Innovationsassistent/-in

Ziele und Fördervoraussetzungen

Ziele des Programms Innovationsassistent/-in

Ziel der Förderung ist der Erhalt und die Stärkung der innovativen Basis und der Wettbewerbsfähigkeit der Berliner Wirtschaft, insbesondere in den Kompetenzfeldern, die von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind.


Durch die Förderung soll der Wissenstransfer von Forschungseinrichtungen in neu gegründete Unternehmen und damit die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen beschleunigt werden.


Dieses Ziel wird erreicht durch die vom/von der Innovationsassistent/-in in das Unternehmen einzubringenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die projektbezogen den innerbetrieblichen Innovationsprozess in technologischer und/oder in betriebswirtschaftlicher Hinsicht fördern.


Das Programm „Innovationsassistent/-in“ unterstützt die Schaffung von langfristigen Beschäftigungsverhältnissen und soll einen hohen Beschäftigungsstand sowie das Wirtschaftswachstum in Berlin fördern.

Fördervoraussetzungen des Programms Innovationsassistent/-in

Die zu fördernden Beschäftigungsverhältnisse mit Innovationsassistenten/-innen müssen

  • zum Ziel haben, eine bestehende wissenschaftliche Know-how-Lücke im Unternehmen zu beseitigen und
  • die Kernkompetenz des Unternehmens ergänzen und
  • sich auf die Entwicklung, Herstellung und/oder Vermarktung von technologisch innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen beziehen, welche Marktchancen erwarten lassen oder
  • Tätigkeiten beinhalten, denen unternehmensinterne innovative technische und/oder betriebswirtschaftliche Aufgabenstellungen zu Grunde liegen oder
  • die in der überwiegenden Funktion einer/eines Qualitätsmanagement-Beauftragten im Unternehmen auf die erstmalige Implementierung eines Qualitätsmanagement-Systems mit dem Ziel der Zertifizierung ausgerichtet sind.

Als Innovationsassistenten/-innen können grundsätzlich nur Absolventen/-innen gefördert werden, die nach ihrem letzten Studienabschluss nicht länger als zwölf Monate selbständig tätig oder fest angestellt waren und deren Studienabschluss bei Unterzeichnung des zu fördernden Beschäftigungsvertrages nicht länger als 24 Monate zurückliegt. Eine vorherige Praktikantentätigkeit im Unternehmen ist förderunschädlich.


Der Abschluss kann mehr als 24 Monate aber höchstens 60 Monate zurückliegen, wenn in dieser Zeit eine Promotion erfolgte, vorrangig aufgabenadäquate Arbeiten an einer Hochschule geleistet wurden, eine adäquate, die Tätigkeit vorbereitende Weiterbildung, Wehr- bzw. Ersatzdienst absolviert wurden oder Elternzeit in Anspruch genommen wurde.

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