Mietausgleich Vermieter FAQ

Häufige Fragen und Antworten zum Programm Mietausgleich

  1. Wir würden gern die Mieterhöhung vor/nach/gleichzeitig mit dem Informationsschreiben der Investitionsbank Berlin (IBB) an die Mieter versenden. Ist das möglich?
    Der Versand des Mieterhöhungsschreibens und Versand unseres Informationsschreibens kann telefonisch mit uns abgestimmt werden.
  2. Wir möchten nicht, dass unsere Mieter durch die Investitionsbank Berlin informiert werden. Ist das möglich?
    Nein, die Investitionsbank Berlin wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hierzu beauftragt. Auch wenn (kurzfristig) keine Mieterhöhung beabsichtigt ist, erhalten die Mieter das Informationsschreiben, da auch bei einer späteren Mieterhöhung bis zu fünf Jahre nach Ende der Grundförderung eine Antragstellung möglich ist.
  3. Welche Rolle hat die Investitionsbank Berlin bei diesem Programm? Was leistet sie an Beratung/Abwicklung?
    Wir informieren die Vermieter, dass die Mieter/innen von der IBB einen Zuschuss bei Wegfall der Anschlussförderung beantragen können. Und wir informieren auch die Mieter/innen vor Auslauf der Grundförderung schriftlich über den Wegfall der Anschlussförderung und die damit verbundenen Auswirkungen auf ihre Miete.Auch wenn wir keine Rechtsberatung anbieten und weder die Vermittlung von neuen Wohnungen noch von Umzugsfirmen übernehmen, unterstützen wir den Mieter beim Antragsverfahren und der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen: von der Zusendung der Antragsunterlagen, über die Ermittlung des Haushaltseinkommens bis zur Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse (Mietausgleich/Umzugskostenhilfe) bzw. der Erteilung der Umzugsberechtigung.
  4. Welche sonstigen Institutionen sind bei dem Antragsverfahren involviert?

    Vermieter:
    • bei Mieterhöhung nach Ende der Grundförderung
    • bei Mietänderungen während des Bewilligungszeitraumes
    • für Bestätigung, dass am letzten Tag der Grundförderung ein wirksames Mietverhältnis bestand / besteht
    • für Kündigungsbestätigung
    Bürgeramt:
    • für Ausstellung der Meldebestätigungen
    Jobcenter, Amt für Grundsicherungsleistungen, Wohngeldamt:
    • erhalten von uns den Bewilligungsbescheid zur Kenntnis
    Arbeitgeber:
    • für die Bescheinigung zum erhaltenen Einkommen
    Rentenversicherungsanstalt:
    • für die Bescheinigung der aktuellen Renten
    Finanzamt:
    • für die Bescheinigung, dass die Lohnsteuererklärung dort abgegeben wurde
    Wohnungsamt:
    • für die Bescheinigung über das Gesamteinkommen (nicht älter als 1 Jahr)

Förderung und Zuschüsse

Haben Sie Fragen zum Programm?
Wir beraten Sie gern.

030 / 2125 - 2660

Informationen „Mietausgleich“

Mietspiegel:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Thema Wegfall der Anschlussförderung:

Gesetzestexte

Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), (PDF):

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), (PDF):