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Förderung von Neubau von Gemeinschaftswohnungen
Sie sind ein sozialer Träger und planen den Neubau von Gemeinschaftswohnungen oder deren Erwerb als schüsselfertiges Neubauprojekt? Mit einem Zuschuss unterstützen wir soziale Träger, die neuen Wohnraum schaffen wollen, als auch sonstige Vorhabenträger, die bei der Errichtung von Wohnraum mit anerkannten sozialen Trägern kooperieren.
Zuschüsse für soziale Träger und sonstige Vorhabenträger:innen, die neuen Wohnraum schaffen
Förderung von Wohnplätzen für mindestens zwei bis maximal zehn Personen
Wohnraumversorgung für unterstützungsbedürftige Menschen
Errichtung von Gemeinschaftswohnungen
Zuschuss als Projektförderung, bis zu 750.000 EUR je Bauvorhaben
Der Neubau oder der Erwerb schlüsselfertiger Neubauprojekte von gemeinschaftlichem Wohnraum.
Als gemeinschaftlicher Wohnraum werden folgende Wohnformen unterstützt:
Der öffentliche Zuschuss ist zur Deckung der Investitionskosten für die Neuschaffung von Wohnraum oder den Erwerb von Wohnraum in schlüsselfertigen Neubauobjekten einzusetzen.
Für die Inanspruchnahme des Zuschusses ist ein Eigenkapital in Höhe von mindestens zehn Prozent erforderlich und nachzuweisen. Als Fremdmittel sind in der Regel langfristige Tilgungs-/Annuitätendarlehen einzusetzen und nachzuweisen.
Spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens durch den, bzw., die Förderempfänger:in nachgewiesen werden.
Erfordert ein Bauvorhaben den Abriss von Wohngebäuden, ist eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Falle der Bildung von Wohneigentum für die geförderten Wohnungen verpflichtet sich der/die Förderempfänger:in, auf die Geltendmachung von Eigenbedarf gemäß § 573 Absatz 2 BGB bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Bindungszeitraums zu verzichten (Nachwirkungsfrist). Der Abverkauf einzelner geförderter Wohnungen ist bis zum Ende der Nachwirkungsfrist ausgeschlossen.
Für die Schaffung von Wohnplätzen gibt es Zuschüsse bis zu 30.000 EUR je Wohnplatz.
Gewährt werden als Projektförderung die folgenden Zuschüsse als Festbetragsfinanzierung:
Zusätzlich 6.500 EUR je geschaffenem Wohnplatz für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare, barrierefreie Wohnungen gemäß DIN 18040-2R.
Die Förderhöchstsumme je Bauvorhaben beträgt 750.000 EUR.
Der Bindungszeitraum für die Nutzung der geförderten Wohnplätze beträgt 25 Jahre ab mittlerer Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnplätze. Die mittlere Bezugsfertigkeit wird durch die IBB festgelegt.
Weitere Förderbedingungen sind in den Verwaltungsvorschriften für die Durchführung eines Projektaufrufs zur Förderung des Neubaus von Wohnraum für soziale Träger geregelt.
Für die Förderung ist ein formloser Antrag vor Baubeginn oder vor dem Erwerb von schlüsselfertigen Neubauwohnungen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zu stellen.
-IV A 27 –
Württembergische Straße 6
10707 Berlin
Frau Tushara Jayasuriya
Tel. 030/ 90173-3827
Sprechen Sie uns bitte so früh wie möglich an. Unsere Kundenbetreuung beantwortet nicht nur Detailfragen zum Programm, wir unterstützen Sie auch gern bei der Antragsstellung.
In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben leisten direkt und indirekt einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals (SDG):
Die IBB schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor.
Genauere Informationen zu den Ausschlusskriterien finden Sie in unseren Nachhaltigkeitsleitlinien und weitere einzuhaltende Bedingungen in den Programmbestimmungen.
Eine betreute Cluster-Wohngemeinschaften ist ein Zusammenschluss mehrerer privater Wohneinheiten mit privater Nasszelle und eigener Küchenausstattung mit Gemeinschaftsräumen, die unmittelbar an die privaten Wohneinheiten der Nutzerinnen und Nutzer anschließen und zugleich der inneren Erschließung dienen.
In den geförderten betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Cluster-Wohngemeinschaften soll Wohnraum für mindestens zwei, maximal jedoch zehn Menschen geschaffen werden.
Bei der Planung von Wohngemeinschaften für Menschen mit einer geistigen und/ oder körperlichen Behinderung ist das Merkblatt der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zu berücksichtigen.
Bei Inanspruchnahme der Förderung darf die anfängliche Miethöhe (bruttokalt - ohne Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung) für die geförderten Wohnplätze bei Neuüberlassung beziehungsweise bei einem Bewohnerwechsel die jeweils gültigen Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten der Veröffentlichungen Amtsblatt Nr. 28 / 5. Juli 2024 1908 Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV-Wohnen) nicht überschreiten.
Fördermittel werden erst nach Erfüllung der in der Förderzusage enthaltenen Auflagen und Bedingungen vollständig ausgezahlt.
Für geförderte Neubauvorhaben ist der IBB spätestens sechs Monate nach der Schlussabnahme des Bauvorhabens der Verwendungsnachweis mit
Bei der Förderung schlüsselfertig erworbener Neubauobjekte kann die Kostenfeststellung gemäß DIN 276 durch den Nachweis der Erwerbskosten ersetzt werden.
Zur Errichtung beziehungsweise zum Erwerb des nach diesen Vorschriften geförderten Objekts dürfen Finanzierungsmittel maximal in Höhe der hierfür tatsächlich anfallenden Kosten eingesetzt werden. Sollte im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt werden, dass ein Verstoß gegen diese Maßgabe vorliegt, ist die Gesamtfinanzierung entsprechend anzupassen.
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aller öffentlichen Fördermittel nicht mehr als 60 Prozent der förderfähigen Aufwendungen übersteigt.
Passende Förderprogramme der IBB
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