Veröffentlichungspflicht im Rahmen des Temporary Framework
Die Europäische Kommission hat den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (im Folgenden: Temporary Framework) veröffentlicht. Darin werden die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen beheben und sicherstellen sollen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen. Auf dieser Grundlage wurden mehrere Bundesregelungen zur Gewährung von Beihilfen in Deutschland genehmigt.
Zu den Voraussetzungen gehört u.a. die Veröffentlichungspflicht nach Rn. 88 des Temporary Framework, welche bspw. in § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 aufgegriffen wurde. Danach müssen die beihilfegebenden Stellen in den Mitgliedsstaaten alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro* (beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor) innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung veröffentlichen.
Die Investitionsbank Berlin kommt im Auftrag des Landes Berlin seinen entsprechenden Verpflichtungen mit der nachfolgenden Veröffentlichung nach.
*Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (im Folgenden AGVO) und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zu Grunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben.