FAQ zur Soforthilfe V
Fragen und Antworten rund um das Thema Soforthilfe V
Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf Ihre dringlichsten Fragen rund um das Thema Soforthilfe V zusammengestellt. Bitte beachten Sie auch die Detailfragen zum Direkt- bzw. Tilgungszuschuss.
Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bewilligung und Auszahlung Ihrer Soforthilfe.
Vor der Antragstellung
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Prüfen Sie bitte zunächst, ob das Unternehmen ein Darlehen (z.B. den KfW-Schnellkredit) in Anspruch nehmen kann. Dieses ist vorrangig zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses zu verwenden. Sollte eine Kreditaufnahme nicht möglich sein, z.B. weil eine Überschuldung droht bzw. eine Rückzahlung nicht gewährleistet werden kann, so geben Sie dies bitte im Antragsformular an. Diese Angabe ist kein Ausschlusskriterium für den Zuschuss, aber eine Antragsvoraussetzung für den Direktzuschuss. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen für einen Kredit nicht erfüllt.
Aktuell können bis auf Ausnahmen nur noch Anträge auf einen Tilgungszuschuss für einen von Ihrer Hausbank und der KfW bewilligten KfW-Kredit aus dem Sonderprogramm 2020 gestellt werden. Als Ausnahme gilt, wenn keine Antragsberechtigung für weitere Corona-Hilfen insbesondere die Überbrückungshilfe III vorliegt. Bitte wenden Sie sich in diesen Ausnahmefällen über das Kontaktformular an die IBB.
Soforthilfe V: Für wen passt der Tilgungszuschuss oder der Soforthilfezuschuss? -
- Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent des antragstellenden Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds
- Branche des Unternehmens sowie Branchencode laut Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (NACE-Code)
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
- folgende Umsatzzahlen: durchschnittlicher Jahresumsatz 2017 - 2019, Jahresumsatz 2019, Monatsumsätze der letzten 3 Monate vor Antragstellung
- Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner Betriebsstätte
- Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
- Angaben zum Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter: gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
- Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen
Zusätzlich ist für den Direktzuschuss vorzuhalten:
- Liquiditätsplanung über die kommenden 3 bzw. 6 Monate (exkl. Personalkosten)
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Beschäftigte in Vollzeitäquivalent (VZÄ) werden wie folgt berechnet:
Es gilt die Wochenarbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
- Arbeitskräfte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Arbeitskräfte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Arbeitskräfte über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Arbeitskräfte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Es gelten die Vollzeitäquivalente zum Stichtag 31.12.2019. Lediglich Unternehmen, die 2020 gegründet wurden, geben die Vollzeitäquivalente zum 11.03.2020 an.
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Ja, Beschäftigte in Elternzeit zählen, sofern sie während der Elternzeit einen laufenden Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen haben.
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Nein.
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Ja, sofern die Geschäftsführung über einen Arbeitsvertrag verfügt und keine Gesellschaftsanteile besitzt.
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Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Ausgaben in den der Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. In diesem Fall wird die existenzgefährdende Wirtschaftslage vermutet.
Kurz: Übersteigen in den 3 Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben aufgrund der Corona-Krise die Einnahmen, entspricht der negative Saldo dem Liquiditätsbedarf
Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie / Hotellerie / Tourismus können grundsätzlich betrieblich verursachte Verbindlichkeiten für bis zu 6 Monate maximal jedoch bis zum 31.12.2020 geltend machen.
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Der Zuschuss soll einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.) leisten.
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Verbindlichkeiten, die seit dem 11.03.2020 entstanden sind, können durch den Zuschuss beglichen werden.
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Nein.
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Nein.
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Kapitalrücklagen stellen i. d. R. keine liquiden Vermögenswerte dar und können demnach während des Zuschusses bestehen bleiben. Bei vorhandenen Rücklagen prüfen Sie bitte, ob weitere Nothilfen in Form von Krediten für Sie in Frage kommen.
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- AG
- AG & Co. KG
- Einzelunternehmen (mit Handelsregisteranmeldung)
- Einzelunternehmen (ohne Handelsregisteranmeldung)
- Europäische Aktiengesellschaft (SE)
- Freiberufler
- GbR
- gemeinnützige GmbH
- Genossenschaft (e.G.)
- GmbH
- GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. OHG
- KG
- KGaA
- Limited (Ltd.)
- OHG
- Sonstige Rechtsform
- Stiftung
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Verein (e.V.)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
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Es gilt das erste Datum im Registerauszug.
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Verbundene Unternehmen (Definition siehe KMU-Merkblatt ) sind nicht unabhängig. Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Soforthilfe des Landes oder des Bundes gestellt werden. Es darf nicht für jede Betriebsstätte ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern.
