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Soforthilfe IV 3.0 - beendet

Zuschussprogramm des Landes für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten

Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten können Zuschüsse zur Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 500.000 EUR beantragt werden.

Verwendungsnachweisprüfung der Soforthilfe IV

Wir führen für das die Corona Soforthilfe IV eine nachgelagerte Prüfung der Mittelverwendung durch. Sie werden von uns per E-Mail aufgefordert, Unterlagen dazu einzureichen.

Das betrifft alle Kultur- und Medienunternehmen, die im Förderzeitraum Unterstützung aus dem Coronaprogramm "Soforthilfe IV 1.0 – 8.0" erhalten haben.

Bevorstehende Meldung an die Finanzbehörden

Seit 2020 wurden Corona-Hilfen unter anderem als Billigkeitsleistungen des Bundes und des Landes Berlin ausgezahlt. Die Investitionsbank Berlin ist aufgrund rechtlicher Bestimmungen der Abgabenordnung dazu verpflichtet, die Finanzbehörden über bewilligte Corona-Hilfen zu informieren. Antragsstellende informieren wir daher seit dem 24.01.2022 schrittweise über die Meldung der Daten an die zuständige Finanzbehörde.

"Soforthilfe IV 3.0" auf einen Blick

  • Zuschüsse auf Basis eines errechneten Liquiditätsengpasses (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 EUR)

  • für Kultur- und Medienunternehmen mit mind. 2 Beschäftigten

  • ausschließlich digitale Anträge

"Soforthilfe IV 3.0" im Detail

  • Kultur- und Medienunternehmen (Branchenliste siehe FAQ )

    • mit mind. 2 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und
    • Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin,
    • die bei einem Berliner Finanzamt gemeldet sind.

    Wer wird nicht gefördert?

    • Unternehmen mit einem Umsatz über 10 Mio. EUR
    • Unternehmen mit weniger als 2 Beschäftigten (Es gilt der Durchschnitt der vergangenen 3 Jahre.)
    • Unternehmen, die bereits vor der Corona-Krise (31.12.2019) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren (Ausnahmeregelungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von max. 10 Mio. EUR)
    • öffentliche Unternehmen oder solche Unternehmen, welche regelmäßig oder überwiegend öffentlich gefördert werden
    • Unternehmen, die nicht in die festgelegten Branchen fallen

    Bitte prüfen Sie Ihre Möglichkeiten im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II des BMWi.

    Überbrückungshilfe II des BMWi

  • Der Zuschuss kann für die Betriebskosten sowie den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den Monaten Dezember 2020 bis Februar 2021 eingesetzt werden, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um diese zu decken.

    Dazu zählen z.B.:

    • gewerbliche Mieten oder Pachten
    • Leasingsaufwendungen
    • Personalkosten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt werden können
    • Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem im Liquiditätsplan errechneten Liquiditätsengpass
    • in begründeten Ausnahmefällen bis zu 500.000 EUR möglich

    Bei einem Soforthilfeantrag über 25.000 EUR wird in jedem Fall eine Tiefenprüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs über die gesamte beantragte Soforthilfe anhand einzureichender Unterlagen durchgeführt.

    Wichtig ist, dass Antragstellende alle relevanten durch den Bund und das Land bereitgestellten Hilfsmaßnahmen genutzt haben. Insbesondere ist es eine Voraussetzung der Soforthilfe IV 3.0, dass - sofern möglich - die Überbrückungshilfe des Bundes in Anspruch genommen wird.

    Weitere Informationen zur Corona Überbrückungshilfe finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung:

  • Die Antragstellung ist vom 11.11.2020 bis 20.11.2020 ausschließlich online bei der Investitionsbank Berlin (IBB) möglich.

    Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:

    • Name, Straße, PLZ, Rechtsform, Gründungsdatum, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens, Name des Finanzamts
    • gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer des Inhabers / der gesetzlichen Vertretung
    • Bankverbindung des Unternehmens, die Sie beim Finanzamt angegeben haben
    • Liquiditätsplanung
    • Nachweis des Anfangsbestandes der Liquidität (z.B. Kontoauszüge)
    • Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
    • Gewerbeanmeldung
    • Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre (ggf. BWA für 2019)
    • aktuelle BWA 2020
    • Darstellung der aktuellen betriebswirtschaftlichen Situation
    • Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona-Soforthilfen oder Corona-Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel)
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Wie geht es weiter?

Kontakt

Bei Fragen zur Soforthilfe IV 3.0 - schreiben Sie uns!

Antragsprozess

Die Antragstellung für die Soforthilfe IV 3.0 ist seit Freitag, 20.11.2020 nicht mehr möglich.