FAQ zur Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft
Fragen und Antworten rund um die Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft (Soforthilfe XII)
Vor der Antragstellung
-
Sie können den Antrag vom 23.11.2020 09:00 Uhr bis voraussichtlich 10.01.2021 23:59 Uhr bei der Investitionsbank Berlin stellen.
-
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Schankwirtschaft mit dem Branchencode 56.3 "Ausschank von Getränken" (WZ 2008) und Spätverkaufsstellen ("Spätis"),
- mit bis zu 249 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente),
- die vor dem 01.09.2020 gegründet wurden,
- die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind und
- die ein Objekt in Berlin gemietet oder gepachtet haben.
Voraussetzung ist, dass die Unternehmen im September im Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr (morgens) mindestens eine Stunde für den Schankbetrieb geöffnet waren.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die durch die Schließzeit verursachten Umsatzrückgänge mindestens 20% von September 2020 auf Oktober 2020 betrugen und der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung (i.S.d. Abmeldung beim Gewerbeamt) nicht eingestellt wurde.
-
Die WZ 2008 ist die gebräuchliche Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt. Sie enthält sämtliche Branchen und Branchencodes, nach denen in Deutschland Wirtschaftszweige eingeordnet werden. Die vollständige Liste finden Sie hier .
-
Das/die Miet-/Pachtobjekt/e müssen bei einem Fremdunternehmen (i.S.v. nicht verbundenem Unternehmen) angemietet worden sein.
Der Geschäftsbetrieb darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingestellt worden sein. Hinweis: Hiermit ist keine temporäre Schließung von Lokalen oder Geschäften aufgrund der Corona-Restriktionen gemeint, sondern eine endgültige Beendigung des Geschäftsbetriebes.
Die Miete muss tatsächlich gezahlt worden sein. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden können.
Bei dem antragstellenden Unternehmen handelte es sich am 31.12.2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Abweichend davon können die Zuschüsse für Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt, gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben, es sei denn, der Kredit wurde bereits zurückgezahlt oder die Garantie ist bereits erloschen bzw. sie unterliegen keinem Umstrukturierungsplan mehr. Weitere Informationen können dem Merkblatt der KfW entnommen werden.
Es ist keine Doppelförderung möglich, d.h., es ist keine Förderung möglich, wenn bereits eine Überbrückungshilfe des Bundes oder eine andere Soforthilfe für den geförderten Monat bewilligt wurde.
Der zulässige Höchstbetrag für Kleinbeihilfen darf pro Unternehmen / Unternehmensgruppe mit der Förderung 800 TEUR nicht überschreiten.
-
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Berliner Anschrift, Website, Registernummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
- Anzahl der Beschäftigten (Angabe in Vollzeitäquivalent)
- Branche des Unternehmens (Wirtschaftszweig)
- Umsatzzahlen aus September und Oktober 2020, differenziert nach Mietobjekten
- Monatliche Nettokaltmiete im Oktober 2020, differenziert nach Mietobjekten
- Angaben zur gesetzlichen Vertreterin / zum gesetzlichen Vertreter / zu den gesetzlichen Vertretern/innen: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Hilfsprogramme des Bundes oder des Landes (inkl. KfW-Schnellkredit und Soforthilfekredit des Landes)
-
Nachfolgende Unterlagen müssen im Rahmen der Antragstellung im Kundenportal hochgeladen werden:
- Aktueller Mietvertrag (ggf. inkl. Mieterhöhungsschreiben)
- Kontoauszug, aus dem die Mietzahlung für den Monat Oktober ersichtlich ist
- Gewerbeanmeldung
Die Investitionsbank Berlin behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
Aufgrund des sehr kurzen Entscheidungsverfahrens halten Sie diese Unterlagen bitte zur Antragstellung bereit, sodass ein Upload möglichst schnell erfolgen kann.
-
- Gültiger Personalausweis oder
- Gültiger Pass (deutsch oder nicht deutsch)
- Sofern Sie einen nicht mehr gültigen Personalausweis oder Pass haben, kann dieser in Kombination mit einer Meldebescheinigung als Nachweis dienen. Diese Meldebescheinigung darf jedoch nicht älter als 4 Wochen sein.
-
Nach Antragseingang erfolgt eine Prüfung der Angaben und hochgeladenen Dokumente. Bei positiver Entscheidung erfolgt eine zeitnahe Auszahlung.
Ggf. werden Sie für eine Prüfung des Umsatzrückgangs zu einem späteren Zeitpunkt gebeten, die BWA für September und Oktober 2020 oder eine Erklärung Ihres Steuerberaters zu den Umsätzen im Kundenportal hochzuladen.
