Mietausgleich

Ausgleich für den Wegfall der Anschlussförderung

Das Programm „Mietausgleich“ beinhaltet die Gewährung eines Mietausgleichs, einer Umzugskostenhilfe und die Erteilung einer Umzugsberechtigung. Das Förderprogramm wurde infolge der Einstellung der Anschlussförderung 2003 durch den Senat von Berlin beschlossen, um die Auswirkungen für die betroffenen Mieter sozialverträglich(er) zu gestalten, d. h. die Mietsteigerungen zum Teil auszugleichen bzw. Härten zu vermeiden.

Bis zur Streichung der Anschlussförderung wurde für die Dauer von 15 Jahren eine Grundförderung gezahlt, um die Mieten im Sozialen Wohnungsbau niedrig zu halten. Mit dem Ende dieser Grundförderung haben Eigentümer von Objekten des Sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich keine weiterführende Förderung mehr erhalten, so dass die Mieten für die davon betroffenen rund 28.000 Mietwohnungen entsprechend angepasst wurden bzw. werden.


Das Mietausgleichsprogramm wurde beschlossen, um die Auswirkungen des Ausstiegs aus der Anschlussförderung auf die Mieter sozialverträglich(er) zu gestalten. Das Programm, von dem Mieter und Mieterinnen mit geringem Einkommen profitieren, minimiert die mieterseitigen Belastungen durch Mieterhöhungen und Umzugskosten.

Wer wird gefördert?

  • Mieter/innen einer im 1. Förderweg erstellten Wohnung
  • Träger von Einrichtungen mit einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die eine im 1. Förderweg erstellte Wohnung angemietet haben

Was beinhaltet die Förderung?

  • Mietausgleich: monatlicher Zuschuss abhängig vom Gesamteinkommen des Haushalts von max. 90 % der letzten Mieterhöhung bis max. zum Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete (des jeweils geltenden Berliner Mietspiegels)
  • Umzugskostenhilfe: einmaliger Zuschuss für Einpersonenhaushalte 1.500 EUR, für jede weitere zum Haushalt (Hauptwohnsitz) rechnende Person 500 EUR; max. 3.500 EUR
  • Umzugsberechtigung: Bescheinigung, die den Mieter bzw. die Mieterin berechtigt, eine gleich große oder kleinere, ebenfalls öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Für den Mietausgleich

  • Das Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, wurde im 1. Förderweg erstellt und ist vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen;
  • der/die Mieter/in kann ein wirksames Mietverhältnis am letzten Tag der Grundförderung nachweisen;
  • die Mieterhöhung (nur Grundmiete / Einzelmiete, nicht Betriebskosten), wirksam nach Ende der Grundförderung, liegt über mind. 0,21 EUR/qm Wfl. mtl. netto kalt;
  • die Einkommensgrenzen werden um nicht mehr als 50 % überschritten;
  • der Mietausgleichsbetrag liegt über 10 EUR/Monat.

Für die Umzugskostenhilfe

  • Das Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, wurde im 1. Förderweg erstellt und ist vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen;
  • der/die Mieter/in kann ein wirksames Mietverhältnis am letzten Tag der Grundförderung nachweisen;
  • die Mieterhöhung (nur Grundmiete / Einzelmiete, nicht Betriebskosten), wirksam nach Ende der Grundförderung, liegt über mind. 0,21 EUR/qm Wfl. mtl. netto kalt, oder
  • die Miethöhe überschreitet nach Ende der Grundförderung in 2007 5,76 EUR/qm Wfl. mtl. netto kalt; (dieser Betrag erhöht sich ab Ende der Grundförderung jeweils nach Ablauf eines Jahres um 0,13 EUR/qm Wfl. mtl., also 2008 = 5,89; 2009 = 6,02; 2010 = 6,15; 2011 = 6,28; 2012 = 6,41 usw.);
  • die Einkommensgrenzen dürfen um nicht mehr als 50 % überschritten werden, wenn die Kündigung (nicht der Kündigungszeitpunkt) nach Ablauf von 30 Monaten ab Ende der Grundförderung vom Mieter ausgesprochen wurde.

Für den Erhalt einer Umzugsberechtigung:

  • Das Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, wurde im 1. Förderweg erstellt und ist vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen;
  • der/die Mieter/in kann ein wirksames Mietverhältnis am letzten Tag der Grundförderung nachweisen;
  • der/die Mieter/in kündigt die Wohnung nach dem Ende der Grundförderung.

Wie verläuft die Antragstellung?

  • Als Mieter/Mieterin des Sozialen Wohnungsbaus erhalten Sie von uns automatisch ca. 4-6 Wochen vor Ende der Grundförderung ein Informationsschreiben zu den Auswirkungen des Wegfalls der Anschlussförderung auf Ihre Miete, zum Antragsverfahren sowie die Antragsunterlagen.
  • Bitte denken Sie an die rechtzeitige Antragstellung, da unter Umständen keine rückwirkende Bewilligung möglich ist.· Bitte beantragten Sie Umzugshilfe nur, wenn Sie bereits gekündigt haben.
  • Die für den jeweiligen Antrag auf Mietausgleich und Umzugskostenhilfe erforderlichen Unterlagen sind im Antragsformular aufgeführt. Für die Umzugsberechtigung reichen Sie bitte Ihre aktuelle Meldebescheinigung und eine Kopie des Mietvertrages ein.
  • Nachdem Sie Ihren Antrag ausgefüllt, unterschrieben und ihm alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben, senden Sie uns Ihren Antrag schnellstmöglich nach Erhalt der Mieterhöhung zu (persönliche Abgabe nur nach Terminvereinbarung).
  • Wir benachrichtigen Sie dann umgehend per Post.

Sprechen Sie uns bitte so früh wie möglich an. Unsere Kundenberatung beantwortet nicht nur Detailfragen zum Programm, wir unterstützen Sie auch gerne bei der Antragstellung!

Förderung und Zuschüsse

Haben Sie Fragen zum Programm?
Wir beraten Sie gern.

030 / 2125 - 2660

Informationen „Mietausgleich“

Bürgerämter:

Mietspiegel:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Thema Wegfall der Anschlussförderung:

Wohnungsämter:

Berliner Mieterorganisationen:

Gesetzestexte

Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), PDF:

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), PDF:

Wohngeldgesetz (WoGG), PDF: