Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe
Zuschüsse für die Monate November 2020 bis Januar 2021
Die Überbrückungshilfe III ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen zur Deckung von Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für diesen Zeitraum können ab spätestens Mitte Februar gestellt werden.
Sie umfasst auch die neue "Neustarthilfe für Soloselbständige", um der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstler und Kulturschaffenden Rechnung zu tragen.
Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.
Antragstellung über die bundesweite Online-Plattform
Die Überbrückungshilfe III wird über die Plattform des Bundes angeboten. Alle Informationen zum Programm und zur Antragstellung finden Sie dort.
Überbrückungshilfe III auf einen Blick
Antragstellung ab sofort möglich
- für Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 750 Mio. EUR und gemeinnützige Organisationen
- Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Monate November 2020 bis Juni 2021 im Verhältnis zu den Vergleichsmonaten in 2019
- Antragstellung ausschließlich über Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer möglich
- Abschlagszahlungen über den Bund von vorerst bis zu 400.000 EUR pro Monat
Neustarthilfe für Soloselbständige auf einen Blick
Antragstellung ab sofort möglich
- Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021
- für Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb ohne Beschäftigte
- ausschließlich Direktbeantragung
- Umsatzeinbruch von mindestens 60% im Vergleich zum Referenzumsatz 2019
- Zuschuss in Höhe von 50% der Umsätze im Referenzzeitraum 2019, maximal bis zu 7.500 EUR