FAQ zur Soforthilfe V
Fragen und Antworten rund um das Thema Soforthilfe V
Auf dieser Seite haben wir unsere Antworten auf Ihre dringlichsten Fragen rund um das Thema Soforthilfe V zusammengestellt. Wir sind darüber hinaus telefonisch für Sie erreichbar.
Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bewilligung und Auszahlung Ihrer Soforthilfe.
Vor der Antragstellung
Muss zunächst ein Kredit beantragt worden sein, bevor die Soforthilfe V beantragt werden kann?
Prüfen Sie bitte zunächst, ob das Unternehmen ein Darlehen (z.B. den KfW-Schnellkredit) in Anspruch nehmen kann. Dieses ist vorrangig zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses zu verwenden. Sollte eine Kreditaufnahme nicht möglich sein, z.B. weil eine Überschuldung droht bzw. eine Rückzahlung nicht gewährleistet werden kann, so geben Sie dies bitte im Antragsformular an. Diese Angabe ist kein Ausschlusskriterium für den Zuschuss, aber eine Antragsvoraussetzung. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen für einen Kredit nicht erfüllt.

Welche Informationen sollten bereitgehalten werden, um das Antragsformular auszufüllen?
- Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalent des antragstellenden Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds
- Branche des Unternehmens sowie Branchencode laut Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (NACE-Code)
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Website, Registernummer, Steuernummer und Umsatzsteuer-ID des Unternehmens
- folgende Umsatzzahlen: durchschnittlicher Jahresumsatz 2017 - 2019, Jahresumsatz 2019, Monatsumsätze der letzten 3 Monate vor Antragstellung
- Anschrift des Unternehmens bzw. der Berliner Betriebsstätte
- Bankverbindung des Unternehmens, die beim Finanzamt gemeldet ist
- Angaben zum Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter: gültiges Ausweisdokument, Name, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
- Liquiditätsplanung über die kommenden 3 bzw. 6 Monate (exkl. Personalkosten)
- Unterlagen von Darlehen zur Liquiditätssicherung, sofern bereits beantragt
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen
Was bedeuten "Beschäftigte in Vollzeitäquivalent"?
Beschäftigte in Vollzeitäquivalent (VZÄ) werden wie folgt berechnet:
Es gilt die Wochenarbeitszeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
- Arbeitskräfte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Arbeitskräfte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Arbeitskräfte über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Arbeitskräfte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Es gelten die Vollzeitäquivalente zum Stichtag 31.12.2019. Lediglich Unternehmen, die 2020 gegründet wurden, geben die Vollzeitäquivalente zum 11.03.2020 an.
Zählen Beschäftigte in Elternzeit?
Ja, Beschäftigte in Elternzeit zählen, sofern sie während der Elternzeit einen laufenden Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen haben.
Zählen Gesellschafter oder Inhaber zu den Beschäftigten?
Nein.
Zählt die Geschäftsführung zu den Beschäftigten?
Ja, sofern die Geschäftsführung über einen Arbeitsvertrag verfügt und keine Gesellschaftsanteile besitzt.
Was ist ein Liquiditätsengpass im Sinne der Soforthilfe V?
Ein Liquiditätsengpass besteht, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens voraussichtlich nicht ausreichen, um die Ausgaben in den der Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen. In diesem Fall wird die existenzgefährdende Wirtschaftslage vermutet.
Kurz: Übersteigen in den 3 Monaten ab Antragstellung die betrieblichen Ausgaben aufgrund der Corona-Krise die Einnahmen, entspricht der negative Saldo dem Liquiditätsbedarf
Unternehmen aus den Bereichen Gastronomie / Hotellerie / Tourismus können grundsätzlich betrieblich verursachte Verbindlichkeiten für bis zu 6 Monate maximal jedoch bis zum 31.12.2020 geltend machen.
Muss der Liquiditätsengpass bereits bestehen oder kann es auch ein zu erwartender Liquiditätsengpass sein, für den die Soforthilfe V beantragt wird?
Der Antrag kann gestellt werden, wenn der Liquiditätsengpass bereits absehbar aber noch nicht entstanden ist. In Ihrem Antrag beziehen Sie sich bitte auf die Zeit von 3 Monaten (bzw. 6 Monaten in den Bereichen Gastronomie / Hotellerie / Tourismus) ab Antragstellung. Für diese 3 bzw. 6 Monate bilden Sie die Differenz zwischen zu erwartenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Der sich daraus ergebende Liquiditätsbedarf ist plausibel zu errechnen.
