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Soforthilfe Gewerbemieten - beendet

Zuschussprogramm für den Berliner Mittelstand

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen des Berliner Mittelstandes mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten können Zuschüsse in Höhe von 50% ihrer gewerblichen Mieten bzw. Pachten für die Monate April und Mai 2020 beantragen.

Bevorstehende Meldung an die Finanzbehörden

Seit 2020 wurden Corona-Hilfen unter anderem als Billigkeitsleistungen des Bundes und des Landes Berlin ausgezahlt. Die Investitionsbank Berlin ist aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Abgabenordnung dazu verpflichtet, die Finanzbehörden über bewilligte Corona-Hilfen zu informieren. Antragsstellende informieren wir daher seit dem 24.01.2022 schrittweise über die Meldung der Daten an die zuständige Finanzbehörde.

Aktuelle Informationen zur Soforthilfe Gewerbemieten

Die Antragstellung für die Soforthilfe Gewerbemieten ist seit Freitag, 16.10.2020, nicht mehr möglich.

„Soforthilfe Gewerbemieten“ auf einen Blick

  • Zuschuss zu Gewerbemieten für Unternehmen des Berliner Mittelstands

  • bis zu 10.000 EUR pro Objekt bzw. bis zu 30.000 EUR bei mehreren Objekten

  • Voraussetzung: Umsatzrückgang von mindestens 60%

„Soforthilfe Gewerbemieten“ im Detail

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen des Berliner Mittelstands

    • mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten,
    • die in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr (April und Mai 2019) einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 60% zu verzeichnen hatten und
    • deren Hauptsitz bzw. Betriebsstätte bei einem Berliner Finanzamt gemeldet ist.

    Wer wird nicht gefördert?

    • Unternehmen mit bis zu 10 und mehr als 249 Beschäftigten
    • Unternehmen, die sich bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben
    • öffentliche Unternehmen
    • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
    • Unternehmen, die für die Bezugsmonate April und Mai 2020 Leistungen aus anderen Soforthilfe-Programmen erhalten haben
    • Unternehmen, deren Vermieter/Verpächter vollständig auf Zahlungen verzichtet hat
  • Gefördert wird

    • die Grundmiete/-pacht
    • zuzüglich der laufenden Betriebs- und Nebenkosten (insbesondere Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschale)
    • für die in Berlin befindlichen Flächen des Geschäftsbetriebes bzw. der Betriebsstätte des Unternehmens
    • für die Monate April und Mai 2020.

    Zur Miete/Pacht zählt auch die besonders vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen.

  • Der Zuschuss beträgt

    • 50% der gezahlten bzw. gestundeten Gewerbemieten/-pachten der Monate April und Mai 2020, max. jedoch 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund sowie
    • bei Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit mehreren Miet-/Pachtobjekten in Berlin max. 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt, jedoch insgesamt max. 30.000 EUR.
  • Die Antragstellung ist vom 17.08.2020 bis 16.10.2020 ausschließlich online bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich.

    Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:

    • Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
    • Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner oder Deutschen Niederlassung
    • Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
    • Branchenschlüssel des Unternehmens (nach WZ 2008)
    • Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent des antragstellenden Unternehmens/des Unternehmensverbunds
    • Umsatzzahlen aus April und Mai 2019 sowie April und Mai 2020 (Sofern das Unternehmen nach dem 01.04.2019 gegründet wurde, sind die Umsatzangaben für die Monate November & Dezember 2019 erforderlich.)
    • monatliche Miete/Pacht inkl. Betriebs- und Nebenkosten im April und Mai 2020 differenziert nach Mietobjekten
    • Angaben zum Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
    • Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen

    Bei Fragen zur Soforthilfe Gewerbemieten rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

    • Die Gewerbefläche muss bei einem Dritten angemietet sein. Dieser darf nicht zum eigenen Unternehmen bzw. Unternehmensverbund gehören.
    • Unternehmen, die für die Bezugsmonate April und Mai 2020 Leistungen aus anderen Soforthilfe-Programmen erhalten haben oder deren Vermieter/Verpächter vollständig auf Zahlungen verzichtet hat, sind nicht antragsberechtigt.
    • Der Geschäftsbetrieb darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingestellt worden sein.
    • Die Miete muss tatsächlich gezahlt worden sein und/oder es muss eine Stundungsvereinbarung vorliegen.
    • Im Falle einer Stundungsvereinbarung muss sich der Antragstellende verpflichten, die geschuldete Miete an seinen Vermieter/Verpächter abzuführen und binnen eines Monats nach Gewährung der Soforthilfe die Überweisung zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, wird die Förderung widerrufen und der ausgezahlte Betrag zurückgefordert.

Wie geht es weiter?

Kontakt

Bei Fragen zur Soforthilfe Gewerbemieten - schreiben Sie uns!

Antragsprozess

Die Antragstellung für die Soforthilfe Gewerbemieten ist seit Freitag, 16.10.2020, nicht mehr möglich.

Video zu "Soforthilfe Gewerbemieten"

"Aktuelle Stunde" vom 18.08.2020

Aufzeichnung des Townhall Calls der IHK und Berlin Partner mit allen Informationen zu "Soforthilfe Gewerbemieten" bis Minute 25 und "Berlin Mezzanine" bis Minute 41. Danach folgen die Fragen aus dem Chat.


Standbild zum Video Townhall Call zu Soforthilfe Gewerbemieten und Berlin Mezzanine