FAQ zur Soforthilfe Gewerbemieten
Fragen und Antworten rund um das Thema Soforthilfe Gewerbemieten
Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf Ihre dringlichsten Fragen rund um das Thema Soforthilfe Gewerbemieten zusammengestellt. Wir sind darüber hinaus telefonisch sowie über unser Kontaktformular für Sie erreichbar.
Vor der Antragstellung
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Halten Sie zur Antragstellung bitte folgende Informationen bereit:
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
- Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner oder Deutschen Niederlassung
- Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
- Branchenschlüssel des Unternehmens (nach WZ 2008)
- Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent des antragstellenden Unternehmens/des Unternehmensverbunds
- Umsatzzahlen aus April und Mai 2019 sowie April und Mai 2020 (Sofern das Unternehmen nach dem 01.04.2019 gegründet wurde, sind die Umsatzangaben für die Monate November & Dezember 2019 erforderlich.)
- monatliche Miete/Pacht inkl. Betriebs- und Nebenkosten im April und Mai 2020 differenziert nach Mietobjekten
- Angaben zum Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen (Landes- und Bundesmittel)
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Billigkeitsleistungen sind Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung und auch nur bei Verfügbarkeit hierfür bereitgestellter Haushaltsmittel erbracht werden. Es besteht demnach kein Anspruch auf Leistungen aus diesem Programm.
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Antragsberechtigt sind Unternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
- juristisch selbständige KMU bzw. Unternehmensgruppen mit mehr als 10 und weniger als 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- Hauptsitz bzw. Betriebsstätte bei einem Berliner Finanzamt gemeldet
- Gründung vor dem 31.10.2019
- Miet-/Pachtobjekt bzw. Sitz in Berlin
Gemeinnützige Unternehmen sind darüber hinaus ebenfalls antragsberechtigt.
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- Unternehmen mit bis zu 10 und ab 250 Beschäftigten
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
- Unternehmen, die nicht bei einem Berliner Finanzamt gemeldet sind
- Unternehmen ohne Sitz oder Miet-/Pachtobjekt in Berlin
- Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)) und deren wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie nicht verbessert hatte
- Unternehmen, bei denen aktuell Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig sind
- öffentliche Unternehmen
- Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), welche die Zugangsvoraussetzungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen
- Unternehmen, deren Vermieter/Verpächter vollständig auf Zahlungen verzichtet hat
- Unternehmen, die für die Bezugsmonate April und Mai 2020 Leistungen aus anderen Soforthilfe-Programmen erhalten haben
- Unternehmen/ verbundene Unternehmen, die bereits den Corona Zuschuss (Soforthilfe II) erhalten haben, sind nicht antragsberechtigt. Unter verbundene Unternehmen fallen auch die Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören.
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Öffentliche Unternehmen sind Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Gemeinnützige Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie zugleich öffentliche Unternehmen sind.
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- Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 60% in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr (April und Mai 2019 bei Gründung vor dem 01.04.2019 bzw. November und Dezember 2019 bei Gründung nach dem 01.04.2019)
- Gewerbefläche muss bei Dritten angemietet sein, die nicht zum eigenen Unternehmen bzw. Unternehmensverbund gehören
- Geschäftsbetrieb darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingestellt worden sein
Hinweis: Hiermit ist keine temporäre Schließung von Lokalen oder Geschäften aufgrund der Corona-Restriktionen gemeint, sondern eine endgültige Beendigung des Geschäftsbetriebs. - Miete muss tatsächlich gezahlt worden sein und/oder es muss eine Stundungsvereinbarung vorliegen (inkl. Nachweis der Mietzahlung für März 2020 bzw. den letzten vollständig gezahlten Monat)
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden können. - Im Falle einer Stundungsvereinbarung muss sich der Antragsteller verpflichten, die gewährte Soforthilfe an seinen Vermieter abzuführen und binnen eines Monats nach Gewährung der Soforthilfe die Überweisung zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, wird die Förderung widerrufen und der ausgezahlte Betrag zurückgefordert.
- beihilferechtliche Grundsätze sind zu beachten, d.h. Doppelförderungen bzw. Überkompensationen sind ausgeschlossen
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- 50% der gewerblichen Mietkosten für die Monate April und Mai 2020, maximal jedoch 10.000 EUR
- bei Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit mehreren Miet-/Pachtobjekten in Berlin beträgt der Zuschuss maximal 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt, insgesamt jedoch maximal 30.000 EUR
- Förderfähig ist die Grundmiete/-pacht zuzüglich der laufenden Betriebs- und Nebenkosten (insbesondere Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschale) für die Flächen des Geschäftsbetriebes des Unternehmens bzw. des Miet-/Pachtobjekts in Berlin für die Monate April und Mai 2020.
- Betriebskosten, welche über einen externen Anbieter bezogen werden und nicht Bestandteil des Mietverhältnisses sind (z.B. Strom, Gas, Wasser oder Internet), sind nicht förderfähig.
- Sofern weitere Flächen (z.B. Lagerflächen und Stellplätze) Bestandteile des Hauptmietvertrages des Gewerbes sind, sind diese förderfähig und können bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden. Anderweitige separate Verträge können in der Soforthilfe Gewerbemieten nicht berücksichtigt werden.
- Zur Miete/Pacht zählt auch die besonders vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen.
- Förderfähig sind immer die jeweiligen Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.
- Barzahlungen werden nicht anerkannt.
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Im Falle einer Stundungsvereinbarung kann der jeweils gestundete Betrag zu 50%, maximal jedoch mit 10.000 EUR gefördert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie spätestens einen Monat nach Auszahlung einen Beleg einreichen müssen, dass die gewährte Soforthilfe an den Vermieter überwiesen wurde.
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- Bei einem vollständigen Erlass der Miete für die Monate April oder Mai 2020 ist eine Förderung nicht möglich.
- Bei einem Teilerlass der Miete für die beiden Monate kann nur der Betrag gefördert werden, welcher tatsächlich vom Vermieter für die Monate April und Mai 2020 gefordert wurde. Die Überweisung für die entsprechenden anteiligen Mietzahlungen ist zu belegen.
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Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden, sind nicht antragberechtigt.
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Nein. Es ist ausreichend, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mind. 60% für die beiden Monate April und Mai 2020 zusammen besteht. Beispiel: Ein Unternehmen erwägt, die Soforthilfe Gewerbemieten zu beantragen:
Fall 1 Fall 2 Fall 3 Umsatz absolut April 2019 100.000 EUR 100.000 EUR 100.000 EUR Mai 2019 120.000 EUR 120.000 EUR 120.000 EUR April 2020 30.000 EUR 30.000 EUR 30.000 EUR Mai 2020 55.000 EUR 55.000 EUR 70.000 EUR Umsatzrückgang
April 202070.000 EUR/ 70% 70.000 EUR/ 70% 70.000 EUR/ 70% Mai 2020 80.000 EUR/ 67% 65.000 EUR/ 54% 50.000 EUR/ 42% April & Mai 2020
68%
(70.000 + 80.000 / 100.000 + 120.000)
61%
(70.000 + 65.000 / 100.000 + 120.000)
55%
(70.000 + 50.000 / 100.000 + 120.000Antragsvoraussetzung erfüllt ja ja nein -
Bei Unternehmen, die nach dem 01. April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
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Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i.S.d. § 13 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder andersherum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Die Umsatz-Definition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gem. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind
- übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) i.S.v. Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
- erhaltene Anzahlungen
- einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht durch Corona bedingte Notverkäufe
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z.B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
Die Soforthilfe ist nicht als Umsatz anzugeben.
Spenden zählen mit Ausnahme von gemeinnützigen Organisationen (abweichender Umsatzbegriff) nicht als Umsatz, da es keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind.
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Für die Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1,0
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt.
- Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
- Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden).
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Nein, die liquiden Mittel oder das Anlagevermögen haben keinen Einfluss auf die Antragsberechtigung. Entscheidend ist der Umsatzverlust im Vergleich zum Vorjahr, der mindestens 60 Prozent betragen muss.
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Bei einer Rechtsnachfolge wird auf das Gründungsdatum des Rechtsvorgängers abgestellt.
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Verbundene Unternehmen (Definition siehe KMU-Merkblatt ) sind nicht unabhängig. Für das gesamte Unternehmen darf einmalig nur ein Antrag für alle Berliner Miet-/Pachtobjekte auf die Soforthilfe Gewerbemieten gestellt werden. Für Miet-/Pachtobjekte außerhalb Berlins wird keine Soforthilfe Gewerbemieten gewährt.
Bitte beachten Sie, dass die Gewährung der Soforthilfe Gewerbemieten möglicherweise den Verlust der Antragsberechtigung in anderen Bundesländern zur Folge hat. Bitte klären Sie diese Frage vor Antragstellung mit den zuständigen Institutionen anderer Bundesländer, in denen sich einzelne Betriebsstätten Ihres Unternehmensverbundes befinden!
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Mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). Wenn beispielsweise ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur einen Antrag stellen.
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Nein, es muss ein deutsches Konto angegeben werden.
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Die Steuer-ID ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Diese finden Sie auf der Einkommenssteuererklärung der letzten Jahre.
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Nein, es muss eine deutsche Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern angegeben werden.
