Soforthilfe Gewerbemieten - beendet
Zuschussprogramm für den Berliner Mittelstand
Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen des Berliner Mittelstandes mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten können Zuschüsse in Höhe von 50% ihrer gewerblichen Mieten bzw. Pachten für die Monate April und Mai 2020 beantragen.
„Soforthilfe Gewerbemieten“ auf einen Blick
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Zuschuss zu Gewerbemieten für Unternehmen des Berliner Mittelstands
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bis zu 10.000 EUR pro Objekt bzw. bis zu 30.000 EUR bei mehreren Objekten
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Voraussetzung: Umsatzrückgang von mindestens 60%

„Soforthilfe Gewerbemieten“ im Detail
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Antragsberechtigt sind Unternehmen des Berliner Mittelstands
- mit über 10 und bis zu 249 Beschäftigten,
- die in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr (April und Mai 2019) einen Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 60% zu verzeichnen hatten und
- deren Hauptsitz bzw. Betriebsstätte bei einem Berliner Finanzamt gemeldet ist.
Wer wird nicht gefördert?
- Unternehmen mit bis zu 10 und mehr als 249 Beschäftigten
- Unternehmen, die sich bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben
- öffentliche Unternehmen
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
- Unternehmen, die für die Bezugsmonate April und Mai 2020 Leistungen aus anderen Soforthilfe-Programmen erhalten haben
- Unternehmen, deren Vermieter/Verpächter vollständig auf Zahlungen verzichtet hat
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Gefördert wird
- die Grundmiete/-pacht
- zuzüglich der laufenden Betriebs- und Nebenkosten (insbesondere Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschale)
- für die in Berlin befindlichen Flächen des Geschäftsbetriebes bzw. der Betriebsstätte des Unternehmens
- für die Monate April und Mai 2020.
Zur Miete/Pacht zählt auch die besonders vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen.
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Der Zuschuss beträgt
- 50% der gezahlten bzw. gestundeten Gewerbemieten/-pachten der Monate April und Mai 2020, max. jedoch 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund sowie
- bei Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit mehreren Miet-/Pachtobjekten in Berlin max. 10.000 EUR pro Miet-/Pachtobjekt, jedoch insgesamt max. 30.000 EUR.
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Die Antragstellung ist vom 17.08.2020 bis 16.10.2020 ausschließlich online bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich.
Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
- Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner oder Deutschen Niederlassung
- Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
- Branchenschlüssel des Unternehmens (nach WZ 2008)
- Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent des antragstellenden Unternehmens/des Unternehmensverbunds
- Umsatzzahlen aus April und Mai 2019 sowie April und Mai 2020 (Sofern das Unternehmen nach dem 01.04.2019 gegründet wurde, sind die Umsatzangaben für die Monate November & Dezember 2019 erforderlich.)
- monatliche Miete/Pacht inkl. Betriebs- und Nebenkosten im April und Mai 2020 differenziert nach Mietobjekten
- Angaben zum Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen
Bei Fragen zur Soforthilfe Gewerbemieten rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
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- Die Gewerbefläche muss bei einem Dritten angemietet sein. Dieser darf nicht zum eigenen Unternehmen bzw. Unternehmensverbund gehören.
- Unternehmen, die für die Bezugsmonate April und Mai 2020 Leistungen aus anderen Soforthilfe-Programmen erhalten haben oder deren Vermieter/Verpächter vollständig auf Zahlungen verzichtet hat, sind nicht antragsberechtigt.
- Der Geschäftsbetrieb darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingestellt worden sein.
- Die Miete muss tatsächlich gezahlt worden sein und/oder es muss eine Stundungsvereinbarung vorliegen.
- Im Falle einer Stundungsvereinbarung muss sich der Antragstellende verpflichten, die geschuldete Miete an seinen Vermieter/Verpächter abzuführen und binnen eines Monats nach Gewährung der Soforthilfe die Überweisung zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, wird die Förderung widerrufen und der ausgezahlte Betrag zurückgefordert.