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FAQ – Neustarthilfe Berlin für KMU

Fragen und Antworten rund um das Thema Neustarthilfe Berlin für KMU (nur für Kleinstunternehmen bis zu 5 Beschäftigten)

Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf Ihre dringlichsten Fragen zusammengestellt. Wir sind darüber hinaus über unser Kontaktformular für Sie erreichbar.

Was ist die Neustarthilfe Berlin für KMU?

Die Neustarthilfe Berlin für KMU (Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten) ist eine landesseitige Ergänzung zur Überbrückungshilfe III des Bundes. Sie dient der unternehmerischen bzw. beruflichen Existenzsicherung von Kleinstunternehmen im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 und soll den Start aus dem Lockdown unterstützen.

Berliner KMU mit bis zu 5 Beschäftigten, welche Auszahlungen aus der Überbrückungshilfe III erhalten haben, können einmalig einen ergänzenden Zuschuss vom Land Berlin erhalten. Dieser beträgt für jeden Monat im Bewilligungszeitraum Januar – Juni 2021 in dem Überbrückungshilfe III bewilligt wurde pauschal 1.000 Euro, maximal 6.000 Euro.

Wer kann die Neustarthilfe Berlin für KMU beantragen?

  • Für die Neustarthilfe Berlin für KMU grundsätzlich antragsberechtigt sind Berliner Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten inkl. Soloselbstständigen (VZÄ),

    • die im Rahmen der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sind (siehe FAQ zur Überbrückungshilfe III ) und
    • die zuvor im Bewilligungszeitraum Januar – Juni 2021 für mindestens 1 Monat Überbrückungshilfe III erhalten haben und
    • die ihren Geschäftsbetrieb mindestens bis zum 30.06.2021 aufrechterhalten werden und
    • die einen gewerbesteuerpflichtig bei einem Berliner Finanzamt gemeldeten Haupt- oder Betriebssitz haben.
  • Antragstellende, welche

    • keine Überbrückungshilfe III erhalten haben,
    • die Neustarthilfe des Bundes erhalten haben,
    • die Überbrückungshilfe III nur für die Monate November und Dezember 2020 erhalten haben
    • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden und deshalb zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren beantragt haben oder es eröffnet wurde
    • ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt haben.
  • Antragsberechtigt sind KMU, bei denen zum Stichtag 29. Februar 2020 oder 31. Dezember 2020 weniger als 5 Beschäftigte (Vollzeit-Äquivalent) tätig sind. Die Berechnung des Vollzeit-Äquivalents (VZÄ) entspricht dem der Überbrückungshilfe III .

Wie viel Neustarthilfe Berlin wird ausgezahlt?

  • Die Gewährung der Neustarthilfe Berlin erfolgt wie beim Bund in zwei Schritten:

    • Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe Berlin als hundertprozentigen Zuschuss vorläufig bewilligt.
    • Nach der Schlussabrechnung im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten Sie die Neustarthilfe Berlin endgültig bewilligt.

    Bis spätestens zum 30.06.2022 müssen alle Begünstigten der Überbrückungshilfe III durch die prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung abgeben. Hier sind u.a. die Umsätze anzugeben, die Sie im ersten Halbjahr 2021 tatsächlich erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie den Vorschuss in der Überbrückungshilfe III für jeden Monat im Bewilligungszeiträumen Januar – Juni 2021 behalten dürfen oder ihn ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Für jeden Monat im Bewilligungszeitraum, in denen Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe III bewilligt sind, dürfen Sie den erhaltenen Vorschuss der Neustarthilfe Berlin vollständig behalten. Sie erhalten dann hierzu die endgültige Schlussmitteilung zur Neustarthilfe Berlin.

  • Der Bewilligungszeitraum für die Neustarthilfe Berlin ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt ein/e Antragstellende/r die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe Berlin als Zuschuss ausgezahlt. Die Höhe der Zuschusszahlung richtet sich nach dem ausgezahlten Vorschuss in der Überbrückungshilfe III .

    Das Land Berlin zahlt für jeden Monat im Zeitraum Januar – Juni 2021, in dem Überbrückungshilfe III bewilligt wurde, pauschal 1.000 Euro, maximal 6.000 Euro aus.

