Mietausgleich Vermieter
Ausgleich für den Wegfall der Anschlussförderung
Nach der Einstellung der Anschlussförderung für die im Sozialen Wohnungsbau (1. Förderweg) errichteten Wohnungen hat der Senat von Berlin sogenannte Mietausgleichsvorschriften erlassen. Diese dienen dem Schutz der Mieterinnen und Mieter und der Vermeidung eventueller Härten infolge von Mieterhöhungen nach Ende der Förderung.
Bis zur Streichung der Anschlussförderung wurde für die Dauer von 15 Jahren eine Grundförderung gezahlt, um die Mieten im Sozialen Wohnungsbau niedrig zu halten. Mit dem Ende dieser Grundförderung haben Eigentümer von Objekten des Sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich keine weiterführende Förderung mehr erhalten, so dass die Mieten für die davon betroffenen rund 28.000 Mietwohnungen entsprechend angepasst wurden bzw. werden.
Das Mietausgleichsprogramm wurde beschlossen, um die Auswirkungen des Ausstiegs aus der Anschlussförderung auf die Mieter sozialverträglich(er) zu gestalten. Das Programm, von dem Mieter und Mieterinnen mit geringem Einkommen profitieren, minimiert die mieterseitigen Belastungen durch Mieterhöhungen und Umzugskosten.
Wer wird gefördert?
- Mieter/innen einer im 1. Förderweg erstellten Wohnung
- Träger von Einrichtungen mit einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die eine im 1. Förderweg erstellte Wohnung angemietet haben
Was beinhaltet die Förderung?
- Mietausgleich: monatlicher Zuschuss abhängig vom Gesamteinkommen des Haushalts von max. 90 % der letzten Mieterhöhung bis max. zum Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete (des jeweils geltenden Berliner Mietspiegels)·
- Umzugskostenhilfe: einmaliger Zuschuss für Einpersonenhaushalte 1.500 EUR, für jede weitere zum Haushalt (Hauptwohnsitz) rechnende Person 500 EUR; max. 3.500 EUR
- Umzugsberechtigung: Bescheinigung, die den Mieter bzw. die Mieterin berechtigt, eine gleich große oder kleinere, ebenfalls öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Für den Mietausgleich
- Das Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, wurde im 1. Förderweg erstellt und ist vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen;
- der/die Mieter/in kann ein wirksames Mietverhältnis am letzten Tag der Grundförderung nachweisen;
- die Mieterhöhung (nur Grundmiete / Einzelmiete, nicht Betriebskosten), wirksam nach Ende der Grundförderung, liegt über mind. 0,21 EUR/qm Wfl. mtl. netto kalt;
- die Einkommensgrenzen werden um nicht mehr als 50 % überschritten;
- der Mietausgleichsbetrag liegt über 10 EUR/Monat.
Für die Umzugskostenhilfe
- Das Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, wurde im 1. Förderweg erstellt und ist vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen;
- der/die Mieter/in kann ein wirksames Mietverhältnis am letzten Tag der Grundförderung nachweisen;
- die Mieterhöhung (nur Grundmiete / Einzelmiete, nicht Betriebskosten), wirksam nach Ende der Grundförderung, liegt über mind. 0,21 EUR/qm Wfl. mtl. netto kalt
- die Einkommensgrenzen dürfen um nicht mehr als 50 % überschritten werden, wenn die Kündigung (nicht der Kündigungszeitpunkt) nach Ablauf von 30 Monaten ab Ende der Grundförderung vom Mieter ausgesprochen wurde.
Für den Erhalt einer Umzugsberechtigung:
- Das Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, wurde im 1. Förderweg erstellt und ist vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen;
- der/die Mieter/in kann ein wirksames Mietverhältnis am letzten Tag der Grundförderung nachweisen;
- der/die Mieter/in kündigt die Wohnung nach dem Ende der Grundförderung.
Wie verläuft die Antragstellung?
- Sie als Eigentümer/Vermieter werden ca. 6-8 Wochen vor Ende der Grundförderung von uns angeschrieben; wir informieren über das bevorstehende Ende der Förderung sowie über den bevorstehenden Versand unserer Mieterinformationsschreiben und bitten um Zusendung einer aktuellen Mieterliste (per E-Mail) um die Informationsschreiben an jeden Mieter per Post zusenden zu können
- Der Mieter erhält von uns automatisch ca. 4-6 Wochen vor Ende der Grundförderung ein Informationsschreiben zu den Auswirkungen des Wegfalls der Anschlussförderung auf die Miete, zum Antragsverfahren sowie die Antragsunterlagen. Die Antragstellung erfolgt durch den Mieter.