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IBB CO2-Sparende Gebäude

Förderung von Maßnahmen bei der energetischen Gebäudesanierung, die eine CO2-Reduzierung bewirken

Sie möchten Ihren Mietwohnungsbestand energetisch sanieren und den CO2-Ausstoß der Immobilie dauerhaft senken? Mit einem Förderdarlehen des Landes unterstützen wir Ihre Investitionen für Maßnahmen zur nachhaltigen CO2-Reduzierung.

Wenn Sie zusätzlich eine Mietpreis- und Belegungsbindung vereinbaren, können Sie darüber hinaus von einem Zuschuss des Landes profitieren.

"IBB CO2-Sparende Gebäude" auf einen Blick

  • Förderdarlehen und Zuschüsse für Vermieter:innen und Investor:innen

  • Förderung energetischer Maßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung des CO₂ -Ausstoßes von Wohngebäuden

  • Förderdarlehen in Höhe von 20 EUR je m² Wohnfläche und eingespartem Kilogramm CO₂ plus zusätzlicher Zuschuss von 20 % des bewilligten Darlehens

  • Modulares Förderangebot, dass sich flexibel mit weiteren Förderprodukten kombinieren lässt

"IBB CO2-Sparende Gebäude" im Detail

    • kommunale und private Wohnungsunternehmen
    • Wohnungsgenossenschaften
    • Vermieter:innen und Investoren:innen

    Der Investitionsstandort muss in Berlin sein.

  • Grundmodul:

    Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden, die vor mehr als 20 Jahren fertiggestellt wurden und über mindestens drei Wohneinheiten verfügen. Die Förderung bezieht sich auf die Gesamtheit der Wohnungen in einem Gebäude, einzelne Wohneinheiten sind nicht förderfähig.

    Im Rahmen der Förderung im Grundmodul besteht grundsätzlich Maßnahmenfreiheit. Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch, dass die technischen Anforderungen und Fördervorgaben der Verwaltungsvorschrift eingehalten werden und nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ein Ausstoß von höchstens 15 kg CO₂-Äquivalenten je m² Wohnfläche und Jahr erreicht wird.

    Beispiele für Einzelmaßnahmen:

    • Wärmedämmung der Gebäudehülle (Fassade, Dach, Kellerdecke)
    • Austausch von Fenstern und Außentüren
    • Erneuerung und Optimierung der Heizungsanlage
    • Nutzung erneuerbarer Energien*
    • Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
    • Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes

    Neben den energetischen Maßnahmen sind auch beihilfefähige Investitionskosten, die durch die fachgerechte Durchführung dieser Maßnahmen unmittelbar bedingt sind, einschließlich der Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Sachverständigen sowie die Kosten notwendiger Umfeldmaßnahmen förderfähig.

    Ausgenommen hiervon sind Energieeffizienzberatungen durch Energieexpert:innen. Für diese kann eine Förderung im Rahmen des Programmes ENEO beantragt werden.


    Was wird nicht gefördert?

    • Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
    • Boardinghäuser
    • Ferienhäuser und -wohnungen
    • Wochenendhäuser
    • Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben

    * Stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien wie Photovoltaik, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie Stromspeicher für die Eigenstromversorgung können mitgefördert werden, wenn für diese Anlagen keine Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien oder anderer Förderprogramme in Anspruch genommen wird. Ist eine Förderung aus Mitteln des Programms SolarPLUS möglich, ist diese vorrangig zu beantragen.

    Bonusmodul:

    Das Bonusmodul ist ein wählbares ergänzendes Modul, welches ausschließlich in Verbindung mit dem Grundmodul in Anspruch genommen werden kann. Es fördert die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % des Darlehens für das geförderte Gebäude. Der Zuschuss reduziert den Darlehensbetrag.

    Voraussetzung ist die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen für die Hälfte der Wohnungen im geförderten Gebäude jeweils bei Freiwerden der Wohnungen. Die Bindungen sind vorrangig an bislang ungebundenen Wohnungen zu begründen. Reicht deren Anzahl nicht aus, werden die erforderlichen Bindungen an bereits gebundenen Wohnungen begründet.


