Wichtige Informationen zum Härtefall vor der Antragstellung
Antrag auf Härtefall für Vermieterinnen und Vermieter
Alle Informationen, die Sie vor der Antragstellung auf Härtefall wissen und prüfen sollten, finden Sie nachfolgend in der Beantwortung der wichtigsten Fragen
- Wann kann ein Härtefallantrag gestellt werden?
- Welche Informationen sind anzugeben?
- Was muss sonst noch beachtet werden?
Die Antworten auf die wichtigsten Fragen VOR der Antragstellung
Wann kann ein Härtefallantrag gestellt werden?
- Ein Antrag auf Härtefall zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann gestellt werden, wenn die neu eingeführten Mietobergrenzen zu dauerhaften Verlusten oder zur Substanzgefährdung der Wirtschaftseinheit führen.
- Ein Verlust liegt vor, wenn die laufenden Aufwendungen die Erträge für die maßgebliche Wirtschaftseinheit übersteigen.
- Eine Substanzgefährdung ist gegeben, wenn Erträge aus der Wirtschaftseinheit für ihre Erhaltung nicht mehr ausreichen.
- Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Vermieterin/der Vermieter als natürliche Person den überwiegenden Teil des Lebensunterhaltes aus dem Überschuss der Mieteinnahmen beschreitet und dieser Überschuss infolge der Anwendung des MietenWoG Bln weniger als das Dreifache des Regelbedarfs nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beträgt.
Wer kann einen Antrag stellen?
Vermieterinnen und Vermieter, die juristische und/oder wirtschaftliche Eigentümer der betreffenden Wirtschaftseinheit sind und aufgrund des MietenWoG Bln durch Mietabsenkungen einer unbilligen Härte ausgesetzt werden
Was wird beantragt?
Von den §§3 bis 6 MietenWoG Bln abweichende Mieten für Wohnraum gemäß §1 MietenWoG Bln zur Vermeidung einer unbilligen Härte aufgrund des Entstehens dauerhafter Verluste, die ohne das Inkrafttreten des MietenWog Bln nicht entstanden wären.
Wie verläuft die Antragstellung?
Die Antragstellung verläuft vorzugsweise digital über den
Antrag Härtelfall fürVermieterinnen und Vermieter
Welche Informationen sind anzugeben?
Bei der Antragstellung auf Härtefall sind folgende Informationen von Ihnen anzugeben:
- Angabe der Gesamtwohnfläche der Wirtschaftseinheit
- Angabe der Gesamtnutzfläche der Gewerbeeinheiten der Wirtschaftseinheit
- Angaben zur Einnahme-/Ausnahmesituation der betreffenden Wirtschaftseinheit
- Angaben zu Fremdfinanzierungsaufwänden
- Angabe der liquiditätswirksamen Erträge und Aufwendungen der gesamten Wirtschaftseinheit unter Annahme einer Vollvermietung (inkl. Gewerbeflächen) ausgehend vom Beginn der Mietreduzierung für einen 6-monatigen Betrachtungszeitraum
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Wesentliche Voraussetzungen für die Genehmigung einer von den §§3 bis 6 MietenWoG Bln abweichenden Miete ist
- eine unbillige Härte aufgrund des Entstehens dauerhafter Verluste, die ohne das Inkrafttreten des MietenWog Bln nicht entstanden wären.
- die Ermittlung des dauerhaften Verlustes bezogen auf die gesamte Wirtschaftseinheit auf Basis der Vorgaben der Verordnung zur Regelung der für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Härtefallverordnung – HärteVO).
- ausschließlich Ansatz liquiditätswirksamer Aufwände & Erträge
- ausschließlich Ansatz der Instandhaltungspauschalen gemäß §28 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV)
- keine Berücksichtigung von Abschreibungen, Rückstellungen/Rücklagenbildung, Steuern oder kalkulatorischer Kosten (u.a. Mietausfallwagnis, Eigenkapitalverzinsung)
Geeignete Nachweise sind auf Anforderung der IBB beizubringen.