IBB Wohnungsneubaufonds
Sozialer Wohnungsbau in Berlin
Die IBB unterstützt mit Mitteln aus dem "IBB Wohnungsneubaufonds" kommunale Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und private Investoren beim Neubau von preisgünstigen Mietwohnungen in Berlin.
"IBB Wohnungsneubaufonds" auf einen Blick
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30 Jahre zinsfreies Darlehen
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Tilgungszuschuss in Höhe von 25% des Darlehensursprungsbetrages
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einmalige Zuschüsse

"IBB Wohnungsneubaufonds" im Detail
Wer wird gefördert?
- kommunale und private Wohnungsunternehmen
- Wohnungsgenossenschaften
- Vermieter und Investoren
Der Investitionsstandort muss in Berlin sein.
Was wird gefördert?
- Neubau von Mietwohnungen
- Neuschaffung von Mietwohnungen durch Aus- und Umbau von Bestandsgebäuden
- Kauf von neu zu errichtenden Immobilien vor deren Baubeginn
Die geförderten Wohnungen sind gemäß den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 (WFB 2019) zu errichten und müssen zu sozialverträglichen Mieten angeboten werden.
Wie wird gefördert?
Fördermodell 1 und Dachausbauten
- öffentliches zinsloses Baudarlehen von bis zu 1.800 EUR/m² geförderter Wohnfläche unter Beachtung der Wohnflächengrenzen
- Teilverzicht von 25% auf den ausgezahlten Betrag des öffentlichen Baudarlehens nach mittlerer Bezugsfertigkeit
Fördermodell 2
- öffentliches zinsloses Baudarlehen von bis zu 1.500 EUR/m² geförderter Wohnfläche unter Beachtung der Wohnflächengrenzen
Eine Kombination der Fördermodelle pro Vorhaben ist möglich. Zusätzlich zum öffentlichen Baudarlehen können für die geförderten Wohnungen einmalige Zuschüsse gewährt werden.
Einmalige Zuschüsse
- Aufzugsanlagen bei Aufstockung und Dachgeschossausbauten: bei Schaffung von geförderten Wohneinheiten wird der nachträgliche Einbau von Aufzugsanlagen für die ersten drei Stationen mit je 20.000 EUR, für jede weitere Station mit je 5.000 EUR bezuschusst
- Barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen: die Schaffung von Wohnungen nach DIN 18040-2 („R“) wird pauschal mit 14.000 EUR je geförderter Wohnung bezuschusst
- Nachhaltiges Bauen: ein pauschaler Zuschuss wird in Höhe von 1.200 EUR je geförderter Wohnung gezahlt (Zertifizierung erforderlich)
- Architektonische, städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten: ein Zuschuss von bis zu 6.000 EUR je geförderter Wohnung wird bei Begründung und Nachweis der Mehrkosten gewährt
Zu welchen Konditionen?
- Die Mietpreis- und Belegungsbindung beträgt 30 Jahre ab festgestellter mittlerer Bezugsfertigkeit.
- Die monatliche Miethöhe (Bewilligungsmiete, nettokalt) beträgt für das Fördermodell 1 maximal 6,50 EUR je m² Wohnfläche (Einkommensgrenze 100 %) bzw. 6,70 EUR je m² Wohnfläche (Einkommensgrenze 140 %) und für das Fördermodell 2 (Einkommensgrenze 180 %) sowie für Dachausbauten maximal 8,20 EUR je m² Wohnfläche.
- Der Anteil von Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen sollte mindestens ein Drittel der im Investitionsobjekt geförderten Wohneinheiten betragen.
- Mindestens ein Viertel der geförderten Wohnungen soll an WBS-Inhaber mit besonderem Wohnbedarf vermietet werden.
- Bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung bleiben die Mietpreis- und Belegungsbindungen bis zum Ablauf des 11. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungen bestehen.
- Das öffentliche Baudarlehen ist grundsätzlich zinslos. Es werden keine Bereitstellungsstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen erhoben.
- Die Tilgung für das öffentliche Baudarlehen beträgt mind. 1,0 % p.a. des Darlehensursprungsbetrags ohne Berücksichtigung eines Teilverzichts.
- Für das öffentliche Baudarlehen fällt ein laufender Verwaltungskostenbeitrag (VKB) in Höhe von 0,3 % p.a. auf das Darlehensursprungskapital unter Abzug des Tilgungsverzichts an. Sofern das Darlehensursprungskapital geringer als 2,5 Mio. EUR ist, betragen die VKB 0,4 % p.a.. Sollte es unter 1,5 Mio. EUR liegen, werden 0,6 % p.a. VKB in Rechnung gestellt.
Weitere Förderbedingungen sind in den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 (WFB 2019) geregelt.
Wie verläuft die Antragstellung?
Für die Förderung eines sozialen Wohnungsbaus ist zunächst ein Antrag auf Aufnahme ins Wohnungsneubauprogramm bei der Programmleitstelle der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zu stellen.
Programmleitstelle
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
– IV A 2 –
Württembergische Straße 6
10707 Berlin
Frau Martina Weeger
030 / 90139-4763
Herr André Moschke
030 / 90139–4767
Herr Dr. Michael Havlin
030 / 90139-4797
Sprechen Sie uns bitte so früh wie möglich an. Unsere Kundenbetreuung beantwortet nicht nur Detailfragen zum Programm, wir unterstützen Sie auch gerne bei der Antragstellung.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Welche Sicherheiten müssen erbracht werden?
- Die Besicherung erfolgt in der Regel im Rang nach weiteren, für die Finanzierung der geförderten Wohnungen aufgenommenen Mitteln.
- Rechnungen über förderfähige Maßnahmen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (z.B. Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren.
Möchten Sie Förderprogramme kombinieren?
Über das Förderdarlehen hinaus kann die IBB die Gesamtfinanzierung durch Einbindung weiterer Fördermittel abdecken. Sollte der Bauträger die Stellung eines Zahlungsavals während der Bauphase fordern, kann dies ebenfalls über die IBB beantragt werden.
Downloads
- Finanzierungsantrag (PDF)
- Unterlagenanforderung für Vermieter und Investoren (PDF)
- Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 (PDF)
- Selbstauskunft für Vermieter und Investoren (PDF)
- Vorvertragliche Informationen "IBB Wohnungsneubaufonds" (PDF)
- Produktblatt "IBB Wohnungsneubaufonds" (PDF)
- Product factsheet 'IBB Wohnungsneubaufonds' (PDF)
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Video zu "IBB Wohnungsbaufonds"
Beispiele aus der Praxis
Energieeinsparverordnung (EnEV 2016)
Informationen zu den aktuellen Förderstandards finden Sie auf