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Mietzuschuss in Sozialwohnungen

Mietzuschuss für Haushalte im Sozialen Wohnungsbau in Berlin

Sie wohnen in einer Sozialwohnung (Erster Förderweg) in Berlin und Ihre Miete ist höher als 30% Ihres Einkommens? Dann beantragen Sie eine Förderung durch das Programm "Mietzuschuss in Sozialwohnungen".

"Mietzuschuss" auf einen Blick

  • Zuschuss für Berliner Mieterhaushalte, die in Sozialwohnungen leben

  • Mietzuschuss nach § 2 WoG Bln

  • bis zu 50% der förderfähigen Bruttowarmmiete

"Mietzuschuss" im Detail

    • Berliner Mieterhaushalte, die in Sozialwohnungen (Erster Förderweg) wohnen und
    • deren Mietbelastung aus der Bruttowarmmiete im Verhältnis zum anrechenbaren Einkommen nach den Einkommensgrenzen für den Berliner WBS (Wohnberechtigungsschein) höher als 30% ist.

    Ob Sie die Einkommensgrenzen einhalten, können Sie rechtsunverbindlich über die Abfrage zum Wohnberechtigungsschein herausfinden.

    Beziehen Sie Leistungen nach SGB II und SGB XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, bei Erwerbsminderung und im Alter), können Sie nach einem Kostensenkungsverfahren des Leistungsträgers ebenso einen Antrag auf Mietzuschuss in Berlin stellen.

    • Mietzuschuss für eine Wohnung in Berlin, die zum Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) gehört

    Für Mietwohnungen, die nicht oder nicht mehr der Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen, wird der Mietzuschuss nicht gewährt.

    • Der Mieterhaushalt muss bis zu 30% seines anrechenbaren Einkommens für die Bruttowarmmiete aufbringen. Zahlt er mehr, wird ein monatlicher Mietzuschuss gewährt.
    • Das anrechenbare Einkommen kann rechtsunverbindlich über den WBS-Rechner des Landes Berlin errechnet werden. Dieses Einkommen darf die Einkommensgrenzen des Landes Berlin nicht um mehr als 55% überschreiten.

    Wie wird der Mietzuschuss ermittelt?

    Anhand der Anzahl der Personen wird die angemessene Wohnfläche ermittelt. Dafür gelten folgende Werte:

    Einpersonenhaushalt 50 m²
    Zweipersonenhaushalt 65 m²
    Dreipersonenhaushalt 80 m²
    Vierpersonenhaushalt 90 m²
    jede weitere zum Haushalt gehörige Person 12 m²

    Ist die tatsächliche Wohnfläche höher als die angemessene Wohnfläche, wird maximal die angemessene Wohnfläche für die Höhe des Mietzuschusses angerechnet. Liegen besondere Lebensumstände vor, ist eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um bis zu 20% zulässig.

    Anschließend wird die förderfähige Bruttowarmmiete pro Quadratmeter ermittelt. Werden Teile Ihrer Mietbelastung durch Dritte getragen, werden diese von der Bruttowarmmiete abgezogen.

    Die Höhe des Mietzuschusses ist außerdem entsprechend der Überschreitung der Einkommensgrenze des Berliner WBS gestaffelt:

    • Wird die Einkommensgrenze nicht überschritten, beträgt der Zuschuss max. 6,30 €/m²,
    • bei einer Einkommensüberschreitung von bis zu 20% beträgt der Zuschuss max. 4,71 €/m²,
    • bei einer Einkommensüberschreitung zwischen 20,01% und 40% beträgt der Zuschuss max. 3,15 €/m².

    Die Beträge der maximalen Zuschusshöhe können sich ändern. Relevant für die Berechnung ist der Stichtag der Bewilligung / Ablehnung des Mietzuschuss Antrags.

    Befindet sich die Wohnung in einem Wohnobjekt ohne Anschlussförderung, ist die maximal zu berücksichtigende Bruttowarmmiete auf 14 €/m² Wohnfläche monatlich begrenzt.

    Zusätzlich ist der Mietzuschuss in Berlin auf die Hälfte der förderfähigen Bruttowarmmiete gedeckelt.

    • Der Mietzuschuss Antrag ist bei der Investitionsbank Berlin zu stellen.
      • Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular per E-Mail oder auf dem Postweg an:
        E-Mail:
        Postanschrift:
        Investitionsbank Berlin
        Mietzuschuss Sozibau
        Bundesallee 210
        10719 Berlin
    • Zum Antrag gehören das Antragsformular, die Einkommenserklärung und die Einkommensbescheinigung (bei nichtselbstständiger Arbeit und/oder Krankengeld).
    • Die Einkommenserklärung ist für jedes Haushaltsmitglied einzeln auszufüllen; auch für Kinder und sonstige Personen, die kein eigenes Einkommen haben. Weitere Hinweise zur Einkommenserklärung finden Sie hier:
      Hinweise zum Vordruck Einkommenserklärung (PDF)
    • Das Antragsformular finden Sie in den Downloads. Welche Unterlagen darüber hinaus einzureichen sind, finden Sie unter „Welche Unterlagen sind einzureichen?“.
    • Läuft ihre Bewilligung aus, stellen Sie bitte 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag. Nur so kann ermöglicht werden, dass Sie eine fortlaufende Zahlung erhalten.

