IBB Wohnungsneubaufonds
Sozialer Wohnungsbau in Berlin
Die IBB unterstützt mit Mitteln aus dem „IBB Wohnungsneufonds“ kommunale Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und private Investoren beim Neubau sowie bei der Neuschaffung von preisgünstigen Mietwohnungen in Berlin.
Neue Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB)
Mit Veröffentlichung am 30.06.2023 im Amtsblatt sind die neuen Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB 2023) in Kraft getreten. Um die Zahl der dringend benötigten Sozialwohnungen zu erhöhen, hat der Berliner Senat die Förderung deutlich verbessert. Alle Änderungen finden Sie in den Programmdetails hier auf dieser Seite.
Wesentliche Unterschiede im Hinblick auf die Finanzierung und Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur WFB 2022 finden Sie in der Synopse WFB 2022 vs. WFB 2023.
Häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie in den FAQs.
"IBB Wohnungsneubaufonds" auf einen Blick
-
30 Jahre zinsfreie oder zinsgünstige Baudarlehen (je nach Fördermodell)
-
attraktive Baukostenzuschüsse
-
einmalige Zuschüsse

"IBB Wohnungsneubaufonds" im Detail
Wer wird gefördert?
- kommunale und private Wohnungsunternehmen
- Wohnungsgenossenschaften und genossenschaftsähnliche Akteure
- Vermieter:innen und Investor:innen
Der Investitionsstandort muss in Berlin sein.
Was wird gefördert?
- Neubau von Mietwohnungen
- Kauf von neu zu errichtenden Wohnimmobilien vor deren Baubeginn
- Neuschaffung von Mietwohnungen durch Aus- und Umbau sowie Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden
Die geförderten Wohnungen sind gemäß den Wohnungsbauförderunsbestimmungen 2023 (WFB 2023) zu errichten und müssen zu sozialverträglichen Mieten angeboten werden.
Wie wird gefördert?
Fördermodell 1: Öffentliches Baudarlehen für Neubauten
- zinsloses Baudarlehen von bis zu 3.500 EUR/m² geförderter Wohnfläche in Abhängigkeit der Höhe des Bodenwertes
- Baukostenzuschuss von bis zu 1.800 EUR/m² geförderter Wohnfläche
Fördermodell 2: Öffentliches Baudarlehen für Neubauten zur Schaffung oder Erhaltung soziale stabiler Bewohnerstrukturen
- zinsloses Baudarlehen von bis zu 5.300 EUR/m² geförderter Wohnfläche in Abhängigkeit der Höhe des Bodenwertes
Fördermodell 3: Öffentliches Baudarlehen für Neubauten zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung
- zinsgünstiges Baudarlehen (0,5 % p.a.) von bis zu 5.300 EUR/m² geförderter Wohnfläche in Abhängigkeit der Höhe des Bodenwertes
Fördermodell 4.1: Öffentliches Baudarlehen bei Aufstockung und Dachausbauten
- zinsloses Baudarlehen von bis zu 5.300 EUR/m² geförderter Wohnfläche in Abhängigkeit der Höhe des Bodenwertes
Fördermodell 4.2: Öffentliches Baudarlehen bei Nutzungsänderung
- Höhe des zinslosen Baudarlehens und des Baukostenzuschusses werden individuell vereinbart und in der Förderzusage geregelt
Eine Kombination der Fördermodelle pro Vorhaben ist möglich. Sofern eine Förderung nach Fördermodell 3 in Anspruch genommen wird, müssen in einem Bauvorhaben mindestens 30 % der Neubauwohnungen nach Fördermodell 1 gefördert werden. Zusätzlich zum öffentlichen Baudarlehen können für die geförderten Wohnungen einmalige Zuschüsse gewährt werden.
Einmalige Zuschüsse
- Aufzugsanlagen bei Aufstockung und Dachgeschossausbauten: bei Schaffung von geförderten Wohneinheiten wird der nachträgliche Einbau von Aufzugsanlagen für die ersten drei Stationen mit je 25.000 EUR, für jede weitere Station mit je 7.000 EUR bezuschusst
- Barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen: die Schaffung von Wohnungen nach DIN 18040-2 („R“) wird pauschal mit 20.000 EUR je geförderter Wohnung bezuschusst
- Nachhaltiges Bauen: ein pauschaler Zuschuss wird in Höhe von 2.000 EUR je geförderter Wohnung gezahlt (Zertifizierung erforderlich)
- Mehraufwand: für z.B. ressourcenschonende Bauweisen oder besondere baulichen Maßnahmen, die den Belangen älterer oder behinderter Menschen Rechnung tragen, wird ein Zuschuss von bis zu 25.000 EUR je geförderter Wohnung gewährt
- Klimagerechter Sozialer Wohnungsbau: Mehrkosten zur Erzielung einer Effizienzhaus-Stufe werden je nach geförderter Wohnung und erreichtem Standard in Höhe von bis zu 10.000 EUR bezuschusst
Zu welchen Konditionen?
- Die Mietpreis- und Belegungsbindung beträgt 30 Jahre ab festgestellter mittlerer Bezugsfertigkeit.
