Berliner InvestitionsBONUS
Förderung für Investitionen
Sie mussten während der Corona-Pandemie Zukunftsinvestitionen zurückstellen und wollen diese schnellstmöglich wieder aufnehmen? Dann beantragen Sie eine Förderung durch das Programm „Berliner InvestitionsBONUS“.
Die IBB Business Team GmbH gewährt attraktive Zuschüsse für betriebliche Investitionen.
Digitale Informationsveranstaltung am 11.05.2022
Nutzen Sie die Möglichkeit, sich über den Berliner InvestitionsBONUS zu informieren. In unserem Online-Veranstaltungsformat erfahren Sie die wichtigen Kriterien des neuen Förderprogramms für Zukunftsinvestitionen und haben die Möglichkeit, Ihre Fragen zu stellen.
"Berliner InvestitionsBONUS" auf einen Blick
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Bis zu 30 % Zuschuss für die Investition in Ansiedlungen, Erweiterungen, Transformation, Diversifizierung etc.
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Bonus von 5 % für besonders nachhaltige Investitionen

"Berliner InvestitionsBONUS" im Detail
Wer wird gefördert?
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Soloselbstständige sowie Freiberufler:innen mit einem bei einem Berliner Finanzamt gemeldeten Haupt- oder Betriebssitz in Berlin oder einem Sitz, einer Niederlassung oder einer Betriebsstätte, die in Berlin errichtet werden soll. Die zu fördernde Betriebsstätte muss jeweils in Berlin liegen. Das Programm ist grundsätzlich branchenoffen und richtet sich auch an die stark von der COVID-19-Pandemie betroffenen Branchen der Gastronomie, der Tourismuswirtschaft und des stationären Einzelhandels sowie zahlreiche Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen.
Nicht antragsberechtigt sind u.a.:
- Selbstständige Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Patentanwält:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen und ähnliche Berufe
- Unternehmen, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben
- GRW-förderfähige Unternehmen (gemäß der GRW-Positivliste und Unternehmen, die einen überwiegend überregionalen Absatz haben)
Was wird gefördert?
Förderfähig sind ausschließlich externe Sachausgaben für Lieferungen und Leistungen.
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB von Wirtschaftsgütern (u. a. Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung),
- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb Berlins eingesetzt werden,
- Die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB immaterieller Wirtschaftsgüter, wie z. B. Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse,
- Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter. Die förderfähigen Kosten sind dabei auf die Höhe der während des Durchführungszeitraums gezahlten Raten begrenzt.
- Im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
Die im Rahmen des Programms angeschafften bzw. geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens zwei bzw. drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
Wie wird gefördert?
1. A) Grundförderung auf Basis der Kleinbeihilfenregelung bzw. der De-Minimis-Beihilfe-Regelung
Der Regelfördersatz für jedes Investitionsvorhaben beträgt 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Dieser Fördersatz kann bei Erfüllung des Nachhaltigkeitsbonus um 5 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht werden.
Die maximal mögliche Fördersumme beträgt auf Basis der Kleinbeihilfenregelung 2,3 Millionen Euro. Die mögliche Fördersumme auf Basis der De-minimis-Regelung ist auf maximal 200.000 Euro begrenzt. Diese maximal möglichen Fördersummen dürfen auch bei Inanspruchnahme des Nachhaltigkeitsbonus nicht überschritten werden. Sofern bereits Mittel auf Basis der Kleinbeihilfen- oder De-Minimis-Regelung in Anspruch genommen wurden, reduziert sich die maximale Förderhöhe entsprechend.
Auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020“ ist eine Bewilligung voraussichtlich nur bis zum 30.06.2022 möglich. Daher bitten wir Sie, sofern Sie eine Kleinbeihilfe beantragen wollen (Alternative: De-Minimis oder AGVO bis 2023 beantragbar), den Antrag rechtzeitig und vollständig (inkl. aller erforderlicher Unterlagen), spätestens bis zum 10. Juni 2022 einzureichen. Nach dem 10. Juni 2022 kann das Beihilferegime Kleinbeihilfe voraussichtlich nicht mehr beantragt werden.
1. B) Grundförderung auf Basis der beihilferechtlichen Regelungen aus dem GRW-Koordinierungsrahmen (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO))
Die Regelfördersätze für zuwendungsfähige Kosten von Investitionsvorhaben sind wie folgt gestaffelt:
C-Fördergebiete:
- Kleine Unternehmen: 25 Prozent
- Mittlere Unternehmen: 15 Prozent
D-Fördergebiete:
- Kleine Unternehmen: 15 Prozent
- Mittlere Unternehmen: 5 Prozent
Die Ermittlung, in welchem Fördergebiet sich das Vorhaben befindet, erfolgt über das Tool der GRW-Fördergebietskarte. Bitte beachten Sie, dass die Fördergebietskarte demnächst aktualisiert wird.
Diese Fördersätze können bei Erfüllung des Nachhaltigkeitsbonus um jeweils 5 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht werden.
In Abweichung zu den grundsätzlichen Bestimmungen der Richtlinie muss die Investition in dem betreffenden Fördergebiet mindestens drei Jahre nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Mietkosten für in der Betriebsstätte genutzte Software (sog. Software as a Service) sind nicht förderfähig.
2. Nachhaltigkeitsbonus
Für Investitionsmaßnahmen, die besonders nachhaltig sind und bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, kann eine erhöhte Förderung (Nachhaltigkeitsbonus) von 5 Prozentpunkten zusätzlich zur Grundförderung gewährt werden.
Bei Antragstellung ist nachzuweisen, inwiefern ausgewählte Nachhaltigkeitskriterien in dem Vorhaben umgesetzt werden, welche das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen beziehungsweise europäischen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Der Kriterienkatalog ist in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführt.
Wie verläuft die Antragsstellung?
Das Förderprogramm befindet sich aktuell im Aufbau. Ab Start der Förderung im April wird es eine elektronische Antragstellung geben.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
1. Förderfähig sind ausschließlich Erstinvestitionen bzw. Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit.
2. Es können ausschließlich Einzelrechnungen zum Ansatz gebracht werden, die einen Mindestrechnungsbetrag von 500,00 EUR ausweisen, sofern sie nicht Teil der Gesamtinvestition sind.
3. Für jedes Wirtschaftsgut mit einem Auftragswert ab 1.000 EUR sind mindestens drei vergleichbare Angebote / Preisvergleiche einzuholen und im Rahmen des Mittelabrufs nachzuweisen.
4. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn:
- diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
- der/die Fördernehmer:in diese von einer/einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
- diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
5. Nicht förderfähig sind Maßnahmen und Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Berlin gefördert werden.
6. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei der zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle grundsätzlich über das elektronische Antragsverfahren gestellt werden.
Downloads
- Förderrichtlinie (PDF)
Richtlinie Berliner InvestitionsBONUS