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IBB Genossenschaftsförderung (Anteilserwerb)

Erwerb von Geschäftsanteilen von Wohnungsbaugenossenschaften

Berlin unterstützt Haushalte, die im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) sind, beim Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsbaugenossenschaften durch zinslose Darlehen und Tilgungsverzichte.

Auf einen Blick

  • zinsloses Darlehen mit 25%-igem Tilgungsverzicht

  • bis zu 50 TEUR je Haushalt

  • für WBS-Inhaber, die Geschäftsanteile an Wohnungsbaugenossenschaften erwerben

Programm im Detail

  • Haushalte mit Hauptwohnsitz in Berlin, die bei Antragstellung im Besitz eines gemäß § 27 Absatz 2 WoFG ausgestellten und im Land Berlin gültigen Wohnberechtigungsscheins (WBS) sind.

    Ob Sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins erfüllen, können Sie vorab online mit dem WBS-Rechner der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen überprüfen: https://ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wbs/wbsformular.shtml

    Haushalte, die nicht im Besitz eines WBS sind, können alternativ eine Förderung über das zinsgünstige KfW-Programm 134 (KfW-Wohneigentumsprogramm - Genossenschaftsanteile) bei der IBB beantragen.

  • Erwerb von Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Wohnungsbaugenossenschaft (e.G.) oder Genossenschaft in Gründung (i.G.) für den Bezug einer Wohnung in Berlin

    • Zinsloses öffentliches Darlehen
    • Darlehensvolumen zwischen 2.000 und 50.000 EUR (je nach Betrag für Geschäftsanteil bzw. für projektbezogene Beteiligung)
    • Zinsbindung und Darlehenslaufzeit bis maximal 20 Jahre
    • Max. 5 tilgungsfreie Jahre, danach individueller Tilgungssatz in Abhängigkeit von Kapitaldienstfähigkeit und Darlehenslaufzeit (Mindesttilgung 50 EUR pro Monat)
    • Tilgungsverzicht von 25 % des Darlehensbetrages nach drei Vierteln der Darlehenslaufzeit bzw. wenn 75 % des Darlehensbetrages getilgt sind
  • Die Förderung wird pro Haushalt lediglich einmal und nur für den erstmaligen Bezug einer genossenschaftlichen Wohnung in Berlin gewährt.

    Die Genossenschaftswohnung ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Darlehensvertrags zu beziehen; bei neu errichtetem Wohnraum hat der Erstbezug spätestens sechs Monate nach Bezugsfertig zu erfolgen.

  • Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine Anträge gestellt werden.

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