Welche Aufwände werden vom Zuschuss abgedeckt?
Der Zuschuss leistet einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.). Personalkosten oder ein Geschäftsführergehalt sind nicht abgedeckt.
Darf ich den Corona Zuschuss auch beantragen, um damit Steuern nachzuzahlen?
Nein, der Zuschuss ist hierfür nicht gedacht. Bitte schöpfen Sie zunächst bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt die Möglichkeit aus, Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie auf der Website der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen.
Darf der Corona Zuschuss dafür verwendet werden, Bankkredite zu bedienen?
Ja, sofern es sich um betriebliche Bankkredite handelt, da diese unter den betrieblichen Finanzaufwand fallen.
Wie wird mit Verbindlichkeiten, die vor der Antragstellung bestanden, umgegangen?
Verbindlichkeiten, die seit dem 11.03.2020 entstanden sind, können durch den Zuschuss beglichen werden.
Welchen Zeitraum soll die Liquiditätsplanung abdecken?
In die Liquiditätsplanung können Einnahmen und Ausgaben einbezogen werden, die zwischen dem 11.03.2020 und dem 31.12.2020 entstehen.
Ist der Unternehmerlohn förderfähig?
Nein.
Können vom Zuschuss Personalkosten beglichen werden?
Nein.
Muss Privatvermögen eingesetzt werden, bevor die Soforthilfe V beantragt werden kann?
Nein.
Was ist bei eventuellen Kapitalrücklagen zu beachten?
Kapitalrücklagen stellen i. d. R. keine liquiden Vermögenswerte dar und können demnach während des Zuschusses bestehen bleiben. Bei vorhandenen Rücklagen prüfen Sie bitte, ob weitere Nothilfen in Form von Krediten für Sie in Frage kommen.
Kann die Soforthilfe V nur beantragt werden, wenn zuvor alle vorhandenen liquiden Mittel und sowie Anlagevermögen des Unternehmens verbraucht wurden?
Ja, die liquiden Mittel müssen verbraucht werden. Es muss aber kein Anlagevermögen (z.B. Immobilien) eingesetzt werden .
Welche Rechtsformen sind antragsberechtigt?
- AG
- AG & Co. KG
- Einzelunternehmen (mit Handelsregisteranmeldung)
- Einzelunternehmen (ohne Handelsregisteranmeldung)
- Europäische Aktiengesellschaft (SE)
- Freiberufler
- GbR
- gemeinnützige GmbH
- Genossenschaft (e.G.)
- GmbH
- GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. OHG
- KG
- KGaA
- Limited (Ltd.)
- OHG
- Sonstige Rechtsform
- Stiftung
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Verein (e.V.)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Was passiert bei Unternehmensübernahmen oder Wechseln der Rechtsform? Welches Gründungsdatum gilt dann?
Es gilt das erste Datum im Registerauszug.
Mein Unternehmen hat mehrere Betriebsstätten – auch in anderen Bundesländern. Wie viele Anträge kann ich stellen?
Verbundene Unternehmen (Definition siehe KMU-Merkblatt) sind nicht unabhängig. Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Soforthilfe des Landes oder des Bundes gestellt werden. Es darf nicht für jede Betriebsstätte ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern.
Bei mehreren Betriebstätten im Land Berlin ist für die voraussichtliche Höhe des Liquiditätsengpasses das gesamte (verbundene) Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe zu betrachten. Betriebsstätten in anderen Bundesländern dürfen für den Liquiditätsbedarf nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie dann möglicherweise für eine Soforthilfe für eine Betriebsstätte in einem anderen Bundesland nicht mehr antragsberechtigt sind. Bitte klären Sie diese Frage vor Antragstellung!
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen verbunden sind, können mehrere Anträge stellen, sofern diese Unternehmen nicht ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Finden mehrere Gewerbe in denselben Räumen, an denselben Geräten etc. statt, können hierfür die Kosten nicht mehrfach angesetzt werden.
