Investitionsbank Berlin
Hotline Heizkostenhilfe Berlin
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Zuschüsse für nicht leitungsgebundene Energieträger für Nutzer:innen von Wohn- und Gewerbeeinheiten
Sie erwerben nichtleitungsgebundene Energieträger (Öl, Flüssiggas, Pellets, Kohle) für sich selbst oder die von Ihnen verwalteten Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten?
Die "Heizkostenhilfe Berlin" unterstützt seit Januar 2023 Nutzer:innen von Wohn- und Gewerbeeinheiten wegen stark gestiegener Energiekosten. Zusätzlich wurde nun die „Härtefallhilfe des Bundes in Berlin“ in das Landesprogramm „Heizkostenhilfe Berlin“ integriert. Dies bedeutet, dass alle Berliner:innen zusätzlich an den vom Bund bereitgestellten Mitteln profitieren können, ohne einen zusätzlichen Antrag stellen zu müssen.
Durch die Zusammenführung der Programme stehen weitere Mittel zur Verfügung und zudem wurde der Adressatenkreis erweitert.
Die Verfahrensanpassung hat für Sie keine nachteiligen Auswirkungen. Die Verfahrensunterschiede wurde jeweils zugunsten der Antragstellenden ausgelegt. So wurden beispielsweise vom Bund höher angesetzte Referenzpreise nicht übernommen, sondern die in Berlin geltenden, günstigeren Preise beibehalten. Zum Vorteil reichende Kriterien wurden hingegen übernommen.
Ab dem 28.06.2023 konnten Sie hier auf der Seite einen Antrag stellen.
Antragsstellung ab 21.10.2023 nicht mehr möglich
Zuschuss für 80% der Mehrkosten für nicht leitungsgebundene Energieträger
Maximal 2.000,00 EUR je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit
Antragstellung erfolgt ausschließlich digital durch die Eigentümer:innen der Feuerstätte bzw. durch deren bevollmächtigte Dritte oder durch Mieter:innen mit eigenen Kohlefeuerstätten
Je Feuerstätte ist ein Antrag zu stellen
Automatische Berücksichtigung der Bundesmittel, wenn Zuschussfähigkeit im Bundesprogramm besteht
Um im Bundesprogramm ebenfalls berücksichtigt werden zu können, werden wir Sie gegebenenfalls auffordern wenige ergänzende Erklärungen abzugeben. Hierzu werden Sie von uns per E-Mail aufgefordert. Bitte folgen Sie den entsprechenden Anweisungen in der E-Mail.
Es entstehen Ihnen durch die Vereinigung der Programme sowie durch das Abgeben weiterer Erklärungen keinerlei Nachteile.
Die "Heizkostenhilfe Berlin“ und „Härtefallhilfe des Bundes in Berlin" unterstützen Berliner Nutzer:innen von Wohn- und Gewerbeeinheiten wegen stark gestiegener Energiekosten.
Auf Rechnungen für nicht leitungsgebundene Energieträger mit Rechnungsdatum zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2022 werden 80% des jeweils gezahlten Energiepreises als Zuschuss erstattet, der oberhalb des 1,7-fachen des Referenzpreises 2021 liegt.
Beispiel:
Bezuschusst werden 80% des gezahlten Rechnungsbetrags, welcher über dem Referenzpreis von 1,21 €/l liegt:
Je Wohn- oder Gewerbeeinheit ist der Zuschuss auf 2.000,00 Euro begrenzt.
Mieter:innen von verwalteten Wohn- und Gewerbeeinheiten profitieren indirekt vom Zuschuss. Die für die Betriebskostenabrechnungen 2022 maßgeblichen Energiebeschaffungskosten werden durch den Zuschuss für die Eigentümer:innen verringert. Eigentümer:innen sind im Rahmen der Antragstellung dazu verpflichtet, die „Heizkostenhilfe Berlin“ und „Härtefallhilfe des Bundes in Berlin“ an Privathaushalte oder Gewerbetreibende im Rahmen der Heiz- bzw. Nebenkostenabrechnung weiterzugeben.
Anträge sind nur durch Eigentümer:innen oder Verwaltungen bzw. deren Bevollmächtigte zu stellen, die Rechnungen für nichtleitungsgebundene Energieträger (z.B. Öl, Pellets, Flüssiggas) für Feuerstätten in Berliner Wohn- und Gewerbeeinheiten bezahlt haben. Der in Rechnung gestellte Energiepreis muss mind. um den Faktor 1,7 gegenüber dem Referenzpreis des Jahres 2021 (siehe nachfolgende Tabelle) gestiegen sein, um den Zuschuss erhalten zu können.
Vergleichen Sie Ihre Energieträgerrechnungen mit den Angaben in der Tabelle. So können Sie ermitteln, ob der von Ihnen in 2022 gezahlte Energieträgerpreis den Richtpreis übersteigt.
Referenzpreis 2021 (inkl.Mwst) | Richtpreise 2022 für “Heizkostenhilfe Berlin und Härtefallhilfe des Bundes in Berlin“ (inkl. Mwst.) | |
---|---|---|
Heizöl | 0,71 €/l | > 1,21 €/l |
Pellets | 0,24 €/kg | > 0,41 €/kg |
Flüssiggas | 0,57 €/l | > 0,97 €/l |
Kohle | 0,10 €/kg | > 0,17 €/kg |
Da durch die Verfahrensanpassung auch auf der Rechnung befindliche Nebenkosten bezuschusst werden, kann es sein, dass Sie antragsberechtigt sind, obwohl der von Ihnen gezahlte Einzelpreis leicht unterhalb des Richtpreises liegt. Um herauszufinden, ob Ihre Rechnung tatsächlich zuschussfähig ist, können Sie den Zuschussrechner im Antragsformular nutzen. Diese wird Ihnen zudem die Höhe des zu erwartenden Zuschusses ausweisen.
Nutzer:innen von Wohn- und Gewerbeeinheiten, die keine Rechnungen für nichtleitungsgebundene Energieträger bezahlt haben. Wenden Sie sich an die Verwaltung Ihrer Wohn- bzw. Gewerbeeinheit, welche den Antrag stellen muss. Der Zuschuss wird über die Betriebskostenabrechnung 2022 an Sie weitergereicht. Eigentümer:innen oder Verwaltungen, die keine Rechnungen bzw. nur handschriftliche Rechnungen/Lieferbelege haben.
Die Antragstellung ist ab dem 28.06.2023 bis 20.10.2023 ausschließlich digital über die IBB Webseite möglich. Für das Ausfüllen des Antragsformulars halten Sie bitte folgende Informationen bereit:
Nach Absenden des Antragsformulars erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung.
Und so geht es weiter:
Nach der Antragstellung kann einige Zeit vergehen, bis Sie zur Einreichung weiterer Unterlagen und zum Online-Identifikationsverfahren eingeladen werden. Vielen Dank für Ihre Geduld.
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