Überbrückungshilfe IV des Bundes - beendet
Zuschüsse für die Monate Januar bis Juni 2022
- Antragstellung ab sofort bis zum 15.06.2022 möglich
Die Überbrückungshilfe IV ist ein Zuschuss zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 750 Mio. EUR und gemeinnützigen Organisationen, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen von mindestens 30% erlitten haben. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten.
Auf einen Blick
-
Antragstellung und Änderung über die bundesdeutsche Online-Plattform
-
Leistungszeiträume: Januar bis Juni 2022
-
Antragstellung ausschließlich über prüfende Dritte
Überbrückungshilfe IV
- Antragsberechtigt sind:
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen
- Unternehmen die in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben
- Antragstellung ab sofort bis zum 15.06.2022 möglich
- Zuschuss bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020
- Antragstellung ausschließlich über Steuerberater:innen, Rechtsanwält:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (prüfende Dritte) möglich
- Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen
Antragstellung über die bundesdeutsche Online-Plattform
Die Überbrückungshilfe IV wird über die Plattform des Bundes angeboten.
Alle Informationen zu den Programmen und zur Antragstellung finden Sie auf dem Bundesportal, sowie der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.