Mein Unternehmen hat mehrere Betriebsstätten in Berlin, die zusammen über 100 Beschäftigte haben. Kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Ein verbundenes Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann einen Soforthilfe-Antrag für mehrere Berliner Betriebsstätten stellen, wenn mindestens eine Betriebsstätte nicht mehr als 100 Beschäftigte hat.
Kann eine ausländische IBAN angegeben werden?
Nein, es muss ein deutsches Konto sein.
Was ist eine Steuer-ID?
Die Steuer-ID ist die persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen bekommt. Diese finden Sie auf der Einkommenssteuererklärung der letzten Jahre.
Welches Ausweisdokument benötige ich für die Antragstellung?
- Gültiger Personalausweis oder
- Gültiger Pass (deutsch oder nichtdeutsch) sowie eine Meldebescheinigung, die vor nicht mehr als 4 Wochen ausgestellt wurde
Wie prüfe ich, ob die Aufnahme des KfW-Schnellkredits 2020 oder eines Kredits aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 möglich wäre?
Detaillierte Informationen zum KfW-Schnellkredit 2020 oder einem Kredit aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 finden Sie auf den Seiten der KfW.
Ich habe einen KfW Schnellkredit 2020 oder einen Kredit aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 beantragt, aber noch keine Entscheidung der Bank erhalten. Darf ich trotzdem einen Antrag stellen?
Bitte warten Sie die Entscheidung der KfW ab. Danach können Sie einen Antrag für die Soforthilfe V stellen.
Darf ich bei einer Tiefenprüfung eine eigene Liquiditätsplanung verwenden?
Nein. Bitte verwenden Sie ausschließlich die Dokumente, die von der IBB bereitgestellt werden. Nur so kann ein schneller Entscheidungsprozess gewährleistet werden. Die Dokumente finden Sie in den Downloads auf der Produktseite der Soforthilfe V.
Während der Antragstellung
Wo kann ich den Antrag auf einen Zuschuss stellen?
Sie können den Antrag vom 18.05.2020 bis voraussichtlich 31.12.2020 bei der Investitionsbank Berlin stellen.
Wie funktioniert die Warteschlange?
Sie können sich im Antragszeitraum jederzeit in die Warteschlange einreihen. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an und lassen Sie sich erinnern, wenn Ihre Nummer an der Reihe ist.
Gibt es nach dem genannten Antragszeitraum die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen?
Nein.
Wie kann ich für mehrere Mandanten Anträge stellen?
Es gibt keine Möglichkeit, mehrere Anträge in einem Antragsformular zu stellen. Bitte stellen Sie einen Antrag pro Mandanten. Leider müssen Sie sich für jeden Antrag in die Warteschlange stellen.
Ich wollte den Antrag abschicken, doch es wird über Minuten nur der Speicherscreen oder eine leere Seite angezeigt. Ist der Antrag angekommen?
Sollten Sie Probleme beim Speichern haben oder eine leere Seite angezeigt bekommen, laden Sie die Seite bitte direkt noch einmal – gegebenenfalls auch in einem anderen Browser. Innerhalb des einstündigen Antragsfensters können Sie so dennoch den Antrag stellen.
Sie erhalten am Tag des Antrags eine Bestätigungs-E-Mail mit Ihrer Antrags-ID.
Sollten Sie diese nicht erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
Ich habe keine Bestätigung per E-Mail oder zum Download erhalten. Ist der Antrag angekommen?
Sobald Sie die Seite mit dem Text "Vielen Dank für Ihren Antrag" erreicht haben, ist Ihr Antrag erfolgreich eingegangen. Sollten Sie diese Seite nicht erreichen und haben Sie keine Bestätigungs-E-Mail im Laufe des Tages des Antrags erhalten, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
Nach der Antragstellung
Ich wurde für die Stichprobenprüfung ausgewählt. Was geschieht nun?
Bei einem Antrag bis 25.000 EUR können im Rahmen einer Stichprobenprüfung von Ihnen ebenfalls Dokumente abgefordert werden. Folgen Sie hierzu bitte ausschließlich den Aufforderungen der E-Mail, die Sie nach dem Absenden des Antragsformulars erhalten haben. Nutzen Sie bitte ausschließlich den darin beschriebenen Weg. Einreichungen auf anderem Weg können wir leider nicht berücksichtigen.