    Wenn Sie Fragen zum Mietzuschuss haben, sind wir für Sie gern unter der Telefonnummer 030 / 2125-4545 erreichbar.

  • Allgemeine Unterlagen:

    Zum Mietverhältnis und zur Bruttowarmmiete:

    • Kopie des Mietvertrags inkl. eventueller Ergänzungsvereinbarungen
    • Nachweis der Mietzahlungen (Kontoauszüge) der letzten drei Monate

    Falls vorhanden:

    • letztes Mieterhöhungsschreiben des Vermieters
    • Nachweise darüber, ob jemand anderer als Sie einen Teil der Miete finanziert/bezahlt (darunter Bescheid des Jobcenters über ALG 2, Bescheid des Sozialamtes über Leistungen für Unterkunft und Heizung inkl. Nachweis eines Kostensenkungsverfahrens, Wohngeldbescheid, Zuschuss des Arbeitsgebers, Nachweis zu Unterhaltsansprüchen)
    • Kopie Untermietvertrag

    Zum Nachweis aller Haushaltsmitglieder:

    • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite wegen der Meldeanschrift auf der Rückseite) jedes Haushaltsmitgliedes
    • Nachweis über Grad der Behinderung/Pflegegrad, z.B. Behindertenausweis (Vorder- und Rückseite) oder Bescheid zur Pflegestufe / zum Pflegegeld

    Für Personen (Kinder), die nicht im Besitz eines eigenen Personaldokuments sind, kann bei der Meldebehörde (Bürgeramt) eine Meldebescheinigung beantragt werden.

    Zum Nachweis der Einnahmen:

    • Gehaltsnachweise
    • Rentenbescheid
    • Bescheid vom Jobcenter

    Bitte beachten Sie, dass Gehaltsnachweise keine Einkommensbescheinigung ersetzen. Die Einkommensbescheinigung ist grundsätzlich auszufüllen.

    Zum Nachweis „besonderer Lebensumstände“:

    • bspw. Nachweis über Grad der Behinderung/Pflegegrad, z.B. Behindertenausweis (Vorder- und Rückseite) oder Bescheid zur Pflegestufe / zum Pflegegeld

    Sonstige Nachweise:

    • Kopie der Trägervereinbarung nach § 75 SGB XII

    Sämtliche Dokumente können in Kopie eingereicht werden.

    • Der Mietzuschuss wird für maximal 24 Monate bewilligt. Anschließend muss ein neuer Antrag (Folgeantrag) gestellt werden. Zum Folgeantrag gehören das Antragsformular, die Einkommenserklärung, die Einkommensbescheinigung und alle Nachweise, die sich inhaltlich verändert haben oder aktualisiert werden müssen, z.B. die Meldebescheinigung.
    • Die Zahlung eines bewilligten Mietzuschusses erfolgt in der Regel monatlich. Wird ein monatlicher Mietzuschuss bis zu 10,00 EUR bewilligt, erfolgt die Zahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum in einem Betrag.
    • Die Bewilligung erfolgt ab dem 1. Tag des Monats, in dem der Mietzuschuss Antrag (wenn auch noch nicht ganz vollständig) unterschrieben bei der IBB eingeht.
    • Wenn sich im Bewilligungszeitraum die tatsächliche Bruttowarmmiete um mehr als 0,10 €/m² monatlich verringert, das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen um mehr als 5% erhöht oder sich die Zahl der Haushaltsangehörigen verändert, muss dies der IBB unverzüglich schriftlich in einer Änderungsmitteilung mitgeteilt werden.
    • Trägerinnen und Träger von Einrichtungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die Sozialwohnungen angemietet haben, können den Mietzuschuss zugunsten der Nutzenden beantragen.

Wie geht es weiter?

Kontakt Kundenbetreuung

Investitionsbank Berlin

Antrag stellen

Laden Sie das Antrags-PDF herunter, füllen es aus und senden es per Post an die im Kontakt genannte Adresse.

Kontakt

Investitionsbank Berlin

Mietzuschuss Sozialwohnungen

Bundesallee 210
10719 Berlin

  • Telefon: 030 / 2125-4545
  • Email: mietzuschuss-sozibau@ibb.de

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