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Soforthilfe Corona - beendet

Corona Zuschuss – Zuschussprogramm des Bundes für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige können schnell und mit geringem bürokratischen Aufwand Zuschüsse zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage beantragen.

Aktuelle Informationen zur Stichprobenerhebung des Landes Berlin

Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Land Berlin im Mai und Juni 2022 eine Stichprobenerhebung zur Auswertung der Corona Soforthilfe II / Soforthilfe Corona durchführt.

Bevorstehende Meldung an die Finanzbehörden

Seit 2020 wurden Corona-Hilfen unter anderem als Billigkeitsleistungen des Bundes und des Landes Berlin ausgezahlt. Die Investitionsbank Berlin ist aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Abgabenordnung dazu verpflichtet, die Finanzbehörden über bewilligte Corona-Hilfen zu informieren. Antragsstellende informieren wir daher seit dem 24.01.2022 schrittweise über die Meldung der Daten an die zuständige Finanzbehörde.

"Soforthilfe Corona" auf einen Blick

  • Zuschüsse bis zu 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR

  • für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit max. 5 bzw. 10 Beschäftigten

  • ausschließlich digitale Anträge

"Soforthilfe Corona" im Detail

    • Soloselbständige (Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, d. h. ohne angestellte Mitarbeiter ausüben),
    • Freiberufler (Tätigkeit nach § 18 EStG und § 1 PartGG) und
    • Kleinstunternehmen (unabhängig der Rechtsform) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente),

    die zudem

    • ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte und/oder einem Sitz im Land Berlin ausführen,
    • steuerlich in Berlin gemeldet sind und dort veranlagt werden,
    • ihr Unternehmen vor dem 12.03.2020 gegründet haben,
    • ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausführen,
    • eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführen und
    • durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind sowie einen Liquiditätsengpass vorweisen können.

    Wer wird nicht gefördert?

    • Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
    • Öffentliche Unternehmen
    • Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise (Stichtag: 31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
    • Private Vermieter von Ferienwohnungen und Vermieter, die private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielen
    • Teilselbstständige
    • Nicht sozialversicherungspflichtige, nebenberuflich selbstständige Studierende
  • Die Soforthilfe kann für die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand verwendet werden.

    Die Höhe der Soforthilfen berechnet sich aus dem nachweisbaren Liquiditätsengpass des Antragstellers für die nächsten 3 Monate (ab Antragstellung):

    Laufende Einnahmen (geschätzt) der nächsten 3 Monate

    ./. laufender Sach- und Finanzaufwand der nächsten 3 Monate

    = Liquiditätsengpass

    Als Kosten/Zahlungen können für 3 Monate angesetzt werden:

    • Miete und Pachtzahlungen für gewerblich genutzte Räumlichkeiten (bei Mietreduzierung um mind. 20% können Mietkosten für 5 Monate angesetzt werden)
    • Versicherungsbeiträge für die gewerbliche Tätigkeit
    • Zinsen, Leasingraten und Tilgungen für gewerblich genutzte Güter und Einrichtungen, sofern hierfür nicht bereits Stundungen gewährt wurden
    • Kfz-Kosten (Versicherungen / Leasingkosten / Haftpflicht), wenn das Fahrzeug für die wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich ist

    Nicht angesetzt werden können Personalkosten, Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc.

    Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen, Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

  • Die Höhe der Soforthilfe beträgt

    • bis zu 9.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten*
    • bis zu 15.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten*

    *Vollzeitäquivalente: Die Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt. Auszubildende können eingerechnet werden.

    Die zweckentsprechende Verwendung wird ggf. im Nachgang geprüft. Die Antragsteller müssen Unterlagen zum Nachweis des Liquiditätsbedarfes aufbewahren und vorlegen können.

  • Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:

    • Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma
    • Ausweisdokument
    • Steuernummer des Unternehmens und Name des Finanzamts
    • Steueridentifikationsnummer
    • Bankverbindung der Firma

    Die Antragstellung für die Soforthilfe Corona ist seit Sonntag, 31.05.2020, nicht mehr möglich.

    Bei Fragen zur Soforthilfe Corona rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

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Antragsprozess

Die Antragstellung für die Soforthilfe Corona ist seit Sonntag, 31.05.2020, nicht mehr möglich.

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