    Die Förderung besteht aus Grundmodul und Bonusmodul:

    Grundmodul Bonusmodul
    Gegenstand der Förderung Energetische Sanierung Sozialbindungen
    Art der Förderung Darlehensbasierte Förderung
    20 EUR pro m² Wohnfläche pro kg CO2-Einsparung

    Zuschussbasierte Förderung
    20 Prozent der Darlehenssumme


    Bedingungen Reduzierte Modernisierungsumlage
    • Mietpreisbegrenzung
      (bis 9,50 EUR/m²)

    • Belegungsbindung
      (Zielgruppe WBS 180)
    • Reduzierte Modernisierungsumlage
  • Grundmodul:

    Die Förderung erfolgt vorhabenbezogen durch ein öffentliches Darlehen als Pauschale in Höhe von 20 Euro pro CO2e-Einsparung pro m2/Wohnfläche.

    Bonusmodul:

    Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 20 % des Darlehens für das geförderte Gebäude.

    Der Zuschuss und das Darlehen dürfen die förderfähigen Kosten sowie die zulässige maximale Förderhöhe insgesamt nicht überschreiten.


    Beispielrechnung Förderhöhe:

    Einsparung CO2: 35 kg/m²/Wohnfläche
    (um einen Maximalausstoß von 15 kg/m²a CO2-Äquivalent zu erreichen)
    Gesamtfläche: 1.463 m²
    (davon Wohnfläche: 1.432 m²)
    Grundmodul: Darlehensberechnung
    35 kg/a CO2-Einsparung x 20 EUR/kg= 700 EUR/m²/Wohnfläche
    700 EUR/m²/Wohnfläche x 1.432 m²= 1.002.400 EUR darlehensbasierte Förderung
    Bei Inanspruchnahme der Grund- und Bonusförderung
    Bonusmodul: Zuschussberechnung
    1.002.400 EUR Darlehen x 20 %= 200.480 EUR zuschussbasierte Förderung
    Gesamtförderung: 801.920 EUR Darlehen + 200.480 EUR Zuschuss
  • Finanzierungskonditionen:

    • Die Höhe des zinslosen öffentlichen Förderdarlehens richtet sich nach der erzielten CO2e-Einsparung und beträgt 20 Euro je eingespartem kg CO2e pro m² Wohnfläche.
    • Das Förderdarlehen wird mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt.
    • Die Auszahlung des Förderdarlehens kann in bis zu drei kostenfreien Teilbeträgen erfolgen. Bei Inanspruchnahme des Bonusmoduls wird der Zuschuss in der Regel nach Abschluss der Maßnahmen und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die IBB in einer Summe ausgezahlt.
    • Für das Förderdarlehen wird ein laufender Verwaltungskostenbeitrag (VKB) auf das Darlehensursprungskapital erhoben. Er beträgt:
      • 0,55 % p.a. bei einem Darlehen von mehr als 3,0 Mio. Euro,
      • 0,85 % p.a. bei einem Darlehen von mehr als 1,0 Mio. Euro bis einschließlich 3,0 Mio. Euro,
      • 1,50 % p.a. bei einem Darlehen von bis zu 1,0 Mio. Euro.
    • Die konkrete Darlehenshöhe wird von der IBB im Einzelfall festgelegt.
    • Die Tilgung beträgt mindestens 1,5 % p.a. des Darlehensursprungsbetrags und beginnt drei Monate nach Feststellung der mittleren Bezugsfertigkeit.
    • Die Förderung wird in der Regel durch ein nachrangiges Grundpfandrecht gesichert.

    Förderkonditionen:

    Grundmodul

    • Der Mietpreisreduzierungszeitraum beginnt bei Modernisierungen im unbewohnten Zustand mit dem ersten Tag des auf die mittlere Bezugsfertigkeit folgenden Monats, bei Maßnahmen im bewohnten Zustand mit Abschluss der Baumaßnahmen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der IBB schriftlich zu bestätigen. Die Mietpreisreduzierung gilt für 20 Jahre.
    • Mieterhöhungen nach energetischer Modernisierung sind nach § 559 BGB zulässig, jedoch auf jährlich höchstens 6 % der auf die jeweilige Wohnung entfallenden Modernisierungskosten begrenzt. Soweit für die Mieterhöhung abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen gelten, bleiben diese unberührt.
    • Weitere Modernisierungsmaßnahmen mit einer Mieterhöhungsmöglichkeit nach § 559 BGB bedürfen während des Mietpreisreduzierungszeitraums der Zustimmung der IBB. Hiervon ausgenommen sind insbesondere Maßnahmen aufgrund nicht vom Fördernehmer zu vertretender Umstände oder auf Grundlage eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Mieterhöhungen nach §§ 557, 557a, 557b und 558 BGB sowie Anpassungen der Betriebskosten nach § 560 BGB bleiben zulässig.