    Beispiel 1:

    Sie haben für die Monate Januar bis Juni 2021 jeweils eine Zahlung aus der Überbrückungshilfe III von 3.000 Euro erhalten. Das Land Berlin erhöht diesen Betrag pro Monat um 1.000 Euro. Somit erhalten Sie insgesamt den maximalen Zuschuss von 6.000 Euro.

    Beispiel 2:

    Sie haben nur für die Monate Februar und März eine Zahlung aus der Überbrückungshilfe III von einmal 4.500 Euro und 6.000 Euro erhalten. Für diese beiden Monate können Sie auch Neustarthilft Berlin für KMU beziehen. Sie erhalten einen Zuschuss von 2.000 Euro.

  • Eine separate Berechnung des Referenzumsatzes für die die Neustarthilfe Berlin erfolgt nicht. Es wird auf den Referenzumsatz und Ihre Angaben der Antragsstellung auf Überbrückungshilfe III abgestellt.

  • Die Neustarthilfe Berlin soll bedarfsgerecht die Berliner Kleinstunternehmer unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden.

    Sie dürfen den Vorschuss der Neustarthilfe Berlin deshalb dann in voller Höhe behalten, wenn sich im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III die dort angestellte Prognose der coronabedingten Umsatzeinbußen im Wesentlichen bestätigt und Sie aus diesem Grund auch die Überbrückungshilfe III endgültig bewilligt bekommen.

  • Die Neustarthilfe Berlin muss für jene Monate zurückgezahlt werden, für die nach der Schlussabrechnung keine Bewilligung der Überbrückungshilfe III vorliegt.

    Dies ist unter anderem der Fall, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang abweichend zur vorher angestellten Prognose im jeweiligen Monat 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz weniger als 30% beträgt.

  • Die Umsatzdefinition entspricht der der Überbrückungshilfe III .

  • Die Neustarthilfe Berlin für KMU dient der unternehmerischen bzw. beruflichen Existenzsicherung von Kleinstunternehmen oder Soloselbstständigen, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe gibt es nach deren Bewilligung keine Vorgaben. Die Verwendung der Neustarthilfe Berlin ist nicht zweckgebunden und insofern auch nicht nachzuweisen.

  • Billigkeitsleistungen sind Leistungen, die erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Gewährung einer Billigkeitsleistung erfolgt regelmäßig aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich einer unbilligen Härte. Verfassungsrechtlicher Hintergrund und Auslegungsmaßstab der Regelung ist dabei das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG).

    Es besteht demnach kein unmittelbarer Anspruch auf Zuschüsse aus der Neustarthilfe Berlin.

Wie läuft die Antragstellung?

  • Eine Antragstellung in der Neustarthilfe Berlin für Antragsteller:innen der Überbrückungshilfe III wird voraussichtlich ab dem 25. Mai 2021 möglich sein.

  • Antragsberechtigte Kleinstunternehmen oder Soloselbstständige, welche die Überbrückungshilfe III im Bewilligungszeitraum Januar – Juni 2021 ausgezahlt bekommen haben, werden durch die Investitionsbank Berlin über die Möglichkeit einer Beantragung der Neustarthilfe Berlin per E-Mail informiert. Hierbei wird den Antragsberechtigten ein Link zum Antragsformular bereitgestellt.

    Es ist ausschließlich eine Online-Antragsstellung vorgesehen. Eine alternative Antragsstellung (z.B. per Post oder Fax) ist nicht möglich.

  • Der Bewilligungszeitraum ist von Januar bis Juni 2021. Der Antrag auf Neustarthilfe Berlin kann einmalig bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

  • Für die Antragsstellung benötigen Sie Ihre schon in der Überbrückungshilfe III angegebene Steuernummer sowie die Antragsnummer aus der Überbrückungshilfe beginnend mit "UBH3R-". Darüber hinaus müssen Sie Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und die Anzahl der Beschäftigten angeben und weiteren Erklärungen zustimmen. Anzugeben ist auch die Höhe der bereits erhaltenen Kleinbeihilfen (z.B. Soforthilfen und/oder November/Dezemberhilfen).