Bei mehreren Betriebstätten im Land Berlin ist für die voraussichtliche Höhe des Liquiditätsengpasses das gesamte (verbundene) Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe zu betrachten. Betriebsstätten in anderen Bundesländern dürfen für den Liquiditätsbedarf nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie dann möglicherweise für eine Soforthilfe für eine Betriebsstätte in einem anderen Bundesland nicht mehr antragsberechtigt sind. Bitte klären Sie diese Frage vor Antragstellung!
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen verbunden sind, können mehrere Anträge stellen, sofern diese Unternehmen nicht ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Finden mehrere Gewerbe in denselben Räumen, an denselben Geräten etc. statt, können hierfür die Kosten nicht mehrfach angesetzt werden.
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Ein verbundenes Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann einen Soforthilfe-Antrag für mehrere Berliner Betriebsstätten stellen, wenn mindestens eine Betriebsstätte nicht mehr als 100 Beschäftigte hat.
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Nein, es muss ein deutsches Konto sein.
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Die Steuer-ID ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Diese finden Sie auf der Einkommenssteuererklärung der letzten Jahre.
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- Gültiger Personalausweis oder
- Gültiger Pass (deutsch oder nichtdeutsch) sowie eine Meldebescheinigung, die vor nicht mehr als 4 Wochen ausgestellt wurde
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Detaillierte Informationen zu den KfW-Krediten aus dem Sonderprogramm 2020 finden Sie auf den Seiten der KfW.
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Bitte warten Sie die Entscheidung der KfW und Ihrer Hausbank ab. Danach können Sie einen Antrag für die Soforthilfe V stellen.
Während der Antragstellung
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Sie können den Antrag vom 18.05.2020 bis voraussichtlich 31.12.2020 bei der Investitionsbank Berlin stellen.
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Sie können sich im Antragszeitraum jederzeit in die Warteschlange einreihen. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an und lassen Sie sich erinnern, wenn Ihre Nummer an der Reihe ist.
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Nein.
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Es gibt keine Möglichkeit, mehrere Anträge in einem Antragsformular zu stellen. Bitte stellen Sie einen Antrag pro Mandanten. Leider müssen Sie sich für jeden Antrag in die Warteschlange stellen.
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Sollten Sie Probleme beim Speichern haben oder eine leere Seite angezeigt bekommen, laden Sie die Seite bitte direkt noch einmal – gegebenenfalls auch in einem anderen Browser. Innerhalb des einstündigen Antragsfensters können Sie so dennoch den Antrag stellen.
Sie erhalten am Tag des Antrags eine Bestätigungs-E-Mail mit Ihrer Antrags-ID.
Sollten Sie diese nicht erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
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Sobald Sie die Seite mit dem Text "Vielen Dank für Ihren Antrag" erreicht haben, ist Ihr Antrag erfolgreich eingegangen. Sollten Sie diese Seite nicht erreichen und haben Sie keine Bestätigungs-E-Mail im Laufe des Tages des Antrags erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
Nach der Antragstellung
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Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
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Ja, Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt per E-Mail.
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Wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
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Grundsätzlich muss jeder Antragstellende prüfen, ob er oder sie sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet. Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie nicht dazu berechtigt sind oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück:
Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
BIC: IBBBDEBB
Als Verwendungszweck schreiben Sie bitte "Rückläufer" und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde.
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Ja, sämtliche Mittel der Soforthilfe V fallen unter die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020". Somit entspricht der gewährte Zuschussbetrag der erhaltenen Kleinbeihilfe. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Beihilferegelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 1.800.000 EUR nicht übersteigen.
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Ja, mit Ausnahme der Berliner Soforthilfe-Programme II und IV sowie eventuell weitere zukünftige im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angebotenen Hilfen des Bundes und des Landes Berlin, wie beispielsweise die Überbrückungshilfen.
Detailfragen zum Tilgungszuschuss
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Der Antrag kann gestellt werden, wenn der Liquiditätsengpass bereits absehbar aber noch nicht entstanden ist. In Ihrem Antrag beziehen Sie sich bitte auf die Zeit von 3 Monaten (bzw. 6 Monaten in den Bereichen Gastronomie / Hotellerie / Tourismus ) ab Antragstellung. Für diese 3 bzw. 6 Monate bilden Sie die Differenz zwischen zu erwartenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Der sich daraus ergebende Liquiditätsbedarf ist plausibel zu errechnen.
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In die Liquiditätsplanung können Einnahmen und Ausgaben einbezogen werden, die zwischen dem 11.03.2020 und dem 31.12.2020 entstehen.
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Nein.
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Ja, die liquiden Mittel müssen verbraucht werden. Es muss aber kein Anlagevermögen (z.B. Immobilien) eingesetzt werden .
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Nein. Bitte verwenden Sie ausschließlich die Dokumente die von der IBB bereitgestellt werden. Nur so kann ein schneller Entscheidungsprozess gewährleistet werden. Die Dokumente finden Sie in den Downloads auf der Produktseite der Soforthilfe V.