-
Wenn Sie weitere Fördermaßnahmen nutzen möchten, um Ihr finanzielles Risiko abzufedern, können Sie dies tun. Wichtig ist dabei nur, dass einzelne Kostenpositionen nicht doppelt gefördert werden. Daher sollten Sie im Rahmen der Beantragung anderer Programme sicherstellen, dass es zu keinem Tatbestand der Doppelförderung kommt. So kann die Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft beispielsweise nicht beantragt werden, wenn bereits die Überbrückungshilfe II beantragt oder bewilligt wurde.
Bitte geben Sie im Antrag an, ob Sie Kleinbeihilfen beantragt bzw. erhalten haben.
-
Ja, sofern die formalen Antragsvoraussetzungen erfüllt und existenzbedrohliche Umsatzeinbußen durch die Schließzeiten entstanden sind.
-
Im Rahmen der Überbrückungshilfe II sind fortlaufende, im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte betriebliche Fixkosten förderfähig. Dazu zählen z.B. Miet- und Mietnebenkosten, Finanzierungskosten und pauschale Personalaufwendungen.
Über die Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft sind ausschließlich Mietaufwendungen (Nettokaltmiete) für Oktober 2020 förderfähig. Prüfen Sie daher bitte vor Antragstellung, ob und ggf. wie viel Überbrückungshilfe II sie beantragen können. Dies können Sie z.B. mit dem IHK-Rechner machen. Pauschal gilt: Liegen die erstattungsfähigen Fixkosten im Zeitraum September bis Dezember 2020 über Ihrer gewerblichen Monatsmiete im Oktober, würden Sie mit der Überbrückungshilfe II bereits die maximal mögliche Förderhöhe erreichen. Zuvor erhaltene Soforthilfen würden in jedem Fall von der Überbrückungshilfe II abgezogen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft nicht beantragt werden kann, wenn bereits die Überbrückungshilfe II beantragt oder bewilligt wurde!
Während der Antragstellung
-
Beschäftigte (sozialversicherungspflichtige Angestellte) in Vollzeitäquivalent (VZÄ) werden wie folgt berechnet:
Es gilt die Wochenarbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 EUR-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
- Mitarbeiter/innen bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter/innen bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter/innen über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter/innen auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Maßgeblich für die Berechnung ist der Stichtag 31.12.2019.
-
Ja, Beschäftigte in Elternzeit zählen, sofern sie während der Elternzeit einen laufenden Arbeitsvertrag mit der Organisation haben.
-
Nein. Sie zählen nur dann zu den Beschäftigten, wenn sie ebenfalls als Geschäftsführung der Organisation tätig sind.
-
Ja, sie zählt dazu – unabhängig davon, ob sie gleichzeitig Gesellschafter sind.
-
Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit sondern sind Teil eines verbundenen Unternehmens. Verbundene Unternehmen sind darüber hinaus Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
- b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen
- d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
-
Verbundene Unternehmen sind nicht unabhängig. Für das gesamte Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe darf einmalig nur ein Antrag (ggf. mit mehreren Berliner Miet-/Pachtobjekten) auf die Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft gestellt werden. Für Miet-/Pachtobjekte außerhalb Berlins wird keine entsprechende Soforthilfe gewährt.
Bitte beachten Sie, dass die Gewährung der Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft möglicherweise den Verlust der Antragsberechtigung in anderen Bundesländern zur Folge hat. Bitte klären Sie diese Frage vor Antragstellung mit den zuständigen Institutionen anderer Bundesländer, in denen sich einzelne Betriebsstätten Ihres Unternehmensverbundes befinden!
-
Nein, es muss ein deutsches Konto und die bei Ihrem Finanzamt angegebene IBAN sein.
-
Die Steuer-ID ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Diese finden Sie auf der Einkommenssteuererklärung der letzten Jahre. Verwechseln Sie Ihre persönliche Steuer-ID (11 Stellen) bitte nicht mit der Steuernummer (10 Stellen) des Unternehmens.
-
Nein, es muss eine deutsche Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern angegeben werden.
-
Die Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft fällt unter die Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder, welche unter die Kleinbeihilfenregelung 2020 fallen (inkl. der KfW-Schnellkredit), darf der zulässige Höchstbetrag von 1.800.000 EUR nicht überschritten werden.
Nach der Antragstellung
-
Nein, nach jetzigem Stand wird die Antragstellung lediglich im Zeitraum vom 23.11.2020 09:00 Uhr bis 10.01.2021 23:59 Uhr möglich sein.
-
Wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns. Darin schildern Sie bitte den Korrekturbedarf.
-
Senden Sie uns dazu bitte eine Nachricht über das Kontaktformular .