  • Bei allen Anträgen auf Neustarthilfe Berlin erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung eine Übernahme der Daten aus der Überbrückungshilfe III . Die Investitionsbank Berlin kann als Bewilligungsstelle die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der Antragstellenden sowie die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe Berlin mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar. Die Form der Zustimmung für den Datenabgleich ist bei der Überbrückungshilfe III beschrieben.

  • Die Bearbeitung und Bewilligung der online gestellten Anträge erfolgt zeitnah durch die Investitionsbank Berlin. Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt.

    • Die Neustarthilfe Berlin bedarf keiner separaten Schlussabrechnung. Vielmehr baut sie auf der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III auf. Im Rahmen der Schlussabrechnung ist der erzielte Umsatz im Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben.
    • Im Rahmen einer Schlussabrechnung, voraussichtlich zum 31.12.2022, wird die Antragsberechtigung abschließend überprüft und die Neustarthilfe Berlin endgültig bewilligt. Sofern die Antragsberechtigung in einem der Monate im Bewilligungszeitraum nicht vorliegt, sind entsprechend der vorläufigen pauschalen Bewilligung je Monat 1.000 EUR zurückzuzahlen.

    Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss aus der Neustarthilfe Berlin vollständig zurückzuzahlen. Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

  • Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe Berlin im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig verdachtsunabhängig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden. Die Investitionsbank Berlin kann die hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Werden diese trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt, ist die Neustarthilfe Berlin unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen bzw. der Antrag abzulehnen.

  • Bei in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben sowie Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben, die zur widerrechtlichen Gewährung der Neustarthilfe Berlin geführt haben, muss die Neustarthilfe Berlin vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

  • Der Antrag auf Neustarthilfe Berlin kann nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Antrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. Die Änderung eines gestellten Antrags nach dem Absenden ist ausschließlich über das Kontaktformular innerhalb der Antragsfrist möglich. Schildern Sie bitte den Korrekturbedarf.

    Änderungen, die sich aus einem Korrektur-/Änderungsantrag des Überbrückungshilfe III-Antrags ergeben, werden im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt. Entsprechende Auszahlungen finden ebenfalls nach erfolgter Schlussabrechnung statt.

  • Die Neustarthilfe Berlin wird bei Bewilligung auf das Konto ausgezahlt, welches im Rahmen der Antragstellung auf die Überbrückungshilfe III angegeben wurde. Nutzen Sie hierzu die Informationen zu Änderungen am Antrag auf Überbrückungshilfe III .

  • Im Falle einer zu hohen oder niedrigen Bewilligung bzw. Auszahlung wird eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, ggf. verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls der bereits gezahlte Zuschuss den endgültigen Anspruch übersteigt. Diese Rückzahlung kann auch unabhängig von der Schlussabrechnung vorzeitig erfolgen.

    Eine Nachzahlung vor erfolgter Schlussabrechnung ist nicht möglich.

  • Bitte vergewissern Sie sich, ob Ihre Frage nicht bereits in den FAQs beantwortet wurde. Sofern Sie dennoch Rückfragen zum Programm haben, wenden Sie sich mit Ihrer Rückfrage bitte über das Kontaktformular an uns.

  • Potentiell Antragsberechtigte, werden durch die Investitionsbank Berlin über die Möglichkeit einer Beantragung der Neustarthilfe Berlin informiert. Wir bitten von diesbezüglichen Anfragen abzusehen, auch wenn Sie noch keine Information durch uns erhalten haben, werden Sie diese zu geeignetem Zeitpunkt erhalten

  • Ja, mit der Auszahlung der Neustarthilfe erhalten Sie eine vorläufige Bewilligungsmitteilung und nach erfolgter Schlussabrechnung eine endgültige Schlussmitteilung.

  • Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht über das Kontaktformular .

