Mietendeckel in Berlin
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Mietendeckel
Mit dem am 15.04.2021 veröffentlichten Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Damit sind die Inhalte des MietenWoG Bln nicht mehr maßgebend und es fehlt an der gesetzlichen Grundlage für Modernisierungsanzeigen, Härtefallanträge sowie Mietzuschüsse (Mietendeckel).
Wichtige Informationen für Mieter:innen
- Mieter:innen sollten sich grundsätzlich umgehend mit ihren Vermieter:innen bezüglich Mietnachzahlungen aktiv in Verbindung setzen.
- Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei Mietzahlungen können Sie nur bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beantragen. Die Antragsformulare sind seit 22.04.2021 online: mietendeckel.berlin.de
- Alle weiteren Informationen finden Sie auf mietendeckel.berlin.de und stadtentwicklung.berlin.de
- Mieter:innen, die staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen beziehen und eine Nachforderung vom Vermietenden erhalten, werden die Aufwendungen als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung von den zuständigen Ämtern erstattet.
Wichtige Informationen zu Modernisierungsanzeigen
- Modernisierungsanzeigen sind ab sofort nicht mehr vorzunehmen, da die gesetzliche Grundlage hierfür nunmehr fehlt.
- Die Löschung aller personenbezogenen Daten sowie der Daten, die uns darüber hinaus im Rahmen von Modernisierungsanzeigen übermittelt wurden, werden wir nach den Vorgaben der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) vornehmen.
Wichtige Informationen zu Härtefallanträgen
- Die Bearbeitung von Härtefallanträgen wird nicht weiter verfolgt, da die gesetzliche Grundlage hierfür nunmehr fehlt.
- Die Löschung aller personenbezogenen Daten sowie der Daten, die uns darüber hinaus im Rahmen der Antragstellung übermittelt wurden, werden wir nach den Vorgaben der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) vornehmen.