Die „Solva-Null-Mitteilung“ im Wortlaut
„ ...nach Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilen wir Ihnen mit, dass durch die Änderung des Gesetzes über die Investitionsbank Berlin (IBB) ab dem 1. September 2004 die Forderungen gegenüber diesem Institut im Grundsatz I und im Großkreditbereich mit einem Adressengewicht von 0 % anzusetzen sind. Aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die IBB sind die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 lit. a) Grundsatz I sowie des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 lit. e) KWG erfüllt.“ (Mitteilung der Deutschen Bundesbank vom 19.08.2004)