Informationen für Bestandskunden
Mieter:innen
Sie sind Mieter:in im öffentlich geförderten Wohnungsbau und haben Informationsbedarf zum Thema Miete? Dann sind Sie hier richtig.
Die Investitionsbank Berlin (IBB) betreut im geförderten Altbau die Förderprogramme Soziale Stadterneuerung, Wohnungspolitische Selbsthilfe und Städtebaulicher Denkmalschutz, in denen auch mieterbezogene einkommensabhängige Aufwendungszuschüsse (sogenannte WBS-AZ) bewilligt werden können.
Mieterbezogene Zuschüsse (EOF-Mieter-AZ) bewilligt die IBB ebenfalls im Programm Freifinanzierter Mietwohnungsbau - Einkommensorientierte Förderung.
Einkommensorientierte Zuschüsse können von den Vermietern bei der Investitionsbank Berlin für Neupauprojekte beantragt werden, die nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2015 gefördert werden.
Wichtige Information für Mieter:innen zum Mietendeckel
Mit dem am 15.04.2021 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sind die Inhalte des MietenWoG Bln nicht mehr maßgebend.
- Mieter:innen sollten sich grundsätzlich umgehend mit ihren Vermieter:innen bezüglich Mietnachzahlungen aktiv in Verbindung setzen.
- Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei Mietzahlungen können Sie nur bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beantragen. Die Antragsformulare sind seit 22.04.2021 online: mietendeckel.berlin.de
- Alle weiteren Informationen finden Sie auf mietendeckel.berlin.de und stadtentwicklung.berlin.de
- Mieter:innen, die staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen beziehen und eine Nachforderung vom Vermietenden erhalten, werden die Aufwendungen als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung von den zuständigen Ämtern erstattet.
Was ist zu beachten bei
... der Beantragung von Mieterzuschüssen?
Für die Gewährung einkommensabhängiger Aufwendungszuschüsse (WBS-AZ) darf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG nicht überschritten werden.
Die EOF Aufwendungszuschüsse betreffen Wohnungen, die entsprechend des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (insbesondere § 88 e – Einkommensorientierte Förderung) vom Bund und Land Berlin subventioniert wurden.
Für beide Förderungen muss eine Einkommensbescheinigung nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vorgelegt werden. Diese Bescheinigung wird durch die bezirklichen Wohnungsämter auf entsprechenden Antrag ausgestellt. Sowohl für die Beantragung von WBS-AZ als auch EOF stellt der Eigentümer / die Hausverwaltung den Antrag für den Mieter.
Nachfolgend erhalten Sie weitere Informationen.
Mieterzuschüsse – WBS-AZ
Mieterzuschüsse – EOF
... dem Thema Miete?
Downloads
- Miete / Miethöhe sozialer Mietwohnungsbau (PDF)
- Miete / Miethöhe Modernisierung/Instandsetzung (Altbau bezugsfertig bis 1918) (PDF)
- Mietpreisleitfaden (PDF)
Mietpreisleitfaden - Leitfaden zur Mietpreisgestaltung im öffentlich geförderten Mietwohnungsneubau (1. Förderweg))
- Betriebskosten (PDF)