Wettbewerb und Binnenmarkt verfälschen können. Sie dürfen deshalb nur in bestimmten Ausnahmefällen gewährt werden.
Die Corona-Pandemie ist solch eine Ausnahme, da alle europäischen Mitgliedstaaten von ihr betroffen sind und der Ausgleich der negativen Folgen im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Europäischen Union liegt.
Im Falle einer Ausnahme werden zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die Bedingungen festgelegt, nach denen die staatlichen Beihilfen im Ausnahmefall an Unternehmen gewährt werden dürfen.
Die Neustarthilfe Berlin darf in diesem Kontext als sogenannte "Kleinbeihilfe" gewährt werden.
Kleinbeihilfen sind vorübergehende geringfügige Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19. Die Bedingungen für deren Gewährung sind in der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 geregelt.
- Die Bundesregelung Kleinbeihilfen findet Anwendung auf die folgenden Arten von Beihilfen:
- Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen;
- Beihilfen in Form von Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen;
- Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen;
- Beihilfen in Form von Darlehen;
- Beihilfen in Form von mezzaninen Finanzierungen;
- Beihilfen in Form von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien;
- Beihilfen in Form von Eigenkapital.
Der Kleinbeihilferahmen wurde durch die EU-Kommission auf bis zu 1,8 Millionen Euro erweitert. Das bedeutet, dass je Unternehmen Kleinbeihilfen bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 1,8 Millionen Euro gewährt werden dürfen. Aktuell gilt der Kleinbeihilferahmen für Kleinbeihilfen im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2021.
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Sofern Sie bereits Kleinbeihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, beispielsweise in Form von Zuschüssen oder Darlehen, erhalten haben, tragen Sie bitte die Gesamtsumme der bereits erhaltenen oder beantragten Beihilfen im Antragsformular ein. Bitte beachten Sie, dass der Höchstbetrag für Kleinbeihilfen bei 1,8 Millionen Euro liegt.
Zu den Kleinbeihilfen können unter anderem die Soforthilfe Corona (Soforthilfe II), die Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe des Bundes, November-/Dezemberhilfe und weitere Corona Soforthilfen gehören. Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu sehen. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen - beispielsweise im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme die Bundesregelung Fixkostenbeihilfe – ist möglich.
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Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit Widerspruch zu einem Bescheid einzulegen. Bitte richten Sie diesen an die IBB.
Investitionsbank Berlin
Vermerk: Widerspruch SH XV Neustarthilfe Berlin – (Ihre Antrags-ID)
Bundesallee 210, 10719 Berlin
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Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
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Anfragen werden schnellstmöglich (in der Regel innerhalb weniger Tage) bearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es abhängig von der geschilderten Sachlage und dem Anfrageaufkommen gelegentlich zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anfragen kommen kann.