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Bei einem Antrag bis 25.000 EUR können im Rahmen einer Stichprobenprüfung von Ihnen ebenfalls Dokumente abgefordert werden. Folgen Sie hierzu bitte ausschließlich den Aufforderungen der E-Mail, die Sie nach dem Absenden des Antragsformulars erhalten haben. Nutzen Sie bitte ausschließlich den darin beschriebenen Weg. Einreichungen auf anderem Weg können wir leider nicht berücksichtigen.
Die Prüfung Ihres Antrages wird einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie, von Nachfragen während dieser Zeit abzusehen. Die Auszahlung Ihres Zuschusses erfolgt nach positiver Prüfung Ihres Antrages.
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1. Bei einem Antrag bis 25.000 EUR müssen Sie diese Dokumente lediglich einreichen, wenn Sie im Rahmen der Stichprobenprüfung explizit dazu aufgefordert werden. Bitte senden Sie uns vorher die Unterlagen nicht zu.
2. Bei einem Antrag über 25.000 EUR müssen Sie auf jeden Fall Ihre Dokumente einreichen. Folgen Sie hierzu bitte ausschließlich den Aufforderungen der E-Mail, die Sie nach dem Absenden des Antragsformulars erhalten. Nutzen Sie bitte ausschließlich den darin beschriebenen Weg. Einreichungen auf anderem Weg (z.B. postalisch) können wir leider nicht entgegennehmen.
Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:
- Jahresabschlüsse 2017 - 2019
- sofern Jahresabschluss 2019 noch nicht erstellt: BWA 2019 (Betriebswirtschaftliche Auswertung)
- Aktuelle BWA Stand März/April 2020, inkl. Summen- und Saldenliste
- Gewerbeanmeldung
- Registerauszug (nicht älter als 3 Monate)
- Liquiditätsplan der vollen nächsten 3 bzw. 6 Monate (gemäß Vorlage )
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses vom Inhaber/in oder gesetzliche/r Vertreter/in
- KMU-Selbsterklärung für verflochtene Unternehmen oder KMU-Selbsterklärung für nicht verflochtene/eigenständige Unternehmen
- Gesellschaftsstruktur / Organigramm
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Die Unterlagen sollen einen Eindruck vermitteln, ob Ihr Unternehmen in der Lage ist, einen Kredit zu stellen, weswegen dies nicht der Fall sein mag und ob die geltend gemachte Notlage plausibel ist.
Detailfragen zum Tilgungszuschuss
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Der Tilgungszuschuss soll die Tilgung der gewährten Kredite im Rahmen der KfW-Corona-Hilfe erleichtern.
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Die Programmvariante "Tilgungszuschuss" der Soforthilfe V ist gerade zur Unterstützung der Tilgungsleistungen für den KfW-Kredit aus dem Sonderprogramm 2020 vorgesehen.
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Gefördert werden können:
- KfW-Schnellkredit 2020 (078)
- KfW-Unternehmerkredit (037/047) und
- ERP-Gründerkredit - Universell (075/76)
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Das passwortgeschützte Formular bitten wir Sie direkt an Ihrem PC inhaltlich zu prüfen und die fehlenden Daten digital zu ergänzen. Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier .
Das Passwort zum Öffnen des Formulars senden wir Ihnen in einer gesonderten E-Mail zu.
Weiterhin werden Sie in diesem Dokument gebeten zu bestätigen, dass Sie einen Antrag für den Tilgungszuschuss aus der Soforthilfe V stellen. Bisher hatten Sie sich nur registriert.
Wenn Sie die Daten geprüft und ggf. ergänzt haben, senden Sie bitte das vollständig ausgefüllte Formular an Ihre Kundenbetreuerin/Kundenbetreuer der Bank, die Ihnen den KfW-Kredit aus dem Sonderprogramm 2020 gewährt hat.
Bitte fügen Sie dem Formular auch eine Kopie (PDF) Ihres Darlehensvertrages (KfW-Kredit aus dem Sonderprogramm 2020) bei.
Die in Ihrer Registrierung genannte Kundenbetreuerin/Kundenbetreuer haben wir parallel ohne Nennung Ihres Namens mit einem gesonderten Schreiben darüber informiert, dass sie von einem ihrer Kunden ein ausgefülltes Formular per Mail erhalten werden.
Ihre Hausbank haben wir gebeten, Ihre im Formular genannten Angaben mit den der Bank vorliegenden Daten abzugleichen und zu bestätigen. Im Anschluss wird das Formular von Ihrer Hausbank wieder an die IBB zurückgesandt.
Auf Grundlage der von Ihrer Hausbank bestätigten Daten werden wir eine Entscheidung über die Förderung aus der Soforthilfe V herbeiführen.
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Die Auszahlung des Tilgungszuschusses erfolgt nach Ablauf von 15 Monaten nach rechtsgültigem Vertragsabschluss des KfW-Kredits aus dem Sonderprogramm 2020.