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Nein, eine Kombination der Soforthilfe Gewerbemieten mit der Soforthilfe II ist nicht möglich.
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Eine Kombination mit der Soforthilfe II ist nicht möglich. Eine Kombination mit anderen Soforthilfen dagegen grundsätzlich schon. Dabei gilt Folgendes:
- Eine Anrechnung von weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Soforthilfe Gewerbemieten findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Es muss sichergestellt sein, dass die Mieten und Pachten für die Monate April und Mai 2020 nicht bereits durch ein anderes Corona Soforthilfeprogramm gefördert wurden (Ausschluss einer Doppelförderung).
- Darlehen wie der KfW-Schnellkredit oder die Rettungsbeihilfe Corona (Soforthilfe I) werden grundsätzlich nicht auf die Soforthilfe Gewerbemieten angerechnet. Die maximale Höhe der erhaltenen Kleinbeihilfen von 800.000 EUR ist in jedem Fall einzuhalten.
- Eine Kumulierung der Soforthilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (Ausnahme: Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Während der Antragstellung
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Anträge können ab dem 17.08.2020 bis zum 16.10.2020 bei der Investitionsbank Berlin (IBB) gestellt werden.
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Nein.
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Im Rahmen des Antragsverfahrens ist eine Identifizierung der vertretungsberechtigten Person(en) erforderlich. Eine Auszahlung erfolgt erst nach erfolgreicher Identifizierung.
Für die Identifizierung stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Video-Identifizierung
- eID-Funktion des Personalausweises
- POSTIDENT Verfahren
- persönliches Erscheinen in der IBB
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Sie können sich im Antragszeitraum jederzeit in die Warteschlange einreihen. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an und lassen Sie sich erinnern, wenn Sie an der Reihe sind.
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Es gibt keine Möglichkeit, mehrere Anträge in einem Antragsformular zu stellen. Bitte stellen Sie einen Antrag pro Mandanten. Leider müssen Sie sich für jeden Antrag in die Warteschlange stellen.
Nach der Antragstellung
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Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen bzw. im Portal hochzuladen:
- Gewerbeanmeldung oder Registerauszug (nicht älter als 3 Monate)
- vollständig ausgefüllte und unterschriebene KMU-Selbsterklärung für verflochtene oder nicht verflochtene Unternehmen einschließlich Gesellschaftsstruktur/Organigramm
- rechtsgültiger aktueller Mietvertrag einschließlich relevanter Änderungsvereinbarungen
- Zahlungsbelege für die Mietzahlungen der Monate April und Mai 2020
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden können. - ALTERNATIV: Stundungsvereinbarung für die Monate April und Mai 2020 inkl. Nachweis der Mietzahlung der zuletzt vollständig gezahlten Miete
- ALTERNATIV: Erklärung des Vermieters über einen (Teil-)Erlass der Miete für die Monate April und Mai 2020 einschließlich der entsprechenden Zahlungsbelege
- Bestätigung des Steuerberaters gemäß Vordruck (im Dokumentenpool des Upload-Bereiches des Kundenportals)
Falls kein Steuerberater hinzugezogen werden kann, reichen Sie bitte die nachfolgenden Unterlagen ein:- BWA für die Monate April und Mai 2020 sowie per 31.12.2019
- BWA für die Monate April und Mai 2019 bzw. alternativ (bei Gründung nach dem 01.04.2019) BWA für die Monate November und Dezember 2019
- aktuelle BWA sowie Summen- und Saldenliste
- Jahresabschlüsse per 31.12.2019/31.12.2018 (bei nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen sind aussagefähige Ersatzunterlagen einzureichen)
- Nachweis, dass das Unternehmen bei einem Berliner Finanzamt gemeldet ist
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Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
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Ja, Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt per E-Mail.
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Bitte verwenden Sie in diesem Falle das Kontaktformular für die Soforthilfe Gewerbemieten. Geben Sie in Ihrer Nachricht bitte unbedingt eine Antragsnummer an, damit wir Ihre Anfrage dem Vorgang zuordnen können.
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Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie Zuschüsse zu Unrecht erhalten oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück:
Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
BIC: IBBBDEBB
Als Verwendungszweck schreiben Sie bitte "Rückläufer" und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde.
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Die Soforthilfe Gewerbemieten fällt unter die Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 EUR pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der (Zweiten Geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll angerechnet werden.
- Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von 3 Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 EUR gewährt werden.
Solange die Regeln der Verordnung eingehalten werden (v.a. es handelt sich nicht um dieselben beihilfefähigen Kosten), ist eine Kumulierung von De-Minimis-Beihilfen mit Kleinbeihilfen bis 1 Mio. EUR zulässig.