    Bonusmodul

    Zum Zeitpunkt der Bewilligung ungebundene Wohnungen:

    • Für zum Zeitpunkt der Bewilligung ungebundene Wohnungen werden mit Abschluss des ersten den Fördervorgaben entsprechenden Mietvertrags eine Mietpreis- und Belegungsbindung für die Dauer von 20 Jahren begründet.
    • Während der Belegungsbindung dürfen die Wohnungen bei Neuvermietung ausschließlich an berechtigte Haushalte mit einem Einkommen bis 180 % der Bundeseinkommensgrenze vermietet werden. Es sind unbefristete Mietverträge abzuschließen; Staffel- oder vergleichbare Umgehungsregelungen sind unzulässig.
    • Während der Mietpreisbindung gelten die Regelungen zur Mietpreisreduzierung des Grundmoduls bis zum Beginn der Bindung. Mieterhöhungen nach energetischer Modernisierung sind nach §§ 559 ff. BGB zulässig, jedoch auf 6 % der wohnungsbezogenen Modernisierungskosten und eine Nettokaltmiete von höchstens 9,50 Euro je m² begrenzt. Weitere Mieterhöhungen nach § 558 BGB sind auf höchstens 2 % jährlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete des Berliner Mietspiegels zulässig. Bei Wiedervermietung sind darüber hinausgehende Mieterhöhungen ausgeschlossen.

    Zum Zeitpunkt der Bewilligung gebundene Wohnungen:

    • Für bereits mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen werden die bestehenden Bindungen im Rahmen der Modernisierungsförderung um 20 Jahre nach Ablauf der bisherigen Bindungszeiträume verlängert. Der Beginn des neuen Bindungszeitraums ist der IBB schriftlich zu bestätigen.
    • Für Mieterhöhungen gelten vorrangig die Regelungen der ursprünglichen Förderung. Andernfalls finden die §§ 559 ff. BGB Anwendung, wobei Mieterhöhungen auf höchstens 6 % der Modernisierungskosten oder 2,00 Euro je m² Wohnfläche monatlich begrenzt sind. Die Nettokaltmiete darf insgesamt 9,50 Euro je m² Wohnfläche nicht überschreiten. Bei Wiedervermietung sind darüber hinausgehende Mieterhöhungen ausgeschlossen.
    • Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
    • Bei Antragstellung ist ein gültiger und aktueller Energieausweis (Bedarfsausweis) vorzulegen, aus dem die Energieeffizienzklasse, der Endenergiebedarf sowie die Treibhausgasemissionen des zu fördernden Wohngebäudes hervorgehen.
    • Die Antragstellung ist ab dem 03.08.2026 möglich.

    Sprechen Sie uns bitte so früh wie möglich an. Unsere Kundenbetreuung beantwortet nicht nur Detailfragen zum Programm, sondern unterstützt Sie auch bei der Vorbereitung Ihrer Antragstellung.

  • In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben können direkt und indirekt einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals (SDG) leisten:

    • 11 - nachhaltige Städte und Gemeinden
    • 13 - Maßnahmen zum Klimaschutz

    Die IBB schließt bestimmte kontroverse Geschäftspraktiken generell von einer Finanzierung aus oder führt innerhalb kontroverser Geschäftsfelder Einzelfallprüfungen durch.

    Genauere Informationen zu den Ausschlusskriterien finden Sie in unseren Nachhaltigkeitsleitlinien .

    Untited Nations - 2 Sustainable Development Goals

    Weitere Informationen zu unseren SDGs der IBB Gruppe finden Sie unter:

    Unser Beitrag zu den SDGs - IBB Gruppe

    Wir sind uns gleichzeitig dessen bewusst, dass im Rahmen unserer Förderungen auch unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf einzelne SDGs auftreten können. Diese Aspekte werden auf dieser Seite nicht umfassend behandelt. Wir setzen uns jedoch intensiv mit möglichen Zielkonflikten auseinander und arbeiten daran, negative Effekte so weit wie möglich zu minimieren.

Wie geht es weiter?

Kontakt Kundenbetreuung

Betreuung Vermieter:innen und Investor:innen

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IBB Business Team GmbH

Kontakt

Betreuung Vermieter:innen und Investor:innen

  • Telefon: 030 / 2125-2662
  • Email: immobilien@ibb.de

IBB Business Team GmbH

ENEO

Für Fragen rund um energetische Maßnahmen stehen Ihnen die Energie-Expert:innen von ENEO gern zur Verfügung.

  • Telefon: 030 / 2125-2365
  • Email: eneo@ibb-business-team.de

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