Die Prüfung Ihres Antrages wird einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie, von Nachfragen während dieser Zeit abzusehen. Die Auszahlung Ihres Zuschusses erfolgt nach positiver Prüfung Ihres Antrages.
Muss ich nach Absenden des Antragsformulars weitere Dokumente hochladen?
1. Bei einem Antrag bis 25.000 EUR müssen Sie diese Dokumente lediglich einreichen, wenn Sie im Rahmen der Stichprobenprüfung explizit dazu aufgefordert werden. Bitte senden Sie uns vorher die Unterlagen nicht zu.
2. Bei einem Antrag über 25.000 EUR müssen Sie auf jeden Fall Ihre Dokumente einreichen. Folgen Sie hierzu bitte ausschließlich den Aufforderungen der E-Mail, die Sie nach dem Absenden des Antragsformulars erhalten. Nutzen Sie bitte ausschließlich den darin beschriebenen Weg. Einreichungen auf anderem Weg (z.B. postalisch) können wir leider nicht entgegennehmen.
Halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:
- Jahresabschlüsse 2017 - 2019
- sofern Jahresabschluss 2019 noch nicht erstellt: BWA 2019 (Betriebswirtschaftliche Auswertung)
- Aktuelle BWA Stand März/April 2020, inkl. Summen- und Saldenliste
- Gewerbeanmeldung
- Registerauszug (nicht älter als 3 Monate)
- Liquiditätsplan der vollen nächsten 3 bzw. 6 Monate (gemäß Vorlage )
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses vom Inhaber/in oder gesetzliche/r Vertreter/in
- KMU-Selbsterklärung für verflochtene Unternehmen oder KMU-Selbsterklärung für nicht verflochtene/eigenständige Unternehmen
- Gesellschaftsstruktur / Organigramm
Was geschieht, nachdem ich die Unterlagen eingereicht habe?
Die Unterlagen sollen einen Eindruck vermitteln, ob Ihr Unternehmen in der Lage ist, einen Kredit zu stellen, weswegen dies nicht der Fall sein mag und ob die geltend gemachte Notlage plausibel ist.
Was muss ich bei der Steuererklärung beachten?
Zuschüsse müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Erhalte ich eine Bestätigung über die Höhe des Zuschusses?
Ja, Sie erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt per E-Mail.
Ich habe in meinem Antrag falsche Angaben gemacht und möchte diese ändern. Was muss ich tun?
Wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
Wie kann ich ggf. nicht benötigte Zuschüsse zurückzahlen?
Grundsätzlich muss jeder Antragstellende prüfen, ob er oder sie sich tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet. Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie nicht dazu berechtigt sind oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück:
Kontoinhaber: Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
BIC: IBBBDEBB
Als Verwendungszweck schreiben Sie bitte "Rückläufer" und den gleichen Verwendungszweck, welcher in unserer Überweisung verwendet wurde.
Fallen die erhaltenen Mittel unter die Regelungen zu Kleinbeihilfen?
Ja, sämtliche Mittel der Soforthilfe V fallen unter die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020". Somit entspricht der gewährte Zuschussbetrag der erhaltenen Kleinbeihilfe. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Beihilferegelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht übersteigen.
Mein Antrag wurde abgelehnt, da ich gemäß Prüfung der IBB keinen aktuellen Liquiditätsbedarf habe. Was kann ich tun?
Wurde Ihr Antrag auf Soforthilfe V mit der Begründung abgelehnt, dass die Prüfung Ihrer Unterlagen ergeben hat, dass die momentane finanzielle Situation Ihres Unternehmens/Ihrer Unternehmensgruppe erwarten lässt, dass es im Betrachtungszeitraum handlungsfähig bleibt und eine wirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona Pandemie deshalb nicht vorliegt? Dann können Sie bei einer veränderten wirtschaftlichen Situation Ihres Unternehmens/Ihrer Unternehmensgruppe erneut einen Antrag auf Soforthilfe V stellen.
Kann ich parallel zur Soforthilfe V auch Anträge in anderen Programmen stellen?
Ja, mit Ausnahme der Berliner Soforthilfe-Programme II und IV sowie eventuell weitere zukünftige im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angebotenen Hilfen des Bundes und des Landes Berlin, wie beispielsweise die Überbrückungshilfe.