  • Die Neustarthilfe Berlin wird und darf nur nach tatsächlichem Bedarf gewährt werden. Grundsätzlich muss deshalb jedes antragstellende Unternehmen prüfen, ob es tatsächlich durch die Corona-Krise verursachte Umsatzeinbußen in relevanter Höhe zu beklagen hat, die eine Billigkeitsleistung des Staates notwendig machen. Sollten Sie nach der Antragstellung wider Erwarten feststellen, dass Ihr Unternehmen in diesem Kontext nicht antragsberechtigt sind bzw. waren, zahlen Sie bitte den Zuschuss entsprechend teilweise oder vollständig wie folgt zurück, um so ein ansonsten notwendiges Verwaltungsverfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Hilfe zu vermeiden:

    Kontoinhaber

    Investitionsbank Berlin
    IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
    BIC: IBBBDEBB

    Als Verwendungszweck schreiben Sie bitte: "Rückläufer" und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde. Nutzen Sie für diese Überweisung bitte zwingend das Konto, auf welches der Zuschuss überwiesen wurde.

  • Die Neustarthilfe Berlin fällt grundsätzlich unter die jeweilig aktuelle Fassung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

  • Die Neustarthilfe Berlin stellt eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 ff. AEUV (Europarecht) dar.

    Beihilfen einzelner Mitgliedstaaten an Unternehmen in ihrem Staatsgebiet sind grundsätzlich unzulässig, da diese einzelnen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen und so den innereuropäischen Wettbewerb und Binnenmarkt verfälschen können. Sie dürfen deshalb nur in bestimmten Ausnahmefällen gewährt werden.

    Die Corona-Pandemie ist solch eine Ausnahme, da alle europäischen Mitgliedstaaten von ihr betroffen sind und der Ausgleich der negativen Folgen im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Europäischen Union liegt.

    Im Falle einer Ausnahme werden zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die Bedingungen festgelegt, nach denen die staatlichen Beihilfen im Ausnahmefall an Unternehmen gewährt werden dürfen.

    Die Neustarthilfe Berlin darf in diesem Kontext als sogenannte "Kleinbeihilfe" gewährt werden.

    Kleinbeihilfen sind vorübergehende geringfügige Beihilfen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19. Die Bedingungen für deren Gewährung sind in der Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 geregelt.

    • Die Bundesregelung Kleinbeihilfen findet Anwendung auf die folgenden Arten von Beihilfen:
    • Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen;
    • Beihilfen in Form von Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen;
    • Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen;
    • Beihilfen in Form von Darlehen;
    • Beihilfen in Form von mezzaninen Finanzierungen;
    • Beihilfen in Form von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien;
    • Beihilfen in Form von Eigenkapital.

    Der Kleinbeihilferahmen wurde durch die EU-Kommission auf bis zu 1,8 Millionen Euro erweitert. Das bedeutet, dass je Unternehmen Kleinbeihilfen bis zu einem Höchstbetrag i.H.v. 1,8 Millionen Euro gewährt werden dürfen. Aktuell gilt der Kleinbeihilferahmen für Kleinbeihilfen im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2021.

  • Sofern Sie bereits Kleinbeihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, beispielsweise in Form von Zuschüssen oder Darlehen, erhalten haben, tragen Sie bitte die Gesamtsumme der bereits erhaltenen oder beantragten Beihilfen im Antragsformular ein. Bitte beachten Sie, dass der Höchstbetrag für Kleinbeihilfen bei 1,8 Millionen Euro liegt.

    Zu den Kleinbeihilfen können unter anderem die Soforthilfe Corona (Soforthilfe II), die Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe des Bundes, November-/Dezemberhilfe und weitere Corona Soforthilfen gehören. Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu sehen. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen - beispielsweise im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme die Bundesregelung Fixkostenbeihilfe – ist möglich.

  • Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit Widerspruch zu einem Bescheid einzulegen. Bitte richten Sie diesen an die IBB.

    Investitionsbank Berlin
    Vermerk: Widerspruch SH XV Neustarthilfe Berlin – (Ihre Antrags-ID)
    Bundesallee 210, 10719 Berlin

  • Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

  • Anfragen werden schnellstmöglich (in der Regel innerhalb weniger Tage) bearbeitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es abhängig von der geschilderten Sachlage und dem Anfrageaufkommen gelegentlich zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anfragen kommen kann.