Prüfung der Aufwendungszuschüsse im Programm „Soziale Stadterneuerung“

Einreichung der Mietaufstellung geförderten Wohnraums jetzt auch per E-Mail möglich

Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mietaufstellung des geförderten Wohnraums im Rahmen des Programms „Soziale Stadterneuerung“ auch per E-Mail einzureichen. Im Zuge der Überprüfung der Aufwendungszuschüsse freuen wir uns, Ihre Mietaufstellung sämtlicher geförderter Wohnungen als Excel-Tabelle auf elektronischem Weg entgegenzunehmen.

Mietaufstellung per Excel – Versand per E-Mail

In der Excel-Tabelle, die unten für Sie zum Download bereit steht, sind folgende Angaben erforderlich:


  • Nettokaltmiete/m² zum Überprüfungsstichtag
  • Wohnungsgröße
  • Wohnungsnummer bzw. Lage der Wohnung
  • Datum des Einzuges

Optional können Sie in der Excel-Tabelle auch Anmerkungen – z. B. zu
WBS-Mietern, Leerstand, Verkauf – vornehmen.


Sofern für einzelne Mieter/innen einkommensorientierte Förderung in Anspruch genommen bzw. ein entsprechender Antrag gestellt wurde, bitten wir Sie, die Förderung als Bestandteil bzw. als vorläufigen Bestandteil des Nettomietertrages gesondert auszuweisen.



Bitte senden Sie uns die ausgefüllte Tabelle per Mail an AZ-Pruefung@ibb.de.

Rechtlicher Hintergrund

Die regelmäßige Prüfung der Aufwendungszuschüsse im Programm „Soziale Stadterneuerung“ basiert auf den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von Altbauten Programmteil „Soziale Stadterneuerung“ (ModInstRL 95 soziale Stadterneuerung) vom 21.09.1994, geändert am 17.04.1997 sowie am 30.06.1999.


Mit Ablauf des fünften Förderjahres und in weiteren Abständen von jeweils vier Jahren überprüft die IBB – gemäß Ziffer 5.6.1 der o. g. Richtlinie – ob die weitere planmäßige Gewährung von Zinsverbilligungen oder die weitere planmäßige Auszahlung der Aufwendungszuschüsse wirtschaftlich notwendig ist. Gemäß § 4, Absatz 7 des Fördervertrages wurde festgelegt, dass der/die Eigentümer/in der Investitionsbank Berlin rechtzeitig zum Überprüfungszeitpunkt die zum Stichtag drei Monate vor dem Überprüfungszeitraum erreichten Nettokaltmieten mitteilt.


Im Zusammenhang mit der Prüfung der Aufwendungszuschüsse findet auch die Überprüfung der ordnungsgemäßen Instandhaltung gemäß § 9 Abs. 1 des Fördervertrages statt.

Mitteilung der Nettokaltmieten/m² 

Die erreichten Nettokaltmieten zum Überprüfungsstichtag werden den Nettokaltmieten im ersten Jahr nach Fertigstellung gegenübergestellt. Übersteigt der aktuelle Nettokaltmietertrag abzüglich der Nettokaltmiete im ersten Jahr den bisherigen Abbau der Aufwendungszuschüsse um mehr als 50 %, werden die weiteren Aufwendungszuschüsse um das überschreitende Maß gekürzt. Dies gilt nicht, soweit der überschreitende Mietertrag für die langfristige Finanzierung der Kosten weiterer Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt wurde oder der überschreitende Mietertrag sich aus Mieterhöhungen nach § 559 BGB für Modernisierungsmaßnahmen ergibt.


Teilt der/die Eigentümer/in auch nach Aufforderung die erreichten Nettokaltmieten nicht mit, werden die weiteren Aufwendungszuschüsse bei jedem fällig werdenden Nachweistermin um jeweils 20 v.H. des Ursprungsbetrages gekürzt.

Service-Center Immobilien

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