Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft - beendet
Zuschussprogramm des Landes für Betriebe der Schankwirtschaft und Spätverkaufsstellen
Betriebe der Schankwirtschaft, die im Oktober von Umsatzeinbußen aufgrund der coronabedingten Schließzeit (23 bis 6 Uhr) betroffen waren, erhalten bis zu 3.000 EUR Zuschuss pro Betriebsstätte für die Kosten der Gewerbemieten.
"Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft" auf einen Blick
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Mietkostenzuschüsse bis zu 3.000 EUR pro Betriebsstätte
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für Betriebe der Schankwirtschaft und Spätverkaufsstellen
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ausschließlich digitale Anträge
"Soforthilfe für Betriebe der Schankwirtschaft" im Detail
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Unternehmen der Schankwirtschaft mit dem Branchencode 56.3 „Ausschank von Getränken“ (WZ 2008) und Spätverkaufsstellen („Spätis“)
- mit bis zu 249 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente),
- die vor dem 01.09.2020 gegründet wurden,
- die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind und
- die ein Objekt in Berlin gemietet oder gepachtet haben.
Voraussetzung ist, dass die Unternehmen im September 2020 im Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr (morgens) mindestens eine Stunde täglich (ohne Schließtage) für den Schankbetrieb geöffnet waren.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die durch die Schließzeit verursachten Umsatzrückgänge mindestens 20 % von September 2020 auf Oktober 2020 betrugen und der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung (i.S.d. Abmeldung beim Gewerbeamt) nicht eingestellt wurde.
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Der Zuschuss wird nachträglich auf Nachweis für die Erstattung der gezahlten Gewerbemiete für den Monat Oktober 2020 gewährt. Es kann ausschließlich die monatliche Nettokaltmiete angesetzt werden.
Bitte prüfen Sie vor Antragstellung, ob Sie alternativ für eine Förderung über die Überbrückungshilfe II des Bundes in Frage kommen. Bei dieser erhalten Sie bis zu 90 % eines Großteils der betrieblichen Fixkosten!
Mit dem IHK-Überbrückungshilfe II-Rechner können Unternehmen in drei Schritten herausfinden, ob und ggf. wie viel Hilfe sie beantragen können. Liegen die erstattungsfähigen Fixkosten im Zeitraum September bis Dezember 2020 über Ihrer gewerblichen Monatsmiete im Oktober, würden Sie mit der Überbrückungshilfe II bereits die maximal mögliche Förderhöhe erreichen. Zuvor erhaltene Soforthilfen würden in jedem Fall von der Überbrückungshilfe II abgezogen.
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- bis zu 3.000 EUR Zuschuss pro Mietobjekt
Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit mehreren Miet- / Pachtobjekten in Berlin sowie Unternehmen, die durch natürliche Personen oder eine gemeinsame handelnde Gruppe natürlicher Personen verbunden sind, können nur einen Antrag (ggf. mit mehreren Mietobjekten) stellen.
Das/die Miet-/Pachtobjekt/e müssen bei einem Fremdunternehmen (i.S.v. nicht verbundenem Unternehmen) angemietet worden sein. Die Miete muss tatsächlich gezahlt worden sein. Barzahlungsquittungen werden nicht anerkannt.
Eine Antragstellung ist nicht möglich, wenn bereits eine Überbrückungshilfe oder andere Soforthilfe für den Oktober 2020 beantragt oder bewilligt wurde.
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Die Antragstellung ist vom 23.11.2020 bis 10.01.2021 ausschließlich online bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich.
Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
- Anzahl der Beschäftigten (Angabe in Vollzeitäquivalent)
- Branche des Unternehmens (Wirtschaftszweig)
- Umsatzzahlen aus September und Oktober 2020, differenziert nach Mietobjekten
- Monatliche Nettokaltmiete im Oktober 2020, differenziert nach Mietobjekten
- Angaben zur gesetzlichen Vertreterin / zum gesetzlichen Vertreter / zu den gesetzlichen Vertretern/innen: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona Soforthilfen oder Corona Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)