- Es gelten für die verschiedenen Fördermodelle unterschiedliche Miethöhen und Voraussetzungen zur Wohnberechtigung.
Fördermodell 1
- anfängliche Miethöhe maximal 7,00 EUR nettokalt je m² Wohnfläche
- Mietsteigerung bis zu 0,20 EUR je m² alle zwei Jahre; ab dem Förderjahr 15 bis zu 0,25 EUR je m² alle zwei Jahre
- WBS: Einkommensgrenze 140 % nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz
Fördermodell 2
- anfängliche Miethöhe maximal 9,50 EUR nettokalt je m² Wohnfläche
- Mietsteigerungen bis zu 0,25 EUR je m² alle zwei Jahre; ab dem Förderjahr 15 bis zu 0,30 EUR je m² alle zwei Jahre
- WBS: Einkommensgrenze 180 % nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz
Fördermodell 3
- anfängliche Miethöhe maximal 11,50 EUR nettokalt je m² Wohnfläche
- Mietsteigerungen bis zu 0,30 EUR je m² alle zwei Jahre; ab dem Förderjahr 15 bis zu 0,35 EUR je m² alle zwei Jahre
- WBS: Einkommensgrenze 220 % nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz
Fördermodell 4.1
- anfängliche Miethöhe maximal 9,50 EUR nettokalt je m² Wohnfläche
- Mietsteigerungen bis zu 0,25 EUR je m² alle zwei Jahre; ab dem Förderjahr 15 bis zu 0,30 EUR je m² alle zwei Jahre
- WBS: Einkommensgrenze 180 % nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz
Fördermodell 4.2
- anfängliche Miethöhe erstreckt sich von 7,00 bis maximal 11,50 EUR nettokalt je m² Wohnfläche
- Mietsteigerungen werden in der Förderzusage geregelt
- WBS: Einkommensgrenze 140 % bis 220 % nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz
Mindestens ein Viertel der geförderten Wohnungen soll an WBS-Inhaber mit besonderem Wohnbedarf vermietet werden.
Bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung bleiben die Mietpreis- und Belegungsbindungen bis zum Ablauf des 12. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen bestehen.
Es werden keine Bereitstellungsstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen erhoben.
Die Tilgung für das öffentliche Baudarlehen beträgt mind. 1,5 % p.a. des Darlehensursprungsbetrags ohne Berücksichtigung eines Teilverzichts.
Für das öffentliche Baudarlehen fällt ein laufender Verwaltungskostenbeitrag (VKB) auf das Darlehensursprungskapital an. Beläuft sich das Baudarlehen auf mehr als 12,5 Mio. EUR, beträgt der VKB 0,15 % p.a.. Sofern sich das Baudarlehen auf mehr als 2,5 Mio. EUR bis einschließlich 12,5 Mio. EUR beläuft, ist ein VKB in Höhe von 0,25 % p.a. zu zahlen. Beträgt das Baudarlehen 1,5 Mio. EUR bis einschließlich 2,5 Mio. EUR, liegt der VKB bei 0,4 % p.a.. Für Baudarlehen von weniger als 1,5 Mio. EUR wird ein VKB in Höhe von 0,6 % p.a. erhoben.
Weitere Förderbedingungen sind in den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023) geregelt.
Wie verläuft die Antragstellung?
Für die Förderung eines sozialen Wohnungsbaus ist zunächst ein Antrag auf Aufnahme ins Wohnungsneubauprogramm bei der Programmleitstelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zu stellen.
Programmleitstelle
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
– IV A 2 –
Württembergische Straße 6
10707 Berlin
Frau Martina Weeger
030 / 90139-4763
Herr Dr. Michael Havlin
030 / 90139-4797
Sprechen Sie uns bitte so früh wie möglich an. Unsere Kundenbetreuung beantwortet nicht nur Detailfragen zum Programm, wir unterstützen Sie auch gerne bei der Antragstellung.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Welche Sicherheiten müssen erbracht werden?
- Die Besicherung erfolgt in der Regel im Rang nach weiteren, für die Finanzierung der geförderten Wohnungen aufgenommenen Mitteln.
- Rechnungen über förderfähige Maßnahmen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (z.B. Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren.
Möchten Sie Förderprogramme kombinieren?
Über das Förderdarlehen hinaus kann die IBB die Gesamtfinanzierung durch Einbindung weiterer Fördermittel abdecken. Sollte der Bauträger die Stellung eines Zahlungsavals während der Bauphase fordern, kann dies ebenfalls über die IBB beantragt werden.
Downloads
- Finanzierungsantrag (PDF)
- Unterlagenanforderung für Vermieter und Investoren (PDF)
- Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 (PDF)
- Selbstauskunft für Vermieter und Investoren (PDF)
- ESG Selbsterklärung (PDF)
- FAQ Wohnungsbauförderbestimmungen 2023 (PDF)
Laden Sie alle Dateien zu diesem Produkt herunter.
Video zu "IBB Wohnungsbaufonds"
Beispiele aus der Praxis
Energieeinsparverordnung (EnEV 2016)
Informationen zu den aktuellen Förderstandards finden Sie auf